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Unterbrechung in Betriebszugehörigkeit

Z
ziegenkäse
Jan 2018 bearbeitet

Ein Arbeitnehmer, der befristet für eine Langzeitkranke eingestellt war und dessen Befristung deswegen zum 31.12.12 endete, wurde am 01.01.13 wieder "neu" eingestellt, diesmal als Vertreter eines Mitarbeiter in Elternzeit.

Geschäftsführung will uns dies als "Neueinstellung" verkaufen. Sprich, zu kurz in Fa. um gewählt werden zu können.

Ich sehe dies nicht so!!! Es gab doch definitiv keine Unterbrechung? Wie seht ihr das? Im Gesetz finde ich immer nur die Sache mit den Leiharbeitnehmern...

1.620012

Community-Antworten (12)

R
Riedo Akzeptiert

09.02.2013 um 20:37 Uhr

@ziegenkäse

Als Neueinstellung kann er sie euch ja Verkaufen, Ist sie Arbeitsrechtlich letztlich ja auch.

Nur den Rest kann er getrost Vergessen.

Gucks Du hier: BAG, 07.07.2011, 2 AZR 12/10

ist nur ein Urteil von vielen, müsste aber reichen.

K
Kölner

09.02.2013 um 19:31 Uhr

@ziegenkäse Da liegt der AG falsch.

A
aufreger

09.02.2013 um 20:19 Uhr

Aber mit dem Ende der Befristung endet auch das Mandat. Denn selbst wenn es dann einen neuen Vertrag gibt, so endet für die hier entscheidende juristiche Sekunde die Beschäftigung und mit dem Ende auch das Mandat. Er hat weiter auch wegen eines Mandates keinen Anspruch auf Entfristung oder einen neuen ArbV. Damit könnte hier sich sogar ein Mandat negativ auswirken, weil der AG denkt, nie sagen wird, wegen eines Mandates bekommt er keinen neuen Vertrag mehr. Auch weil man so dann elegant ein BRM los wird.

Z
ziegenkäse

09.02.2013 um 20:26 Uhr

@Kölner Sehe ich auch so. Aber ich finde nix ... Worauf kann ich mich stützen?

@aufreger Deine Antwort verstehe ich nicht. Klaro endet mit Ende eines AV ein evtl. Mandat. Aber es GAB doch kein Ende, sondern ging nahtlos weiter...

Es geht auch nur um evtl. Wählbarkeit des Arbeitnehmers. Er ist zwar wahlberechtigt, aber ist er auch wählbar????? Bei unserer Geschäftsführung muss ich alle Eventualitäten in Erwägung ziehen, die es geben könnte, weil... wir wählen das ERSTE Mal einen Betriebsrat. Sprich, es sollte ALLES sauber sein, nur für alle Fälle. Geschäftsführung will keinen BR...

B
brklara

09.02.2013 um 21:16 Uhr

@ziegenkäse, ich denke Aufreger wollte nur darauf hinweisen, dass sofer der Koll gewählt wird, dass dieses dann nicht zu einer Entfristung führt. Wenn also das Ziel ist einen Befristeten so zu schützen oder zu einem dauerhaften ArbV zu verhelfen. Denn solche Gedanken haben teils welche. Es ging hier zwar direkt von einem Arbeitsverhältnis in ein neues weiter, doch rechtlich gab es eine Unterbrechung, also ein Ende und dann ein Neuer Beginn. Daher muss der BR auch in solchen Fällen stets neu gem. § 99 beteiligt werden, also rechtlich eine erneute Einstellung. Macht sich aber nur bei einem Mandat bemerkbar. Betreffend der Frage der Betriebszugehörigkeit welche ja wichtig ist für das passive Wahlrecht ist nicht bemerkbar.

G
gironimo

10.02.2013 um 08:30 Uhr

wobei sich die Frage einer Unterbrechung ja nicht stellt, wenn (wie dies ja in den meisten Fällen so sein dürfte) bereits am 31.12. der neue Vertrag unterzeichnet war (bzw. über diesen Einigkeit herrschte).

B
brklara

10.02.2013 um 11:15 Uhr

Gironimo, rechtlich war es für die juritische Sek. unterbrochen/ beendet. Es wird ein neues begonnen, daher ja auvh die MB nach §99

K
Kölner

10.02.2013 um 11:25 Uhr

@brklara Das ist bei der Bestimmung des passiven Wahlrechts uninteressant

N
NoPain

10.02.2013 um 11:59 Uhr

Ich glaube hier müssen zwei Dinge beachtet werden. Meiner Meinung nach ist es logisch das es eine Neueinstellung ist, da, da es hier um eine SACHGRUNDBEFRISTUNG geht, der Sachgrund wegfällt - AN wieder gesund - und nun eine Neueinstellung mit neuem Sachgrund - Elternzeitvertretung eines anderen AN - existiert.

Ferne gibt es Unterschiede zwischen dem passiven Wahlrecht - § 7 BetrVG sich also für den BR aufstellen zu dürfen - und dem aktivem Wahlrecht - § 8 BetrVG seine Stimme abgeben zu dürfen -. Im Normalfall darf sich jeder AN aufstellen der sechs Monate im Betrieb tätig ist.

ABER, der § 8 Abs. 1 S 2 BetrVG sieht hier noch eine Ausnahme, die mMn. analog Anwendung findet, es werden nämlich Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat.

B
brklara

10.02.2013 um 13:56 Uhr

Riedo, beim zitierten BAG Urteil ging es um Kündigungsschutz, hat also mit dem Thema hier "WAHL" nichts zu tun!

R
Riedo

10.02.2013 um 14:14 Uhr

@brklara

Worin es in dem Urteil geht ist pipefax egal.

Hier war die Berechnung von Betriebszugehörigkeit gefragt, und die wurde dort, zumindest zum größten Teil, beantwortet.

Worum es konkret in Urteilen geht, sollte uns eigentlich egal sein, es sei denn, wir haben einen gleichgelagerten Fall. Wichtiger sind immer die dort enthaltenen Argumentationen "warum was so ist".

N
NoPain

10.02.2013 um 14:22 Uhr

@Riedo,

Worum es konkret in Urteilen geht, sollte uns eigentlich egal sein, es sei denn, wir haben einen gleichgelagerten Fall. Wichtiger sind immer die dort enthaltenen Argumentationen "warum was so ist".

Sehe ich ähnlich! Irgendwie hat sich in vielen Köpfen festgesetzt, auch in unserem Gremium, dass bei Urteilen die nicht EXAKT genau den gleichen Tatsachbestand haben, nicht für eine Klärung herangezogen werden dürfen. Wer hat denn solch ein Gerücht in die Welt gesetzt? ;)

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