Erstellt am 21.03.2013 um 16:00 Uhr von gironimo
Fristverstreichung im § 99 BetrVG heißt ja automatisch Zustimmung.
Der AG will aber sicherlich dokumentieren, dass Ihr dem nachträglichen Ablauf der Anhörung nichts entgegenhalten wollt. Also könnt Ihr das doch tun.
Erstellt am 22.03.2013 um 09:02 Uhr von rkoch
Das ganze is a bisserl komisch.
Ad 1: Der BR ist VOR der Maßnahme zu hören. Eine nachträgliche Anhörung gibt es nicht, entsprechend ist eine nachträgliche Zustimmung rechtlich belanglos.
Ad 2: Der BR kann im Prinzip jederzeit den §101 BetrVG ziehen und die Maßnahme aufheben lassen
Ad 3: Der AG will offenbar mit der nachträglichen Zustimmung eine Absicherung, dass der BR (möglicherweise der BR der 2014 nach diesem kommt) nicht noch irgendwann Ad 2: zieht. Im Grunde ist das aber sinnlos, da der BR nach Ad 1: trotz einer wirkungslosen "nachträglichen Zustimmung" immer noch Ad 2: ziehen kann...
Ändert also nix an der Sachlage, aber wenns den AG beruhigt, macht mal. Verboten ist so eine sinnlose Aktion nicht.
Erstellt am 22.03.2013 um 09:31 Uhr von gironimo
... der BR kann es aber nachvollziehen. Wir wissen ja leider nicht, worum es geht.
Vielleicht will der AG eine Umgruppierung rückwirkend durchführen. Dann findet die Maßnahme des AG aber eben erst jetzt statt (sie wirkt nur rückwirkend) und die Anhörung wäre also ordnungsgemäß auch jetzt erst erfolgt.