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Übermittlung der Namen schwerbehinderter KollegInnen

P
pillepalleTR
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

hat ein (neugegründeter) BR das Recht, eine Liste mit den Namen der Schwerbehinderten (u. Gleichgestellte nach SGB) im Betrieb anzufordern? Oder muss die GF lediglich die Anzahl der Betroffenen übermitteln?

Hintergrund für uns als BR ist a) die Prüfung, ob eine SchwBV gewählt werden muss - dazu würde die Anzahl reichen b) ggf. bei personellen Maßnahmen (Versetzung, Kündigung etc.) zu prüfen, ob der Betroffene schwerbehindert ist und z.B. das Integrationsamt "mit im Boot ist" - dazu müssten die Namen dann allerdings auch bekannt sein

Danke für die Antworten.

1.870011

Community-Antworten (11)

H
Hoppel Akzeptiert

19.02.2013 um 20:31 Uhr

@ pillepalleTR

"hat ein (neugegründeter) BR das Recht, eine Liste mit den Namen der Schwerbehinderten (u. Gleichgestellte nach SGB) im Betrieb anzufordern? Oder muss die GF lediglich die Anzahl der Betroffenen übermitteln?"

Man nehme den § 80 Abs.2 SGB IX und ergänze diesen um § 99 SGB IX.

Ergebnis: Einmal jährlich muss der AG (spätestens bis 31.3.) eine Auflistung für´s Vorjahr erstellen und diese dem BR / der SBV als Kopie überlassen.

Die ergänzenden unterjährigen Mitteilungen sind ebenso verpflichtend > BAG, 16. 4. 2003 - 7 ABR 27/02

R
Riedo

19.02.2013 um 12:38 Uhr

Du hast Dir deine Frage ja schon selbst beantwortet.

Da ihr ja keine Hellseher seit........

Es geht hier ja auch nicht nur um irgendwelche Wahlen.

Der Gesundheitsschutz hat hier eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Er hat euch nicht nur die Personen, den Grad der Behinderung, sondern auch speziele Wehwechen der Betroffenen mitzuteilen. Hiervon kann ja auch die Gestaltung der Tätigkeit abhängig sein.

B
Betriebsrätin

19.02.2013 um 13:50 Uhr

@pillepalleTR

Auch hier der Hinweis, ein Blick ins Gesetz, hier u.a SGB IX schafft oftmals Klarheit

§ 80 2, Satz 3 und § 93 SGB IX. Weiter ergibt sich auch des öfftern aus dem SGB IX ein Iniativrecht des BR. Nämlich immer dann wenn auf den § 93 SGB IX verwiesen wird. So u.a. auch im § 81 und 84 SGB IX. Letztlich gibt es inzwischen mehrere BAG und LAG Entscheidungen, dass dem BR bei Verstoß gegen das SGB IX ein Zustimmungsverweigerungsrecht gibt. Dieses bedingt das Wissen des BR wo der AG das SGB IX beachten muss. Also bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Dann muss man als BR wissen wer ist betroffen.

PS: Der BR hat das Recht auch auf SGB IX Seminare zugehen, wie auch umgekehrt die SBV auf BR Grindseminare.

Sofern es im Unternehmen ein GBR gibt gibt es, weil muss ein GSBV. Dann hat nur die GSBV in den Betrieben ohne SBV das Recht und auch die Pflicht dort wenn möglich SBV-Wahlen einzuleiten. Dann nicht der BR.

I
ickederdicke

27.06.2014 um 10:49 Uhr

Hallo, zwar spät, aber dennoch: Fragt euch mal, warum die Info zur Ausgleichsabgabe NUR der SBV Namensbezogen und dem BR ausschliesslich OHNE Namensnennung bekommt....

Ist so, bleibt so und auch ein neugegründeter BR bekommt nur die Info wieviele SB / GL Ma sind vorhanden. Sind es aber 5 oder mehr greift wiederum die Schwerbehinderten Wahlordnung und auch ein BR kann die SBV Wahl einleiten.DANN siehts wieder anders aus, hier müssen die Betroffenen ja Namentlich bekannt gemacht werden, um Wahlberechtigung zu haben.

O
Orion

28.06.2014 um 03:09 Uhr

Frage Du dich bitte einmal, was an § 80 (2) und 99 SGB IX nicht zu verstehen ist.

Was eine Kopie ist, hätte ich jetzt auch gerne gewusst. Bisher muss ich ja falsch gelegen haben.

Komm mir jetzt aber bitte nicht mit dem Datenschutz, der mich dann überkommende Schreikrampf dürfte meinen Nachbarn bestimmt nicht gefallen.

