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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Geschäftsordnung des Betriebsrats - Gültigkeit ERGÄNZUNG

B
Bad_skull
Jun 2022 bearbeitet

Hallo, die Geschäftsordnung des Betriebsrats hat "anscheinend" nur für die Amtszeit des Betriebsrats Gültigkeit - das wird überall so kommuniziert.

Das klingt für mich auch logisch; ABER: wo steht das ? Ich habe kein Gesetz oder Hinweis finden können...

Kann mir jemand helfen ?

Danke vorab

ERGÄNZUNG: erst mal danke für die Antworten.

Es geht im speziellen Fall um die Hybridsitzungen, deren Möglichkeit wir mit einer GO beschlossen haben.

Was meint Ihr? - darf die erste Sitzung Hybrid sein (alte GO bleibt bestehen, bis sie ersetzt oder aufgehoben wird)

                        - ist die erste Sitzung zwingend präsent zu abzuhalten (die alte GO gilt 
                           nicht mehr).
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Community-Antworten (3)

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rtjum

10.06.2022 um 10:27 Uhr

steht so in keinem Gesetz, da musst du die Kommentierungen lesen

M
Muschelschubser

10.06.2022 um 10:38 Uhr

Moin!

Ich zitiere mal aus dem Basiskommentar zu §36 BetrVG / Grundsätze / 2. Geltungsdauer, absolute Mehrheit

[...]"Die Geschäftsordnung gilt "GRUNDSÄTZLICH" nur für die Dauer der Amtszeit des BR" [...]

Fußnote 7 verweist jedoch auf ein Urteil des LAG Hamm, das diese Frage offen lässt.

Das Wort "grundsätzlich" führt daher leider zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die auch im Urteil benannt sind:

1.) Fitting 27. Aufl. § 36 Rn. 12 --> die GO gilt nur für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats

2.) Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 36 Rn. 15) --> demnach gilt die alte GO weiter, bis der neue BR sie aufhebt oder ersetzt

Leider ist das manchmal so, dass man für jede Meinung nach gewisser Recherche auch passende Paragraphen oder Kommentare findet, um diese zu untermauern. Das Gesetz ist leider nicht immer klar, es wird ja nicht umsonst regelmäßig der Begriff "Gummiparagraf" geprägt.

Wenn man auf Nummer sicher gehen will, beschließt der neue BR in seiner ersten Sitzung den Fortbestand der alten GO, und zwar so lange, bis er eine neue GO ausgearbeitet und beschlossen hat.

Regelungen zur Entfaltung einer Nachwirkung über die Amtszeit hinaus dürfen in der GO übrigens nicht getroffen werden.

R
Relfe

10.06.2022 um 10:53 Uhr

@bad-skull das liegt in der Natur-der-Sache in der GO werden Regeln aufgestellt, die sich ein Gremium selbst auferlegt und die ggf. auch auf die Wirksamkeit von BR-Beschlüssen Einfluss nehmen können. z.B. erweiterte Vertretungsregelungen wenn z.B. BRV und stellv. BRV verhindert sind

Der neue BR würde ja jetzt von der alten GO "eingeschränkt" oder "bevormundet", also hat quasi der "alte BR" dem neuen BR Regeln auferlegt. Somit würde das ja gegen die "freie Willensentscheidung" des neuen BR verstoßen.

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