Erstellt am 13.02.2013 um 12:05 Uhr von Morgana
Bei der Reform des Tarifrechts im öffentlichen Dienst war daher ein erklärtes Ziel der Verhandlungen die Abschaffung aller Anknüpfungen an das Beamtenrecht und die Gleichstellung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit privatwirtschaftlichen Arbeitnehmern.
Hallo Fliege, hier ein Auszug aus dem TVöD!
In § 3 Abs. 3 TVöD wurde eine eigenständige Regelung geschaffen, die sich an den allgemein arbeitsrechtlich zulässigen Einschränkungen des Nebentätigkeitsrechts orientiert. Danach ist es grundsätzlich zulässig, eine Nebentätigkeit auszuüben. Die Aufnahme bedarf keiner Genehmigung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung seiner Interessen jedoch untersagen oder nur eingeschränkt und mit Auflagen versehen, zulassen. Soweit es sich um eine entgeltliche Nebentätigkeit handelt, bedarf die Aufnahme der Nebentätigkeit einer vorherigen schriftlichen Anzeige.
Gruß Morgana
Erstellt am 13.02.2013 um 12:15 Uhr von Marianne
Der Haupt AG muss aber die Zeit und Umfang des nebenjob wissen, da für das ArbZG beide als eines gewertet werden. Durch den Nebenjob darf der Hauptjob nicht wegen Verstößen gegen das ArbZG gefährdet werden, sonst kann der Haupt-AG ggf sogar nach Abmahnung kündigen. Also muss man darauf auchten, dass incl der Arbeitszeiten des Haupt und NebenJob die Mas Arbeitszeit am Tag, die Ruhezeit beachtet/eingehalten werden und ggf der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit nicht gefährdet wird. Also auch Sonntags ggf für 1 Stunde Zeitungen austragen oder in der Kneipe jobben verlangt einen Ersatzruhetag. Wer also beruflich eine 6 Tage Wochen hat darf Sonntags keinen Nebejob ausüben. ( In so einem Fall gab es schon eine rechtskräftige Kündigung). Gleiches bei 5 Tagewoche und dann Sa und So Nebenjob geht nicht.
Auch im Nbenjob in der Kneipe ggf bis morgens um 2 oder 3 Uhr arbeiten und dann um 08:00 Uhr zu Haupjob geht wegen Verstoß gegen die 11 Stunden Ruhezeit nicht.