Komm mir auch nicht damit, dass die Beschäftigungspflicht lediglich im Verhältnis zum Staat als öffentlich-rechtliche Verpflichtung anzusehen ist, und ein BR deswegen hier nur die zweite Geige spielt, dem man deswegen auch nur die hälfte erzählen muss.

H
Hoppel

28.06.2014 um 09:32 Uhr

@ Orion

"Was eine Kopie ist, hätte ich jetzt auch gerne gewusst. Bisher muss ich ja falsch gelegen haben."

Da kann Dir doch glatt geholfen werden ... siehe z.B. Wikipedia:

Kopie (lat. copia ‚Menge, Vorrat‘), auch Vervielfältigung, steht für

allgemein das Ergebnis der Reproduktion das identische Duplikat digitaler Daten, siehe Kopie (digitale Daten) ein originalgetreues Duplikat, nicht-manuell hergestellt mittels verschiedener Vervielfältigungsverfahren Kurzform von Fotokopie, siehe Elektrofotografie ein fotografisches Papierbild, siehe Abzug (Fotografie), Duplikatnegativ und Kontaktkopie eine Wiedergabe einer Druckvorlage, siehe Abdruck (Drucktechnik) die Reproduktion einer Inschrift mittels mechanischer Durchreibung, siehe Abklatsch (Epigraphik) eine Nachbildung durch Abformen einen Durchschlag von Hand- oder Maschinenschrift mittels Durchschreibepapier eine Abschrift eines Dokumentes [...]

O
Orion

28.06.2014 um 13:49 Uhr

Neeeee……… Du willst doch jetzt nicht ernsthaft behaupten, dass sich der Gesetzgeber hier geirrt hat?

Wikipedia, der Duden……. ach schitt, gleich die gesamte Litanei ist so dämlich wie ich und hat nicht begriffen, was ickederschlaudicke hier weissagt.

Er muss aber recht haben. Schließlich ist es so und bleibt es ja auch so.

Daher muss ich Konfuzius auch nicht richtig kapiert haben: Lernen, ohne nachzudenken, ist verlorene Zeit; nachzudenken, ohne zu lernen, ist von Übel.

Ergo: alles noch einmal von vorne.

Ich bin ja Idealist. Ich weiß zwar nicht immer, was ich gerade so treibe und wohin ich gehe, bin aber jedenfalls unterwegs und versuche zumindest zu verstehen, dass Denken auch unterscheiden ist, und das Kapieren vorm kopieren kommen sollte.

Zitat Peter Altenberg: Im Titel liegt das, was man gewollt hat. Und im Inhalt das, was man nicht gekonnt hat. Und ein Experte weiß immer mehr über immer weniger, bis er am Ende von nichts alles weiß.

H
Hoppel

28.06.2014 um 17:54 Uhr

@ Orion

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, was Du überhaupt meinst. Du wolltest wissen, was eine Kopie ist und die Antwort hast Du erhalten.

Wenn Du aber hast mitteilen wollen, dass @ ickederdicke mit seiner Meinung "Info zur Ausgleichsabgabe NUR der SBV Namensbezogen und dem BR ausschliesslich OHNE Namensnennung" völlig daneben liegt, hättest Du das ja ganz einfach schreiben können.

§ 80 Abs.2 SGB IX ... Dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist JE EINE KOPIE der Anzeige UND DES VERZEICHNISSES zu übermitteln.

N
Nubbel

28.06.2014 um 21:19 Uhr

hoppel, christina steht halt gern im mittelpunkt so als nabel der welt, danke das du es ihr geduldig erklärst

O
Orion

28.06.2014 um 21:35 Uhr

@Nubbel
Ein Geniestreich, ein Tollfreffer, äh, Felltroffer, äh, Volltreffer …

@Hoppel Mein lieber Hoppel…….der Groschen ist jetzt aber sehr spät gefallen.

Du hast doch jetzt nicht wirklich angenommen, dass ich nicht wüsste, was eine Kopie ist? Wie sagte doch schon G. C. Lichtenberg: Wir irren allesamt, nur jeder irret anders.

Und ganz einfach schreiben, ist manchmal zu einfach und macht auch nicht soviel spaß.

H
Hoppel

29.06.2014 um 12:18 Uhr

@ Orion

"Je komplizierter das Gesagte wirkt, desto weniger hat man es durchdacht."

... sagte schon Richard von Weizsäcker

Und noch einen habe ich ...

"Stilfragen. – Es ist oft schwer zu unterscheiden, ob ein komplizierter Stil die Folge gedanklicher Komplexität ist – oder ob es sich um Stelzen handelt. Klare Gedanken können sich Transparenz leisten; sie verzichten auf sekundäre Legitimation.

© Prof. Dr. phil. habil. Rainer Kohlmayer

Einen schönen Sonntag!

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