> BV in der sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen !!
DAS hindert die Kündigung in dem Fall nicht. Während der ersten 6 Monate ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich, also ist sie auch nicht betriebsbedingt (außer der AG ist doof und besteht auf betriebsbedingt als Grund.). Der AG muss dem BR zwar seine Gründe nennen, aber da reicht in dem Fall ein: Der Mann passt nicht zu uns, etc....
> Darf der Kollege überhaupt Kurzarbeit machen (gekündigte dürfen ja nicht )
Natürlich darf er. Dazu muss man nur den Grund hinterleuchten, warum gekündigte AN NICHT dürfen:
§ 98 SGB III: Persönliche Voraussetzungen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt,
b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Punkt 2 verbietet Kurzarbeit für AN in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Grund ist die Grundidee von Kurzarbeit: Kündigungen zu vermeiden! Insofern wäre es sinnlos einem AN ,dessen Arbeitsverhältnis ohnehin (zwingend!) endet, Kurzarbeit zu gewähren, denn dadurch könnte die Kündigung ja nicht mehr vermieden werden (ist ja schon passiert!)
Das jemand gekündigt werden KÖNNTE lost diesen Punkt nicht aus, nur der tatsächliche Akt der Kündigung. Insofern: Der AN in der Probezeit ist AN wie jeder andere, er setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls sein (schon vorher bestehendes Arbeitsverhältnis) fort, gekündigt ist er auch nicht, also warum nicht? Etwas anderes wäre, wenn er sein Arbeitsverhältnis erst nach Beginn des Arbeitsausfalls aufnimmt! Dann müsste das "aus zwingendem Grund" erfolgt sein (§ 98 (1) 1. b) ), ansonsten erfüllt er die Voraussetzungen nicht. Aber so wie ich es lese hat er ja schon im Februar angefangen, Kurzarbeit ab April, also gilt auch das nicht.
> Wenn ja, bleibt die Probezeit bestehen
Natürlich, sie ist vertraglich vereinbart... Bedenke: Die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit hat mit Probezeit nichts zu tun, die stammt pur aus §1 (1) KSchG. Die einzige (!) Wirkung welche die Vereinbarung einer Probezeit per se erzielt, ist die Modifikation der Kündigungsfrist nach §622 (3) BGB. Davon abzugrenzen ist eine Befristung zur Erprobung aus §14 (1) 5. TzBfG, das ist streng genommen keine "Probezeit".
> oder verlängert sie sich
Nein, da sie nicht nach "Arbeitstagen" sondern nach "Monaten" bemessen ist, endet sie wie üblich nach Ablauf dieser Frist. Dass das dann weniger Arbeitstage waren als üblich, ist das "Problem" (so es überhaupt eines ist) des AG.
>, da während der Kurzarbeit nicht gekündigt werden darf.
Und hat damit null komma nix zu tun. Wie gesagt wäre die Kündigung auch nach Eurer BV zulässig, nach Kündigung wäre der Bezug von KUG ausgeschlossen, das ist aber schon wieder fast egal, da wir ja dann nur von zwei Wochen Kündigungsfrist reden.