Erstellt am 23.05.2016 um 19:13 Uhr von Pjöööng
Übersetzt heißt das:
"Die GO hat für den BRV keine Gültigkeit, da er sie jederzeit außer Kraft setzen kann."
Finde ich äußerst bedenklich.
Erstellt am 24.05.2016 um 06:27 Uhr von Zappelmann
Eine Geschäftsordnung, von der jederzeit abgewichen werden kann ... Eine nützliche Sache für den Vorsitzenden. Am Besten, ihr schafft sie ganz ab, interessiert ja doch keinen, was da festgelegt ist.
Erstellt am 24.05.2016 um 07:48 Uhr von gironimo
Je größer das Gremium, um so größer wird auch die Bedeutung der GO.
Aber in der Tat, was der BRV (oder wer auch immer) da vorschlägt ist ein Freibrief. Wenn in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich sein sollen, dann muss man das schon genauer fassen.
Erstellt am 24.05.2016 um 10:38 Uhr von celestro
Irgendeine Idee, was der BRV damit umgehen will ?
Erstellt am 24.05.2016 um 11:51 Uhr von nicoline
pelikan,
Betriebsverfassungsgesetz
§ 36 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat
***mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt***
Bedeutet im Unterschied zu:
Betriebsverfassungsgesetz
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
***mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.***
dass, egal, wieviel Mitglieder anwesend sind, die Hälfte des gesamten Gremiums dafür stimmen muss.
Beispiel:
15 er Gremium, beschlussfähig, wenn 8 Mitglieder anwesend sind und alle an der Abstimmung teilnehmen. Es sind 8 Mitglieder anwesend, die GO soll geändert werden. Es müssen 8 Mitglieder für die Änderung der GO stimmen = § 36
15 er Gremium, beschlussfähig, wenn 8 Mitglieder anwesend sind und alle an der Abstimmung teilnehmen. Es sind 8 Mitglieder anwesend, es soll eine Einstellung abgestimmt werden. Wenn 5 Mitglieder zustimmen, ist die Mehrheit der anwesenden Miglieder erreicht = § 33
§ 36 sollte zwingend auch für die Änderung einer Geschäftsordnung gelten.
Erstellt am 24.05.2016 um 13:44 Uhr von celestro
@ nicoline
Soweit ich das verstehe, soll die TO so geändert werden, das man von Ihr abweichen darf. Diese Änderung wird vermutlich "korrekt" beschlossen.
Ich halte aber eine Änderung, die es erlaubt abzuweichen mit weniger als der Mehrheit für nicht "in Ordnung".
Erstellt am 24.05.2016 um 14:19 Uhr von Pelikan
Erstmal danke für die Antworten.
Es geht nicht darum eine Tagesordnung zu ändern. Hiermit will der Vorsitzende dauerhaft von der Geschäftsordnung abweichen dürfen, je nach belieben. Dort steht z. B. dass Dienstags Sitzungen sind oder dass Bis Freitags eingeladen werden muss oder was ins Protokoll soll usw.
Dass ein solcher Beschluss eine absolute Mehrheit braucht ist mir bekannt. Wir sind ein 5er Gremium, also würden 3 Ja Stimmen ausreichen. Meiner Meinung geht es aber gar nicht dass außerhalb einer Sitzung dann vom Vorsitzenden und zwei Br Mitgliedern (die ihm grün sind) einfach so eine Abweichung von der Geschäftsordnung legitimiert wird.
Und ich Frage mich auch, ob diese Einladung für einen ordnungsgemäßen Beschluss ausreichend ist. Muss hier in der Einladung nicht der genaue Wortlaut sowie der § stehen, unter dem das ganze dann so in die Geschäftsordnung aufgenommen werden soll?
Erstellt am 24.05.2016 um 14:26 Uhr von celestro
Sollte bei mir GO heißen. Aber für eine TO halte ich den vorliegenden "Text" für ausreichend für einen ordnungsgemäßen Beschluss. Wie gesagt, halte ich nur das "was" da beschlossen werden soll, für illegitim.
Erstellt am 24.05.2016 um 14:28 Uhr von Pjöööng
Aus der Tagesordnung muss nur hervorgehen, was Beschlussgegenstand ist. Der genaue Wortlaut des Beschlusses kann in der Sitzung erarbeitet werden.
Du liegst aber falsch wenn Du meinst, der BRV müsse sich dann an zwei BRM wenden, die ihm "grün" sind. Nach dem von Dir zitierten Wortlaut entscheidet er alleine und muss lediglich "Rücksprache" halten. Das Ergebnis dieser Rücksprache ist offensichtlich nicht bindend!
Das ist ein Ermächtigungsgesetz!