Tätigkeitsbericht in Stunden BR Tätigkeit
BR Tätigkeitsbericht an Arbeitgeber. Reichen da Zeitangaben in Stunden pro Tag oder sollte immer von wann bis wann drin stehen ? Gibt es da eine Gesetzliche Vorgabe ? Abmelden und zurück melden bei nicht freigestellten BR ist klar ,wenn aber innerhalb 2 Std. 5-7 mal abgemeldet und wieder zurückgemeldet wird will der Vorgesetzte seine Ruhe . Sollte man sich den " Ruhe Wunsch" des Vorgesetzten schriftlich bestätigen lassen ? Wenn der Arbeitgeber 3 Jahre keine Stunden Berichte bekommen hat und auch keine abverlangt ist das nach 3 Jahren noch möglich oder ist das eine Betriebliche Übung und bekommt auch in Zukunft keine ?
Community-Antworten (4)
01.03.2013 um 03:55 Uhr
Das sind ja gleich mehrere Fragen auf Einmal.
- Das geht nun wirklich nicht! ;-)
Reichen da Zeitangaben in Stunden pro Tag<
- kommt auf den Arbeitgeberwunsch an.
oder sollte immer von wann bis wann drin stehen ?< - Ist auf jeden Fall nicht falsch. Was würde dagegen sprechen? (Ausser das Ego) wenn aber innerhalb 2 Std. 5-7 mal abgemeldet und wieder zurückgemeldet<
- (Was macht Ihr da?) Alle 20 Minuten an und abmelden? Wenn's sein muss wird auch 20 Mal in der Stunde ab- bzw. angemeldet.
Sollte man sich den " Ruhe Wunsch" des Vorgesetzten schriftlich bestätigen lassen ?<
- Wenn er sich drauf einläßt - ist schriftlich (für besonders Vorsichtige bzw. bei "extremen" Vorgesetzten) nie verkehrt. Ein Zeuge würde es IMHO auch tun.
Wenn der Arbeitgeber 3 Jahre keine Stunden Berichte bekommen hat und auch keine abverlangt ist das nach 3 Jahren noch möglich<
- Nachträglich auf gar keinen Fall. Wer sollte das auch nachvollziehen?
- Zukünftig kann er haben was er will.
- Bei uns liegt im Büro immer eine Tabelle aus wo sich jedes BRM bei BR Arbeit einträgt. Das wird auch ziemlich penibel gehandhabt. Und einen Zacken brechen wir uns auch nicht aus der Krone. Auch wenn es in keinem Gesetz gefordert ist. Das ist minimalster Aufwand. Dort steht: Datum, Uhrzeit, Name (des BRM), Tätigkeit (grobe Stichpunkte) mehr nicht. Haben wir zwar noch nicht gebraucht, aber wenn - dann ist es da und tut niemanden weh. Bei Tätigkeit ist im Zweifel immer Recherche oder Kollegengespräch gut. Niemals Namen nennen! Eine Abmeldung ersetzt so eine Liste allerdings nicht. Um die kommt Ihr nicht rum. Und ist auch weiterhin dringend anzuraten.
o.w.
01.03.2013 um 07:57 Uhr
Eine Abmeldung ersetzt so eine Liste allerdings nicht. Um die kommt Ihr nicht rum. Und ist auch weiterhin dringend anzuraten. Stimmt. Wozu also so eine Liste?
Tätigkeit (grobe Stichpunkte) Oh weh ... Da reichen 2 Buchstaben: BR Alles andere geht niemanden etwas an. Und wenn der Vorgesetzte so eine Liste braucht, dann soll er sie führen, denn er kann auch selbst auf die Uhr sehen, wenn ihr euch ab- und wieder anmeldet.
30.01.2020 um 13:50 Uhr
Hallo,
gehen wir am besten mal der Reihe nach vor.
BR Tätigkeitsbericht an Arbeitgeber. Reichen da Zeitangaben in Stunden pro Tag oder sollte immer von wann bis wann drin stehen ?
- Erst einmal die Frage ob er es überhaupt verlangen darf. Das darf bei einem freigestellten BR-Mitglied bezweifelt werden, bei einem nicht freigestellten BR-Mitglied ist es vermutlich zulässig.
