Voraussetzung Wahl zum Betriebsratmitglied
Hallo, ich bin seit Januar wieder in meinem alten Betrieb tätig. Wir werden jetzt einen Betriebsrat gründen. Ich würde mich gerne zum Betriebsratsmitglied wählen lassen, bin ja aber erst seit Januar wieder dabei. Ich weiß dass man mindestens sechs Monate im Betrieb sein muss, ich war bevor ich gegangen und wiedergekommen bin bereits fünf Jahre im Betrieb. Demnach habe ich auch direkt einen unbefristeten Vertrag ohne Probezeit erhalten. Wird mir also nun meine Vorbeschäftigung angerechnet oder kann ich mich daher nicht wählen lassen?
Community-Antworten (2)
24.02.2013 um 15:57 Uhr
Gehört die Person dem Betrieb mindestens sechs Monate an?Die betreffende Person muss mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören oder alsHeimarbeiter hauptsächlich für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG).Dies ist der bei einer sechsmonatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit desArbeitnehmers zur Belegschaft und tatsächlicher Tätigkeit der Fall. KürzereUnterbrechungen, etwa durch Krankheit, Urlaub, Betriebsferien, etc. bleiben dabei außerBetracht.Auf die erforderliche sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden die Zeitenangerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betriebdesselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat (§ 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG).Eine Ausnahme gilt, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate besteht. In diesemFall sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl imBetrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§ 8Abs. 2 BetrVG) ------ http://www.soliserv.de/pdf/BR-Wahl-Waehlbarkeit.pdf
24.02.2013 um 16:08 Uhr
@ sunnybunny
Wenn die BR Wahl im Juli statt findet, bist Du auch wählbar; vorher aber nicht!
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