Erstellt am 25.02.2013 um 17:47 Uhr von Marianne
Ein BR sollte nicht nur das BetrVG kennen, also wissen dass es es gibt. Sondern auch hineinsehen!!!
Dann findet man:
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
14 Kann im BR die nach § 9 vorgesehene Zahl der Mitglieder auch nach dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr erreicht werden bzw. stehen Ersatzmitglieder nicht mehr zur Verfügung, hat Neuwahl zu erfolgen. Auf die Ersatzmitglieder muss allerdings so lange zurückgegriffen werden, bis sämtliche Vorschlagslisten erschöpft sind (zum Nachrücken von Ersatzmitgliedern vgl. im Übrigen § 25 Rn. 14 ff.).
15 Soweit das Gesetz von der »vorgeschriebenen Zahl der BR-Mitglieder« spricht, meint es die sich an der Belegschaftszahl orientierende Größe des BR nach § 9. Diese Zahl ergibt sich aus dem Wahlausschreiben. Ist irrtümlich eine zu hohe oder zu geringe Zahl von BR-Mitgliedern im Wahlausschreiben angegeben und danach gewählt worden, ist sie – wenn die Wahl nicht angefochten wurde – maßgebend (GK-Kreutz, Rn. 51; vgl. auch § 19 Rn. 15).
Also, unverzüglich NEUWAHLEN einleiten, sprich Wahlvorstand einsetzen.
Erstellt am 25.02.2013 um 20:35 Uhr von Kölner
@nohope
Wäre es vll wichtig, dass dieser BR erst einmal mit weniger BRM weitermacht und man sich mit der Neuwahl etwas zeit lassen sollte?
Das müsste dann aber ein wirklich überzeugender Grund sein...
Erstellt am 26.02.2013 um 09:24 Uhr von rkoch
> Darf ein Betriebsrat mit einer geraden Zahl mangels Nachrücker weiter arbeiten ?
Ich denke die Frage bezieht sich gerade auf den an sich "unmöglichen Zustand", dass hier ein BR mit GERADER Anzahl vom BRM existiert.
Kurze Antwort: Ja. (§22 BetrVG)
Es ist faktisch unmöglich einem BR in dieser Situation aufzuzwingen, dass er auch dann eine ungerade Anzahl von BRM haben soll, denn WELCHES BRM wäre dann das überzählige BRM, welches dann nicht mehr im BR ist? Auch das BRM mit der niedrigsten "Rangposition" gem. Wahlergebnis ist eben gewähltes BRM - und dass läßt sich eben nicht ändern.
Das dieser BR dann eine neue Pflicht hat, hat Marianne eben erwähnt, hat mit der Frage an sich aber nix zu tun. Nur ist diese Pflicht eben deshalb so formuliert um diesen "unmöglichen Zustand" (auch aus dem Aspekt, dass der BR "zu klein" ist) schnellstmöglich zu beenden.
Erstellt am 26.02.2013 um 09:33 Uhr von Kulum
"Ein BR sollte nicht nur das BetrVG kennen, also wissen dass es es gibt. Sondern auch hineinsehen!!!"
Des Weiteren sollte ein BR auch so etwas wie Umgangsformen kennen, auf gestellte Fragen nicht von oben herab und am Ende doch an der Frage vorbei antworten.
Erstellt am 26.02.2013 um 09:50 Uhr von gironimo
Da ja der amtierende BR ohnehin bis zum Abschluß der Wahl (die ja auch vorbereitet sein will) im Amt ist, würde mich der Hintergrund der Frage interessieren.
Eben weil das Wort "unverzüglich" ja kein fixer Zeitpunkt ist.
Falsch wäre ja nur, nichts zu tun und über die Fakten hinwegzusehen.