Erstellt am 10.06.2022 um 08:27 Uhr von rtjum
steht so in keinem Gesetz, da musst du die Kommentierungen lesen
Erstellt am 10.06.2022 um 08:38 Uhr von Muschelschubser
Moin!
Ich zitiere mal aus dem Basiskommentar zu §36 BetrVG / Grundsätze / 2. Geltungsdauer, absolute Mehrheit
[...]"Die Geschäftsordnung gilt "GRUNDSÄTZLICH" nur für die Dauer der Amtszeit des BR" [...]
Fußnote 7 verweist jedoch auf ein Urteil des LAG Hamm, das diese Frage offen lässt.
Das Wort "grundsätzlich" führt daher leider zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die auch im Urteil benannt sind:
1.) Fitting 27. Aufl. § 36 Rn. 12
--> die GO gilt nur für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats
2.) Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 36 Rn. 15)
--> demnach gilt die alte GO weiter, bis der neue BR sie aufhebt oder ersetzt
Leider ist das manchmal so, dass man für jede Meinung nach gewisser Recherche auch passende Paragraphen oder Kommentare findet, um diese zu untermauern. Das Gesetz ist leider nicht immer klar, es wird ja nicht umsonst regelmäßig der Begriff "Gummiparagraf" geprägt.
Wenn man auf Nummer sicher gehen will, beschließt der neue BR in seiner ersten Sitzung den Fortbestand der alten GO, und zwar so lange, bis er eine neue GO ausgearbeitet und beschlossen hat.
Regelungen zur Entfaltung einer Nachwirkung über die Amtszeit hinaus dürfen in der GO übrigens nicht getroffen werden.
Erstellt am 10.06.2022 um 08:53 Uhr von Relfe
@bad-skull
das liegt in der Natur-der-Sache
in der GO werden Regeln aufgestellt, die sich ein Gremium selbst auferlegt und die ggf. auch auf die Wirksamkeit von BR-Beschlüssen Einfluss nehmen können.
z.B. erweiterte Vertretungsregelungen wenn z.B. BRV und stellv. BRV verhindert sind
Der neue BR würde ja jetzt von der alten GO "eingeschränkt" oder "bevormundet", also hat quasi der "alte BR" dem neuen BR Regeln auferlegt.
Somit würde das ja gegen die "freie Willensentscheidung" des neuen BR verstoßen.