Erstellt am 26.02.2013 um 23:57 Uhr von AlterMann
Hallo nesta,
solche Fragen sind normalerweise in einer BV geregelt. Habt Ihr da eine?
Wenn nicht, wäre das vermutlich ein Thema, das Ihr angehen solltet.
Solltet Ihr keine klaren Regeln in Eurem Betrieb haben, könntet Ihr jetzt nur argumentieren, dass ohne vollständige Unterlagen nicht entscheiden könnt und Eure Zustimmungsfrist deshalb noch nicht läuft.
Gibt es denn möglicherweise interne Bewerber auf diese Stelle? Und war die Stelle tatsächlich bis 11/2012 ausgeschrieben? Wenn es kein internes Interesse an der Stelle gibt u n d die Stelle tatsächlich ausgeschrieben war, würde ich die Sache durchwinken und mir nur merken, dass da noch Hausaufgaben anstehen.
Erstellt am 27.02.2013 um 00:36 Uhr von rkoch
Tja nesta, die interne Ausschreibungsgeschichte ist so ein Ding...
Es gibt keine Fristen, es gibt keine Regeln, es gibt keine eindeutigen Urteile..... Der Gesetzgeber hat diese Geschichte ins BetrVG geschrieben ohne mehr dazu zu sagen als: Der BR darf verlangen das ausgeschrieben wird, und wenn der AG diesem Verlangen nicht nachkommt, dann darf der BR widersprechen. So und jetzt denk Dir was dabei, dummer BR.
Wie AlterMann schon schreibt, eine Chance ist eine BV über interne Ausschreibungen (nicht erzwingbar!), die konkreten Regeln aufstellt..
Die andere Chance: Ins Blaue hinein widersprechen, weil (nach Ansicht des BR) keine Ausschreibung stattgefunden hat. Vielleicht hat die Sache ja Erfolg? Die Gerichte entscheiden nach Lust und Laune, so scheint es.
Einzige scheinbare Richtschnur: Der AG muss ja im Rahmen der Ausschreibung die Stelle beschreiben (Inhalt, Anforderungen, Besetzungstermin, etc.). Bezieht sich eine spätere personelle Maßnahme dann auf andere Inhalte (und sei es nur, dass der Besetzungstermin verstrichen ist), dann ist das eine andere Stelle, als diejenige die ausgeschrieben war. Sie müsste also erneut ausgeschrieben werden, wenn der BR das verlangt hat. Ob eine derartige Vorgehensweise sinnvoll ist, .......
Erstellt am 27.02.2013 um 06:58 Uhr von NoPain
@nesta, rkoch
vielleicht hilft Euch das ja weiter, denn ganz so wie rkoch es schreibt ist es mit der Beschreibung leider nicht wirklich, denn zB. eine fehlende Befristung oder Vergütung muss in der Ausschreibung nicht enthalten sein ;)
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2012, 2 TaBV 37/11
Auch sagt das BAG das zwei Wochen Aushangzeit angemessen ist, da der Zweck des Aushangs sein muss, das die AN Zeit haben müssen diese zu lesen und eine gewisse Überlegungszeit haben sollen.
BAG, Beschluss vom 06.10.2010 - 7 ABR 18/09
Deshalb ist der Rat von @AlterMann zu einer BV nach § 93 BetrVG Gold wert, die aber leider nicht erzwingbar ist ;)
Erstellt am 27.02.2013 um 09:10 Uhr von rkoch
Hm.. Befristung und Lohn hab ich absichtlich nicht erwähnt, aber hast Recht, das "etc." könnte so verstanden werden, dass auch das relevant ist. Ich meinte aber eben solche Sachen, welche die Eigenschaften des Arbeitsplatzes "an sich" ("die Stelle", wie ich geschrieben habe) beschreiben... Wenn da eine Abweichung auftritt, dann ist es eben ein anderer Arbeitsplatz als der ausgeschriebene...
Erstellt am 27.02.2013 um 09:29 Uhr von gironimo
Ob eine Ausschreibung im November auch jetzt noch gilt, würde ich sagen: "Es kommt darauf an". Wenn sich - wie hier schon gesagt - an der Stelle sich nichts geändert hat, neige ich zu der Ansicht, dass drei Monate bis zur entgültigen Besetzung noch akzeptabel sind.
Das kommt doch jetzt ganz darauf an, welchen Hintergrund die Frage hat. Wenn es nur um die prinzipielle Frage der Abläiufe geht, würde ich die Ausschreibung bis November akzeptieren und der Einstellung zustimmen.
Wenn ich Gründe suche, um einen potenziellen internen Bewerber eine Chance zu geben, weil er realistischer Weise nichts von der Ausschreibung mitbekommen haben kann, würde ich darauf erkennen, das die Ausschreibung zu lange her ist. Dann möge das Gericht die Frage klären. Wobei es in solchen Fällen ja meist zu internen Gesprächen kommt.
Darum sollte man hier abwägen, welche Folgen welche Reaktion des BR haben wird. Jemanden auf eine Stelle zu heben, wo ihn niemand haben will, ist für den Betroffenen auch nicht gerade prikelnd. Und nur wegen prinzipieller Frage einer richtigen Ausschreibung, würde ich auch nicht die Zustimmung verweigern.