Alle weiteren Ausführungen betreffen ausschließlich nicht freigestellte BR-Mitglieder!:
- Dann die Frage der Aufzeichnung. Je nach Quelle wird eine Minutengenaue Aufzeichnungspflicht bejaht. Allerdings nicht aus vorbeugendem Gehorsam, sondern nur insoweit wie der AG dies explizit anweist. Fordert der AG ein Protokoll, obliegt es dem AN ein Protokoll zu liefern, in der Gestaltung ist er frei. Gefällt dem AG das Protokoll nicht, kann er mit Wirkung für die Zukunft seine Arbeitsanweisung spezifizieren.
Gibt es da eine Gesetzliche Vorgabe ?
- nein, eine gesetzliche Vorgabe existiert m.W. - zum Leidwesen des AG ;-) - nicht.
Abmelden und zurück melden bei nicht freigestellten BR ist klar ,wenn aber innerhalb 2 Std. 5-7 mal abgemeldet und wieder zurückgemeldet wird will der Vorgesetzte seine Ruhe . Sollte man sich den " Ruhe Wunsch" des Vorgesetzten schriftlich bestätigen lassen ?
- Das wären jetzt widersprüchliche Arbeitsanweisungen des AG. Entweder Ab- und Anmelden oder es unterlassen. Der BR-Kollege kann nie wissen, wann der AG dies wünscht und wann nicht, das kann im Zweifel nur zu Konflikten führen. Hier ist der AG in der Pflicht seine Arbeitsanweisung unmissverständlich zu erklären und das bitte schriftlich um Missverständnissen vorzubeugen. Da der BR-Kollege in der Regel vorher nicht wissen kann, wie lange ein Gespräch dauert, gibt es auch nicht die Möglichkeit zu sagen "Ab- und Anmelden nur wenn der Termin über 30 Minuten dauert". Entweder grundsätzlich ja, oder grundsätzlich nein. Ausnahmen könnten Termine sein (z.B. Sitzungen), die vorhersehbar eine bestimmte Dauer haben. Hier kann der AG m.E. verlangen, dass sich das BR-Mitglied so frühzeitig wie möglich abmeldet, damit der AG die Aufgaben ggf. verteilen kann, bzw. eine Arbeitsplanung aufstellen kann.
Wenn der Arbeitgeber 3 Jahre keine Stunden Berichte bekommen hat und auch keine abverlangt ist das nach 3 Jahren noch möglich oder ist das eine Betriebliche Übung und bekommt auch in Zukunft keine ?
- M.E. mit Wirkung für die Zukunft ab Zeitpunkt der Anordnung möglich. Das kann er auch noch nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit verlangen. Dafür gibt es keine expliziten Vorgaben. Allerdings ist immer fraglich, ob er dafür die Zustimmung des BRs braucht, was auf die einzelne Begründung ankommen dürfte.
- Übrigens bin ich nicht der Meinung, dass der AG ein Recht darauf hat, ob der BR-Kollege an einem Meeting teilnimmt oder ein Kollegengespräch führt. M.E. ist es ausreichend, wenn er im Bericht pauschal "BR-Tätigkeit" aufführt. Die Arbeit des BR unterliegt speziellen Schutzvorschriften. Diesen Schutz aufzuweichen bedarf m.E. einer speziellen gerichtlichen Anordnung.
Vielleicht noch ein Tipp zur Praxis: Vorgesetzte sind nie glücklich, wenn in der Abteilung plötzlich ein nicht freigestellter BR arbeitet, oftmals auch selbst verunsichert. Zum einen muss er deutlich mehr auf die Wortwahl aufpassen und was er wann, wie zu wem sagt, zum anderen muss er die Arbeit auf die Kolleginnen und Kollegen verteilen und hat einen Mitarbeiter oftmals überraschend nicht zur Verfügung. Hier sind Konflikte vorprogrammiert. Deshalb für alle neuen Kolleg/innen der Rat, sich frühzeitig mit dem Vorgesetzten unter 4-Augen zusammensetzen und das weitere Vorgehen / die weitere Zusammenarbeit besprechen. Vielleicht kann man Termine auch hintereinander legen, statt die Arbeit mehrmals in der Stunde kurz zu unterbrechen?
30.01.2020 um 14:07 Uhr
Sehr langer Text. Kein Wunder, dass es 7 Jahre gedauert hat ...
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