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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Geheimhaltungspflicht auch bei Gesprächen mit dem KBR?

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir haben mitbekommen, dass bei uns in einer Nacht- und Nebelaktion ein neues technisches Gerät installiert wurde (kann hier leider nicht schreiben, worum es sich handelt, sonst wären Rückschlüsse auf das Unternehmen möglich). Auf unsere Frage im Monatsgespräch, wie hoch denn der Preis für die Investition sei, nannte uns der GF die Summe und verpflichtete uns auf die Geheimhaltungspflicht nach § 79 (Betriebsgeheimnis). Er sagte auch, dass der Mutterkonzern von der Investition nichts wisse und auch nichts erfahren dürfe.

Gleichzeitig läuft gerade aber ein Antrag von GF beim Mutterkonzern, damit er die Erfolgsprämie dieses Jahr nicht auszahlen muss (wegen wirtschaftlicher Lage...). Diesbezüglich werden wir mit dem KBR noch Gespräche führen. Dürfen wir da dann auch nicht sagen (wegen Betriebsgeheimnis), dass GF diese Summe ausgegeben hat? Aber das wäre doch eine entscheidende Information für den KBR; das Geld, das jetzt für die Auszahung der Prämie fehlt, war doch da . Aus unserer Sicht war die Anschaffung des Geräts zum jetzigen Zeitpunkt nicht unbedingt erforderlich.

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

20.02.2013 um 23:16 Uhr

@seesee Fragen über Fragen... Was hat der KBR mit der betrieblichen Prämie zu schaffen? Warum will sich der BR in die Geheimhaltung zwingen lassen? (Die es zwischen BR und KBR eh nicht gibt) Woran ist die Prämie und die Auszahlung selbiger geknüpft?

S
Snooker

21.02.2013 um 00:28 Uhr

@seesee im § 79 BetrVG steht expliziet geschrieben das die Geheimhaltungspflicht nicht für GBR und KBR zutrifft. Ich halte es sogar für sehr wichtig das ihr den KBR darüber berichtet. Weiter werdet ihr bei eurer Größe ja bestimmt auch ainen Wirschaftsausschuss haben den das sicherlich auch intressieren würde. Was die Prämie betrifft, da hat mein Vorschreiber ja schon gesagt das dies nicht für den relevant ist. (Zumindest nicht direkt im Zusammenhang mit dem angeschaften Gerät. Indirekt schon, wenn der KBR mal eine Rahmen BV machen will): Soviel zu dem was den KBR betrifft.

Nun zum örtlichem BR: Der AG kauft ne neu Maschine oder aber ein neuees technisches Gerät. Kann er machen. Er sollte aber dennoch die Informationsrechte des BR beachten. dieser kann dann schauen ob nach den §§ 87 oder 90 auch eine mitbestimmung besteht. Die möchte ich aber hier aus der Ferne nicht beurteilen. In der Mitbestimmung kommt der BR in jedem Fall wenn der AG das Dingen in Betrieb nehmen will. Neues technisches Gerät heisst für mich, was kann das Teil, welche Software wird dazu benötigt, wer arbeitet daran, was wird in der Maschine auch über den Bediener aufgezeichnet (Leistungskontrolle). Ich denke die mitbestimmung zieht sich hier überall durch. Ihr würde ich als BR auch ganz konsequent sein und auch Notfalls per Gericht mit einstweiliger Verfügung die Inbetriebnahme untersagen oder Untersagen lassen, bis alle mitbestimmungspflichtigen Fragen geklärt sind. Denn eins ist doch wohl klar, bei dem Verhalten eires Cheffes ist was nicht ganz koscher. Und bei dem ganzen schön sanft das mit der Erfolgsprämie mit einbringen. Ach Chef du willst was..... wir auch. :-)

R
rkoch

21.02.2013 um 10:21 Uhr

Im übrigen ist etwas, was der AG als "geheim" deklariert, nicht zwingend auch wirklich geheim.

§79 BetrVG: Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Nur was wirklich "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse" sind müssen geheim gehalten werden. Ein solches liegt aber im Grunde nur vor, wenn "Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des UN stehen, nur einem begrenzten betrieblichen Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind, nach dem bekundeten Willen des AG (UN) geheim gehalten werden sollen und deren Geheimhaltung – insbesondere vor Konkurrenten – für den Betrieb oder das UN wichtig ist." (näher z.B. DKK, Buschmann Rn. 7 zu §79 BetrVG).

Insofern wäre es gegenüber Dritten nur dann ein solches Geheimnis, wenn ihr z.B. innerhalb des Konzerns in Konkurrenz steht (z.B. welcher Konzernteil einen Auftrag erhält) und dieses Gerät Euch da einen Vorteil verschafft, denn die anderen Konzern-UN nicht haben und auch nichts davon wissen müssen. Aber das müsst ihr selbst beurteilen - und dann überlegen ob ihr das den BR der Konkurenzunternehmen im KBR mitteilen wollt. u.U. schneidet ihr Euch dann ins eigene Fleisch. Insofern ist der Umstand, dass zwischen BR und GBR die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nicht gilt IMHO für Euch nebensächlich.

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