wir haben eine BV-Gleitzeit in der geregelt ist, wann Mitarbeiter frühstens ihren dienst beginnen dürfen, und wann spätestens beenden.
Nun haben wir einen Fall, wo ein Mitarbeiter/in für eine begrenzte Zeit deutlich vor dieser Uhrzeit anfangen möchte zu arbeiten, da sonst die Kinderbetreuung für eine Übergangszeit nicht mehr gewährleistst ist und es zu massiven Problemen käme.
Aus sicht der arbeit spräche nichts dagegen, das auch 30-40 min früher angefangen wird.
nun zur frage:
Können, wenn sich Arbeitgeber und BR einig sind, eine Ausnahme von der gültigen BV gemacht werden, obwohl diese solche ausnahmen nicht vereinbart sind und die BV als solche nicht geändert werden soll?
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