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Antwort zu: "Teilweise Verhinderung während der BR-Sitzung"

M
Muschelschubser
Jun 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

beim Beitrag zu HansHirse scheint sich ein technischer Fehler eingeschlichen zu haben, es lassen sich dort keine Antworten posten.

Jedenfalls hatte ich mal in den Kommentaren geblättert und versuche mal, die Diskussion hier wieder zu eröffnen.

Ursprünglicher Beitrag:

Guten Tag zusammen, folgendes Szenario: BR-Sitzung startet um 9.00 Uhr. BR-Mitglied A meldet sich gegen 7.00 Uhr beim BA, dass sie kurzfristig zum Arzt muss und nicht einschätzen kann, ob sie pünktlich um 9.00 Uhr zur Sitzung erscheinen kann. Gegen 8.00 Uhr meldet sie sich erneut, u.a. beim stellv. BRV und teilt mit, dass sie es nicht schaffen wird und meldet sich für die Sitzung entsprechend "verhindert". Ersatzmitglied B wird nachgeladen. Gegen 10.15 Uhr, die Sitzung läuft noch, erscheint A auf Arbeit. Was jetzt? A nimmt an der Sitzung teil, B muss die Sitzung verlassen? B verbleibt in der Sitzung, A hat ihr "Teilnahmerecht" für diese Sitzung verwirkt? Aus den reinen Gesetzestexten und unzähligen Blogbeiträgen kann ich nichts belastbares ableiten. Falls es irgendwo Kommentare, Randnotizen, etc. zu dieser Konstellation gibt, bin ich für jeden Hinweis sehr dankbar! Viele Grüße

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Community-Antworten (4)

M
Muschelschubser

02.06.2022 um 18:05 Uhr

Aus dem Basiskommentar:

Grundsatz zu §25 BetrVG (RN1):

[...Ein Ersatzmitgl. rückt auch dann nach, wenn die zeitweilige Verhinderung sehr kurz ist und z.B. keine oder nur eine BR-Sitzung stattfindet. [...]

Demnach ist die Dauer der Abwesenheit nicht relevant und ein Ersatzmitglied könnte z.B. auch für einzelne Beschlüsse geladen werden.

Ist das so, muss der Ersatzvertreter tatsächlich die Sitzung verlassen, sobald das ordentliche BRM wieder zurück ist.

Ob der Arztbesuch als solcher zu einer zeitweiligen Verhinderung führt, kann im Zweifel von der Erklärung des Betroffenen gegenüber dem BRV abhängen. Hierzu steht z.B. im Basiskommentar:

[...]Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines BR-Mitgl. führt zwar in der Regel, jedoch nicht zwangsläufig, auch zu einer Amtsunfähigkeit und somit zu seiner Verhinderung.[...]

Hier wäre z.B. zu beurteilen, ob er bezüglich der Terminwahl überhaupt eine Option hatte, oder der Termin verschiebbar gewesen wäre.

X
XYZ68

02.06.2022 um 18:28 Uhr

Macht es doch nicht komplizierter als nötig:

Wenn das BR-Mitglied sich als verhindert erklärt, erkenne ich das erst einmal an. Die Gründe müssen nur überprüft werden, wenn ein Verdacht besteht, dass die Verhinderung nicht den Tatsachen entspricht. Kommt das BR-Mitglied dann doch noch zur Sitzung, dann geht das Ersatzmitglied. Denn nun ist das BR-Mitglied da und somit nicht verhindert.

Fehlt jemand unentschuldigt, muss ich nicht nachladen. (Ganz ehrlich, extrem kurzfristig würde ich dann lieber unentschuldigt fehlen, macht das Leben für den Vorsitzenden einfacher)

D
DummerHund

02.06.2022 um 18:31 Uhr

Genau so würde ich es auch machen.

C
celestro

02.06.2022 um 19:07 Uhr

"Was jetzt? A nimmt an der Sitzung teil, B muss die Sitzung verlassen?"

Ja, natürlich!

"B verbleibt in der Sitzung, A hat ihr "Teilnahmerecht" für diese Sitzung verwirkt?"

Nein! B darf nicht bleiben, weil A ja jetzt da ist.

"Aus den reinen Gesetzestexten und unzähligen Blogbeiträgen kann ich nichts belastbares ableiten."

Ernsthaft?

https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder rücken nur solange nach, wie das reguläre Mitglied verhindert ist.

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