AZUBI Übernahme mit Probezeit ?
Hallo Wissende ein Auszubildender soll nach der Ausbildung im Betrieb übernommen werden. Der AG bietet einen Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit und einem Jahr Befristung. Ist das überhaupt zulässig? Probezeit ist doch unnötig, weil der Azubi ja schon in der Ausbildung dort war, oder?
Community-Antworten (7)
03.04.2013 um 20:32 Uhr
@kiroyal
Diese Probezeitvereinbarung ist doch völlig wertlos, da die Zeit der Berufsausbildung voll auf die Wartezeit KSchG angerechnet wird.
Eine Probezeitkündigung i.S.d. § 622 Abs. 3 BGB kann somit NICHT ausgesprochen werden.
03.04.2013 um 21:23 Uhr
die Fakten sind : unterschreibt man den Vertrag, hat man weiter Arbeit, unterschreibt man ihn nicht, ist man raus
die "Probezeit" ist erstmal unrelevant, das kann man kaltlächelnd unterschreiben und ob die Befristung wirksam wäre oder nicht, bleibt auch noch bis 3 Wochen nach Ende, falls nicht verlängert wird, zu überprüfen
also keine Pferde scheu machen, erstmal unterschreiben und gut is...............
03.04.2013 um 21:43 Uhr
Watschenbaum
bleibt auch noch bis 3 Wochen nach Ende
Was meinst Du mit dieser Zeitraumangabe ?
Sorry, versteh ich nicht Danke trotzdem
03.04.2013 um 23:57 Uhr
Die Frage ob die Befristung wirksam ist entscheidet im Zweifel das Arbeitsgericht während der sogenannten Entfristungsklage.
Diese ist bis drei Wochen nach Ende der Befristung beim Gericht einzureichen.
04.04.2013 um 01:22 Uhr
genau
erstmal ist es völlig egal, ob eine vereinbarte Befristung wirksam wäre oder nicht, meistens hat man auch keine Wahl, zu verhandeln bzw. wenn man Einwände bringt, führt das eher dazu, daß man gar keinen Vertrag bekommt wichtig ist zuallererst , daß man weiterarbeiten kann
erst dann, wenn der AG die Befristung einfach auslaufen lassen will, ohne Verlängerung oder Entfristung oder stillschweigender Weiterbeschäftigung
dann stellt sich die Frage, die Rechtmässigkeit dieser Befristung überprüfen zu lassen, und dazu hat man drei Wochen Zeit, gerechnet ab Ende der Befristung
04.04.2013 um 03:00 Uhr
Selbstverständlich kann der AG nach § 622 Abs. 3 eine Probezeit wirksam vereinbaren. http://m.karlsruhe.ihk.deAusbildung_und_Weiterbildung/Ausbildung/Ausbildung_A_Z/2101420/Uebernahme_nach_der_Ausbildung.html;jsessionid=626091E58F3EB126EE75746F3F0B7550.repl2 ...... Er kann weiter mit dem Sachgrund Probezeit einen befristeten ArbV abschließen. .... http://www.perspektive-mittelstand.de/Ausbildung-Uebernahme-von-Azubis-darauf-sollten-Arbeitgeber-achten/management-wissen/3441.html
04.04.2013 um 12:22 Uhr
mitleser,
siehe Antwort 1 von Hoppel
Und um eine Befristung mit Sachgrund "Probezeit" geht es hier nicht.
Also auch mein Rat: Einfach unterschreiben.
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