Erstellt am 24.02.2013 um 14:57 Uhr von trizan
Gehört die Person dem Betrieb mindestens sechs Monate an?Die betreffende Person muss mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören oder alsHeimarbeiter hauptsächlich für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG).Dies ist der bei einer sechsmonatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit desArbeitnehmers zur Belegschaft und tatsächlicher Tätigkeit der Fall. KürzereUnterbrechungen, etwa durch Krankheit, Urlaub, Betriebsferien, etc. bleiben dabei außerBetracht.Auf die erforderliche sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden die Zeitenangerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betriebdesselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat (§ 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG).Eine Ausnahme gilt, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate besteht. In diesemFall sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl imBetrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§ 8Abs. 2 BetrVG) ------ http://www.soliserv.de/pdf/BR-Wahl-Waehlbarkeit.pdf
Erstellt am 24.02.2013 um 15:08 Uhr von Hoppel
@ sunnybunny
Wenn die BR Wahl im Juli statt findet, bist Du auch wählbar; vorher aber nicht!