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Arbeitszeitenänderung

S
skargen
Nov 2016 bearbeitet

Folgende Ausgangslage:

In unserem Betrieb arbeiten ca 300 MA auf drei Schichten. In den Arbeitsverträge sind KEINE Arbeitszeiten (Anfangs.- und Endzeiten) vereinbart, nur die reine Wochenarbeitszeit (z.B. 38 Stunden). Es gibt KEINE BV zu diesem Thema. Es gibt nur eine Betriebliche Übung, nach der die MA bestellt werden, z.B. 20 Uhr. Die GL möchte nun auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Anfangszeiten ändern. Ist der BR hier in der Mitbestimmung?

Und muß der BR auf die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Stunden achten oder fällt das unter Individualrecht?

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Community-Antworten (2)

W
Watschenbaum

01.03.2013 um 17:13 Uhr

die Angelegenheit ist vollumfänglich mitbestimmungspflichtig

auf die vertraglich zugesicherten Stunden muß der BR nicht achten, im Gegenteil : wäre ja ein nachteil für den AN, wenn der BR bemängelt, der AG hätte ihm zuwenig Stunden zugeteilt

weil der AG die vereinbarte Arbeitszeit per Erklärung abrufen muß (§ 315 BGB Abs.2) macht er dies nicht, bekommt der AN trotzdem sein Geld (§ 615 BGB)

dies ist dann aber individualrechtlich durchzusetzen

G
gironimo

01.03.2013 um 19:38 Uhr

siehe auch § 87 BetrVG und Einführungsseminar BetrVG I z.B. von der WAF.

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