W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vereinfachtes zweistufiges WV: Frist für Einsprüche gegen Wählerliste

E
Ersttäter
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir (28 Mitarbeiter) haben noch keinen BR, haben morgen, also Freitag, die erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren mit anschliessendem unverzüglichen Erlass des Wahlausschreibens. Die Wahlhelfer-Software von WAF (Wahlhelfer 2010) errechnet in der Terminliste den Montag, 04.03.2013 als Termin für den "Ablauf der Frist gegen Einsprüche gegen die Wählerliste". Im BetrVG, § 14a ist auch die Rede von einer Einspruchsfrist von 3 Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens; es ist nicht die Rede von 3 Arbeitstagen. Ist der Fristablauf am Montag, 04.03. somit korrekt, oder sind doch Arbeitstage anzusetzen?

1.63103

Community-Antworten (3)

H
Hoppel Akzeptiert

01.03.2013 um 08:01 Uhr

@ Ersttäter

Die Software hat richtig gerechnet. :-)

"Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Aushangs folgt. Sie wird durch Samstage, Sonntage und Feiertage, die innerhalb der Frist liegen, nicht verlängert. Ist der letzte Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab. Der Wahlvorstand kann festlegen, dass am letzten Tag der Einspruchsfrist diese mit der Beendigung der Dienststunden endet, soweit die Arbeitszeit des weit überwiegenden Teils der Belegschaft zu diesem Zeitpunkt endet. Mehr als 80 % der Beschäftigten dürfen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im oder für den Betrieb tätig sein.

Der Zeitpunkt des Fristendes muss unter Angabe der genauen Uhrzeit im Wahlausschreiben angegeben werden."

Quelle: DGB Leitfaden BR-Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

R
rkoch

01.03.2013 um 09:43 Uhr

Wobei zu beachten ist, dass sämtliche Fristen MINDESTfristen sind. Der WV kann diese also nach Gutdünken verlängern, nur nicht verkürzen. Aber so weit es nur darum geht ob der Montag tatsächlich rechtskonform ist, hat Hoppel natürlich die Antwort schon gegeben....

H
Hoppel

01.03.2013 um 10:05 Uhr

@ rkoch

Du schwächelst! Es ist schlicht weg und falsch, dass SÄMTLICHE Fristen MINDESTfristen sind und durch den WV nach Gutdünken verlängert werden dürfen.

Die Frist für "Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste" darf durch den WV definitiv NICHT verlängert werden.

Ihre Antwort