Einsprüche gegen die Wählerliste
Nach Ablauf der Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste hat sich herausgestellt, dass ein Wahlberechtigter doch vergessen wurde. Darf/muss die Wählerliste in diesem Fall korrigiert werden? Oder ist die Entscheidung dem Wahlvorstand überlassen?
Community-Antworten (5)
11.04.2006 um 17:06 Uhr
Hallo Dima, der WV ist verpflichtet die Wählerliste bis zur Wahl laufend auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf zu ändern.
11.04.2006 um 17:25 Uhr
@pit47 Welchen Sinn hat dann die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste, wenn die Liste auch weiter geändert werden kann?
11.04.2006 um 20:27 Uhr
Dima,
pit47 hat hier wieder einmal eine Antwort gegeben die im klaren Widerspruch zur Wahlordnung steht.
Schau mal in § 4(3) der WO. Dann stellst Du fest das Ihr nicht korrigieren dürft!
11.04.2006 um 23:47 Uhr
die wahlordnung ( § 4 Abs. 3 ) schreibt vor, dass der wahlvorstand nach ablauf der einspruchsfrist die wählerliste nochmals überprüfen soll, ob sie vollständig ist. nach ablauf der einspruchsfrist ist eine berichtigung oder ergänzung nur noch zulässig bei schreibfehlern bei offenbaren unrichtigkeiten in erledigung rechtzeitig eingelegter einsprüche bei eintritt eines an in den betrieb bei eintritt eines zur arbeitsleistung überlassenen an, sofern er länger als drei monate im betrieb bleiben soll
ich würde sagen. dass hier eine offenbare unrichtigkeit vorliegt die ergänzung bedarf jedoch eines beschlusses des wv
12.04.2006 um 01:23 Uhr
Wenn das "offenbar" ist, wieso steht dann dieser AN nicht auf der Wählerliste?
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