Erstellt am 03.04.2013 um 18:32 Uhr von Hoppel
@kiroyal
Diese Probezeitvereinbarung ist doch völlig wertlos, da die Zeit der Berufsausbildung voll auf die Wartezeit KSchG angerechnet wird.
Eine Probezeitkündigung i.S.d. § 622 Abs. 3 BGB kann somit NICHT ausgesprochen werden.
Erstellt am 03.04.2013 um 19:23 Uhr von Watschenbaum
die Fakten sind : unterschreibt man den Vertrag, hat man weiter Arbeit, unterschreibt man ihn nicht, ist man raus
die "Probezeit" ist erstmal unrelevant, das kann man kaltlächelnd unterschreiben
und ob die Befristung wirksam wäre oder nicht, bleibt auch noch bis 3 Wochen nach Ende, falls nicht verlängert wird, zu überprüfen
also keine Pferde scheu machen, erstmal unterschreiben und gut is...............
Erstellt am 03.04.2013 um 19:43 Uhr von kirroyal
Watschenbaum
bleibt auch noch bis 3 Wochen nach Ende
Was meinst Du mit dieser Zeitraumangabe ?
Sorry, versteh ich nicht
Danke trotzdem
Erstellt am 03.04.2013 um 21:57 Uhr von poiuz
Die Frage ob die Befristung wirksam ist entscheidet im Zweifel das Arbeitsgericht während der sogenannten Entfristungsklage.
Diese ist bis drei Wochen nach Ende der Befristung beim Gericht einzureichen.
Erstellt am 03.04.2013 um 23:22 Uhr von Watschenbaum
genau
erstmal ist es völlig egal, ob eine vereinbarte Befristung wirksam wäre oder nicht,
meistens hat man auch keine Wahl, zu verhandeln
bzw. wenn man Einwände bringt, führt das eher dazu, daß man gar keinen Vertrag bekommt
wichtig ist zuallererst , daß man weiterarbeiten kann
erst dann, wenn der AG die Befristung einfach auslaufen lassen will, ohne Verlängerung oder Entfristung oder stillschweigender Weiterbeschäftigung
dann stellt sich die Frage, die Rechtmässigkeit dieser Befristung überprüfen zu lassen, und dazu hat man drei Wochen Zeit, gerechnet ab Ende der Befristung
Erstellt am 04.04.2013 um 01:00 Uhr von mitleser
Selbstverständlich kann der AG nach § 622 Abs. 3 eine Probezeit wirksam vereinbaren. http://m.karlsruhe.ihk.deAusbildung_und_Weiterbildung/Ausbildung/Ausbildung_A_Z/2101420/Uebernahme_nach_der_Ausbildung.html;jsessionid=626091E58F3EB126EE75746F3F0B7550.repl2 ...... Er kann weiter mit dem Sachgrund Probezeit einen befristeten ArbV abschließen. .... http://www.perspektive-mittelstand.de/Ausbildung-Uebernahme-von-Azubis-darauf-sollten-Arbeitgeber-achten/management-wissen/3441.html
Erstellt am 04.04.2013 um 10:22 Uhr von gironimo
mitleser,
siehe Antwort 1 von Hoppel
Und um eine Befristung mit Sachgrund "Probezeit" geht es hier nicht.
Also auch mein Rat: Einfach unterschreiben.