Erstellt am 08.02.2013 um 14:18 Uhr von rkoch
Ja.
Von Leiharbeitern besetzte Arbeitsplätze sind per Definition "freie, andere Arbeitsplätze" im Sinne von §102 BetrVG und §1 (2) 1. b) KSchG, da diese den Arbeitsplatz per Definition nur "vorübergehend" besetzen. Das gilt auch für die Konzernleihe.
EDIT: Ausnahme: Wenn die zu kündigenden AN selbst unter zumutbaren Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für die von LA besetzten Arbeitsplätze nicht geeignet sind bzw. der Einsatz nur unter geänderten Vertragsbedingungen möglich wäre und die AN ihre Zustimmung dazu nicht erteilen, dann natürlich nicht, dann wären derartige freie Arbeitsplätze für diese ja nutzlos. Ggf. wieder dann, wenn eine Änderungskündigung in Frage kommt.
Insofern gelten die selben Grundsätze wie für die Soziale Auswahl. Nur der Vollständigkeit halber....
Erstellt am 08.02.2013 um 15:12 Uhr von gironimo
betriebsbedingte Kündigungen? Stichwort Sozialplan und Interessenausgleich.
Bevor es zu Kündigungen kommt (in sofern Stimme ich den Ausführungen von rkoch zu), sollte der BR fordern, dass zunächst alle betrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Kündigungen zu vermeiden.
Also geht die Sache offensiv an und schöpft alleMöglichkeiten aus, bevor die Kollegen erst Justicia bemühen müssen.