Erstellt am 12.08.2009 um 21:26 Uhr von ridgeback
@Janne,
Chefarzt kann, muss aber kein leitender Angestellter sein.
Siehe: LAG Hamm Beschluss vom 10.10.2008 - 10 TaBV 24/08
Der Chefarzt als Leiter einer kleineren Abteilung eines Krankenhauses ist regelmäßig nicht leitender Angestellter i. S. des § 5 III 2 BetrVG.
Erstellt am 12.08.2009 um 21:34 Uhr von heidibr
Hallo
Nein Ausnahmen kann man meiner Meinung nach nicht machen. Aber ich bin mir nicht sicher, ob die Chefärzte auch wirklich leitende Angestellte sind. Nur weil sie bei der Personalabteilung Abmahnung oder Kündigungen oder andere Vorschläge machen, müssen sie nicht gleich leitende Angestellte sein. Nur wer 100 % Prokura hat ist ein leitender Angestellter und kann somit nicht Betriebsrat werden und hat auch kein Wahlrecht. Alle anderen z.B. Meister rechte Hand vom Chef unsow. sind im Betrieb Wahlberechtigt. Gruß
Erstellt am 12.08.2009 um 21:51 Uhr von diealte
@Janne
sofern sie keine leitende Ang. sind haben sie das aktive und passive Wahlrecht. Dann könnten sie auch kandidieren. Doch in den BR kommt nicht der Kandidat den der AG gerne möchte sondern der Kandidat den die AN möchten/ wählen. Man darf als Kandidat auch sein ungutes Gefühl reden falls Chefärzte welche gewählt werden könnten in den BR kämen. So könnten dann die Wähler entscheiden ob ggf. auch Chefärzte welche vielleicht dem AG nahe stehen oder andere Sichten haben was man AN zumuten kann oder nicht in den BR kommen.
Auch AG können was Wahlrecht nicht ändern oder auf andere einwirken dieses zu tun.