Nach Ablauf der Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste hat sich herausgestellt, dass ein Wahlberechtigter doch vergessen wurde. Darf/muss die Wählerliste in diesem Fall korrigiert werden? Oder ist die Entscheidung dem Wahlvorstand überlassen?
Erstellt am 12.04.2006 um 09:25 Uhr von viktor Die Wählerliste muss ständig aktualisiert werden. Es müssen ja auch neu eingestellte oder ausgeschiedene Mitarbeiter berücksichtigt werden.