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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AZUBI Übernahme mit Probezeit ?

K
kiroyal
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Wissende ein Auszubildender soll nach der Ausbildung im Betrieb übernommen werden. Der AG bietet einen Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit und einem Jahr Befristung. Ist das überhaupt zulässig? Probezeit ist doch unnötig, weil der Azubi ja schon in der Ausbildung dort war, oder?

2.14607

Community-Antworten (7)

H
Hoppel

03.04.2013 um 20:32 Uhr

@kiroyal

Diese Probezeitvereinbarung ist doch völlig wertlos, da die Zeit der Berufsausbildung voll auf die Wartezeit KSchG angerechnet wird.

Eine Probezeitkündigung i.S.d. § 622 Abs. 3 BGB kann somit NICHT ausgesprochen werden.

W
Watschenbaum

03.04.2013 um 21:23 Uhr

die Fakten sind : unterschreibt man den Vertrag, hat man weiter Arbeit, unterschreibt man ihn nicht, ist man raus

die "Probezeit" ist erstmal unrelevant, das kann man kaltlächelnd unterschreiben und ob die Befristung wirksam wäre oder nicht, bleibt auch noch bis 3 Wochen nach Ende, falls nicht verlängert wird, zu überprüfen

also keine Pferde scheu machen, erstmal unterschreiben und gut is...............

K
kirroyal

03.04.2013 um 21:43 Uhr

Watschenbaum

bleibt auch noch bis 3 Wochen nach Ende

Was meinst Du mit dieser Zeitraumangabe ?

Sorry, versteh ich nicht Danke trotzdem

P
poiuz

03.04.2013 um 23:57 Uhr

Die Frage ob die Befristung wirksam ist entscheidet im Zweifel das Arbeitsgericht während der sogenannten Entfristungsklage.

Diese ist bis drei Wochen nach Ende der Befristung beim Gericht einzureichen.

W
Watschenbaum

04.04.2013 um 01:22 Uhr

genau

erstmal ist es völlig egal, ob eine vereinbarte Befristung wirksam wäre oder nicht, meistens hat man auch keine Wahl, zu verhandeln bzw. wenn man Einwände bringt, führt das eher dazu, daß man gar keinen Vertrag bekommt wichtig ist zuallererst , daß man weiterarbeiten kann

erst dann, wenn der AG die Befristung einfach auslaufen lassen will, ohne Verlängerung oder Entfristung oder stillschweigender Weiterbeschäftigung

dann stellt sich die Frage, die Rechtmässigkeit dieser Befristung überprüfen zu lassen, und dazu hat man drei Wochen Zeit, gerechnet ab Ende der Befristung

M
Mitleser

04.04.2013 um 03:00 Uhr

Selbstverständlich kann der AG nach § 622 Abs. 3 eine Probezeit wirksam vereinbaren. http://m.karlsruhe.ihk.deAusbildung_und_Weiterbildung/Ausbildung/Ausbildung_A_Z/2101420/Uebernahme_nach_der_Ausbildung.html;jsessionid=626091E58F3EB126EE75746F3F0B7550.repl2 ...... Er kann weiter mit dem Sachgrund Probezeit einen befristeten ArbV abschließen. .... http://www.perspektive-mittelstand.de/Ausbildung-Uebernahme-von-Azubis-darauf-sollten-Arbeitgeber-achten/management-wissen/3441.html

G
gironimo

04.04.2013 um 12:22 Uhr

mitleser,

siehe Antwort 1 von Hoppel

Und um eine Befristung mit Sachgrund "Probezeit" geht es hier nicht.

Also auch mein Rat: Einfach unterschreiben.

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