Interne Ausschreibung - BR mahnt Benachteiligung an - Dringend
Eine interne Stellenauschreibung für eine Führungsposition im Außendienst ist ausgeschrieben worden.
Derartige Positionen (es gibt mehrere) sind in der Vergangenheit auch von internen Kandidaten besetzt worden,
die nicht oder nur wenig Führungserfahrung hatten.
Nun taucht in der Auschreibung eine Qualifikationsanforderung vom "mindestens 2 Jahren Führungserfahrung .."
auf.
Der BR mahnt dies an, da dadurch die potentiellen internen Bewerber benachteiligt werden, da diese Erfahrung nicht
vorhanden ist und interne Bewerber sich alleine auf Grund dieser Anforderung erst gar nicht mehr bewerben würden.
(Anmerkung: in der Praxis ist das inzwischen die Tendenz der Geschäftsleitung)
Die Geschäftsleitung lehnt eine Korrektur ab - mit dem Hinweis, es wäre ein "Wunschprofil" und im wesentlichen
diene die Ausschreibung der Information über die Position, die Leute könnten sich ja trotzdem bewerben.
Der Knackpunkt ist, dass wir glauben, dass auf Grund der deutlich als Qualifikation dargestellten Anforderung die Bewerbungen unterbleiben werden.
Können wir etwas dagegen tun????
Danke für jede Hilfe bzw. Verweise.
Community-Antworten (8)
16.10.2007 um 00:24 Uhr
Ich leg hier noch was drauf und hoffe, dass ich mir dadurch nicht selbst eine Antwort gebe ;-)
Darauf bin ich vorhin gestossen: BAG, Beschluß vom 23.2.1988 - 1 ABR 82/86 -
Der Inhalt deckt sich jetzt zwar nicht mit dem Problem, jedoch die Schlussfolgerung. Ich zitiere (unverändert):
"... Es ist für jeden Bewerber um eine Stelle von entscheidender Bedeutung, ob bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse Voraussetzung für eine Berücksichtigung seiner Bewerbung sind oder ob solche Kenntnisse nur wünschenswert sind, ihr Fehlen daher seine Berücksichtigung nicht notwendig ausschließt, wenn dies entweder durch andere Qualifikationen ausgeglichen wird oder sich kein Bewerber meldet, der die nur erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich vorweisen kann. Der Umstand, daß auf Stellenausschreibungen und Stellenanzeigen hin sich immer wieder auch Bewerber melden, die die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen in der Hoffnung, daß ihre Bewerbung gleichwohl Berücksichtigung findet, steht dem nicht entgegen. Ernsthafte Bewerber, die die als Voraussetzung bezeichneten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzen, sehen von einer Bewerbung ab, die sie jedoch abgegeben hätten, wenn bestimmte ihnen fehlende Kenntnisse nur "erwünscht" sind....."
Ich wäre echt froh, wenn ich darauf hin noch Hinweise bekommen könnte. Vielen Dank!
16.10.2007 um 14:03 Uhr
Hast Du das Urteil schon mal in voller Länge gelesen. Der Fall war dort sicher etwas anders gelagert.
Das BAG sagt in diesem Urteil ja auch folgendes:
"Damit hat das Landesarbeitsgericht den Inhalt der Befugnis des Betriebsrats nach § 93 BetrVG verkannt, vom Arbeitgeber die innerbetriebliche Ausschreibung freier Stellen verlangen zu können. Der Senat hat entschieden, daß der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat bei der Erstellung von Anforderungsprofilen, Stellenbeschreibungen oder Funktionsbeschreibungen (Beschluß vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 6/80 -, BAGE 43, 26 = AP Nr. 2 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Januar 1984 - 1 ABR 63/81 - AP Nr. 3 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 82/83 -, BAGE 50, 337 = AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Es unterliegt allein der Organisationsgewalt des Arbeitgebers festzulegen, welche Funktionen innerhalb des Betriebes der Inhaber einer bestimmten Stelle zu erfüllen hat und welche Anforderungen er an den Inhaber einer bestimmten Stelle oder den Bewerber für eine bestimmte Stelle stellen will. Dann ist es aber allein auch Sache des Arbeitgebers, in einer Stellenausschreibung diejenigen Anforderungen zu bestimmen, die ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle erfüllen muß"
Wenn der AG ein bestimmtes Profil wünscht, so ist das ganz alleine seine Sache. Er muss auch nicht Rücksicht nehmen, welche Qualifikationen im Betrieb vorhanden sind und wie das in der Vergangenheit gemacht wurde. Böse gesprochen: wenn der AG auf eine Stelle als Pförtner einen Atomphysiker wünscht so ist das ganz alleine seine Sache. In dem von Dir angesprochenen Urteil war das Problem ja, das der AG in der Tageszeitung ein geringeres Anforderungsprofil hatte als in der interenen Stellenausschreibung. Das geht natürlich nicht!
