@mainpower
Sorry, aber Du schaffst mich noch………
1. Dein Link funktinökelt nicht. Habe es aber dennoch gefunden.
2. Steht zwar dort so, ist aber fehlerhaft von der dortigen IHK formuliert.
3. Siehe untenstehenden Link
4. Ich bin zwar auch nicht vollkommen, bilde mir aber ein, bis auf gelegentliche Fehler, keiner ist schließlich vollkommen, relativ sorgfältig zu Recherchieren.
Da ich mittlerweile keinem mehr trauen kann, und über alles Rechenschaft ablegen soll, habe ich nun unsere Berufsgenossenschaft angerufen und dort nachgefragt. Sie teilten mir mit, dass die Formulierung der IHK einwenig unglücklich sei. Hier sollte nicht „immer“ sondern „sollte“ stehen.
Nach ihrer Aussage, ist es eine Gesetzliche Pflicht des AG. Dieser kann er sich auch nicht dadurch entziehen, dass sich hierfür keiner findet. Unter diesen Umständen, muss er unter Beteiligung des BR einen externen Dienstleister hiermit beauftragen. Sinnvoll wäre auch, wie von mir angegeben, zu versuchen, ob dieses nicht jemand aus einem naheliegenden anderen Betrieb übernehmen könnte. Die hier dann entstehende Kostenfrage ist ein anderes Thema und hat mit der Grundpflicht des AG nichts zu tun. Wenn er dieses vermeiden will, steht es ihm auch frei, hierfür jemanden Einzustellen oder einem im Betrieb befindlichen per Änderungskündigung, diese Position anzupreisen. Hier kann dann auch eine entsprechende Entlohnung ein Thema sein. Dass, das es eigentlich ein Ehrenamt sein sollte, ist der Grundgedanke, bezieht sich aber nur auf Personen, die freiwillig dieses Ehrenamt übernehmen.
Wenn jetzt noch einer anderer Meinung ist, erhält er von mir die Telebimnummer des Sachbearbeiters und kann dann mit diesem weiter Diskutieren.
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Wer ist als Sicherheitsbeauftragter geeignet?
Das Gesetz sieht vor, dass „geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte“ bestellt werden. Die Bestellung erfolgt formlos, aber schriftlich. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht.
Ein Sicherheitsbeauftragter sollte ein Mindestmaß an Kenntnissen und Qualifikationen für Sicherheitsfragen und Arbeitssicherheit mitbringen. Außerdem braucht ein Sicherheitsbeauftragter eine Menge Fingerspitzengefühl, schließlich soll er von den Mitarbeitern nicht als Kontrollinstanz, sondern als Unterstützung für die persönliche und betriebliche Sicherheit im Unternehmen wahrgenommen werden. Darüber hinaus muss der Sicherheitsbeauftragte auf kollegialer Ebene unpopuläre, aber notwendige Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen können.
Der Sicherheitsbeauftragte hat keinen Anspruch auf Entlohnung. Er arbeitet ehrenamtlich und freiwillig. Der Arbeitgeber muss ihm allerdings die Möglichkeit geben, sein Amt auszuüben, indem er z. B. an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen teilnimmt. Dazu gehört auch, dass der einen Anspruch auf fachliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen hat, die von den Berufsgenossenschaften angeboten werden.
Der Sicherheitsbeauftragte ist berechtigt sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederzulegen. Übt der Sicherheitsbeauftragte sein Amt nachlässig aus, kann der Arbeitgeber ihn jederzeit von seinem Amt entheben.
Ist keiner der eigenen Mitarbeiter bereit das Amt des Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen, kann diese Aufgabe auch von externen Anbietern übernommen werden.
Zum selber nachschauen:
http://www.experto.de/b2b/personal/arbeitssicherheit-braucht-ihr-betrieb-einen-sicherheitsbeauftragten.html