Erstellt am 09.04.2013 um 09:54 Uhr von gironimo
ich würde sagen - JA
..... der BR könnte natürlich dennoch Nachteile sehen, wenn es im Grunde eine feste Planstelle ist .......
Erstellt am 09.04.2013 um 10:13 Uhr von rkoch
Vielleicht....
Lt. §14 (2) TzBfG ist NUR die rein kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig, wenn mit dem AG bereit vorher ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Eine Befristung nach Abs. 1 (mit Sachgrund) wird davon nicht erfasst, ist also zulässig.
Nun ist aber nicht jeder Sachgrund geeignet eine Befristung zu rechtfertigen. z.B. kann eine Befristung zur Erprobung (§14 (1) 5. TzBfG) kann eben nur am Anfang eines Beschäftigungsverhältnisses stehen, nicht im Anschluß an eine kalendermäßige Befristung. Insofern bleibt offen, ob die Befristung infolge des Sachgrundes zulässig ist, und insofern "Vielleicht". Die Vorgehensweise an sich ist zulässig.
Erstellt am 09.04.2013 um 12:06 Uhr von Kölner
@rkoch
In 'besonderen' Fällen geht eine Probe-Befristung (§ 14 Abs. 1 Nr.5 TzBfG) dennoch, wie das BAG am 2.6.2010, 7 AZR 85/09 geurteilt hat.
Und da wir hier die Lage der Dinge nicht ausreichend genug kennen, halte ich den zweiten Absatz Deiner Antwort für falsch.
Erstellt am 09.04.2013 um 12:23 Uhr von rkoch
@Kölner
Naja, streng genommen liegt die Befristung selbst im Fall von 7 AZR85/06 hier immer noch am Anfang des Beschäftigungsverhälnisses. Die ursprüngliche Probezeit des festen Vertrages wurde durch Aufhebungsvertrag abgebrochen und nahtlos eine Befristung zur Erprobung angehängt. Im Grunde war das ja dann das selbe wie wenn von Anfang an eine Befristung zur Erprobung bestanden hätte. Was ich meinte war eben: Erst 24 Monate arbeiten lassen und dann noch eine "Erprobung" nachschieben.
Wobei ich selbst noch nachschieben muss: Das ginge dann auch, wenn sich diese dann auf einen ganz anderen Arbeitsplatz als vorher beziehen würde. Bsp: gelernter Konstrukteur verdingt sich auf 2 Jahre als Lagerarbeiter und wird dann als Konstrukteur zur Erprobung eingestellt, das ginge dann natürlich, da seine Eignung als Lagerarbeiter nichts über seine Eignung als Konstrukteur aussagt.
> Und da wir hier die Lage der Dinge nicht ausreichend genug kennen, halte ich den zweiten
> Absatz Deiner Antwort für falsch.
Welchen Teil meinst Du? Die Sache mit der Zulässigkeit des Sachgrundes oder das ich der Meinung bin, dass die Vorgehensweise (jemand nach kalendermäßiger Befristung noch mit Sachgrund erneut befristet einzustellen) an sich zulässig ist?
Erstellt am 09.04.2013 um 12:26 Uhr von Kölner
@rkoch
... nur in Bezug auf das Probe-AV im Nachgang halte ich Deine Aussage für falsch.
Als wenn ich Deine sonstigen Ausführungen kritisieren könnte.
;-)