16.10.2007 um 15:02 Uhr
Vielen Dank paula.
Wie gesagt, dreht es sich auch nicht um den Inhalt, den ich natürlich gelesen habe, sondern die allgemeine, abschliessende Folgerung des BAG aus diesem Beschluss. Wir sind der Meinung, dass das Profil wissentlich so formuliert wurde, damit interne Arbeitnehmer davon absehen, eine Bewerbung zu schreiben. Würde in der Qualifikation z.B. " idealerweise mehrjährige Führungserfahrung ...." stehen, signalisiert dies einem potentiellen internen Bewerber, dass er sich auch ohne diese Qualifikation bewerben könnte. Dies wird aber durch die verwendete Qualifikationsanforderung unterbunden - diese Auschreibung wird damit ad absurdum geführt, da sich kein interner MA auf Grund der Anforderung bewerben kann - da diese nicht vorhanden ist. Bitte um weitere Hilfe. Vielen Dank!
16.10.2007 um 17:29 Uhr
wie gesagt: der AG ist frei wie hoch er das Anforderungsprofil hebt. Da habt ihr kein Mitspracherecht und daraus ergibt sich im Allgemeinen auch kein Widerspruchsrecht im Sinne des § 99 BetrVG.
Falls der AG aber extern sucht muss er die gleichen Kriterien angeben. Das sagt auch das BAG-Urteil aus.
Warum ermuntert ihr denn nicht die Kollegen zur Bewerbung mit dem Hinweis an die MA: der AG gibt hier ein Wunschprofil vor. Ggf. haben auch Kollegen mit geringern Erfahrungen eine Chance.
Ihr solltet nicht vergessen, dass bei dem ganzen Thema Einstellungen, die Chancen des BR oft nicht im rechtlichen sondern eher im Faktischen liegt
16.10.2007 um 19:16 Uhr
Du würdest also als Betriebsrat im Umkehrschluss bei deinem Arbeitgeber seelenruhig zuschauen, wie er Anforderungen hochsetzt und damit interne Mitarbeiter ausschliesst? Wohl wissend, dass egal wie hoch der AG die Anforderungen schraubt, im Gegensatz zu den wenigen internen MA auf jeden Fall viele unter den tausenden externen Arbeitssuchenden sind, auf die das Profil doch passt? Ebenso wohl wissend, dass der AG die (eventuell) durch unsere Aufmunterung gestärkten internen MA im Auswahlverfahren ablehnt, da sie dem Qualifikationsprofil nicht entsprechen? Hier haben schon qualifizierte Leute wegen diesem Problem das Unternehmen verlassen. Es ist demotivierend, wenn diese MA sogar durch den AG für Führungspositionen mehrfach geschult werden, aber dann immer abgelehnt werden.. Ich denke, der BR hat kein Mitspracherecht bei den Inhalten des Anforderungsprofils, aber dass der AG die Anforderungen "beliebig hoch" schrauben darf? Damit wird dem internen MA eine reele Chance auf eine Bewerbung entzogen. vgl Däubler, Kittner, KLebe §93 Rn 16, 20. Scheinbar eine komplizierte Sache, da sich sonst niemand meldet, oder?
16.10.2007 um 22:24 Uhr
@Claus So kompliziert nun auch wieder nicht. Es zieht auch hier - zwar mehr schlecht als recht - der Spruch: "Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil". Das gilt auch bei der Bevorzugung eines potentiell externen AN!
17.10.2007 um 02:10 Uhr
@Kölner
So kann man es auch sehen. Ich werde es trotzdem versuchen, dafür sind mir die AN zu wichtig. Die Fluktuation gerade in dieser "Ecke" der Firma ist viel zu hoch - genauso wie das Unverständnis der Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem gegenwärtigen Trend der GL. Schauen wir mal... Viele Grüße, Claus
17.10.2007 um 10:28 Uhr
@Claus Dann würde ich eher mit den Ergebnissen aus der Arbeit des WA argumentieren.
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