Erstellt am 13.02.2013 um 20:37 Uhr von Kölner
Braucht man nicht, tut man aber regelmäßig.
Jetzt muss man entweder hart bleiben und konsequent oder weich und nachgiebig.
Erstellt am 14.02.2013 um 08:44 Uhr von NoPain
Was man braucht ist ein Anhang bzw. eine Änderung des AV zu den neu verhandelten Punkten. Und da es sich ausschließlich um die Veränderung der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, ggf. noch die Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Uhrzeiten oder Tage, handelt, wird auch nur so etwas benötigt. Lehnt der AG dann den Antrag nach § 8 TzBfG mit den Hinweis ab das kein neuer AV unterschrieben wurde, kann der AN diese Ablehnung, wie jede andere SCHRIFTLICH BEGRÜNDETE ABLEHNUNG auch, vor dem ArbG auf Begründheit überprüfen lassen. Der AN hat das Recht jedwede Ablehnung schriftlich vom AG zu bekommen, eben wegen dem Recht die Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen ;)