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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Darf Geschäftsführer Sicherheitsbeauftragter sein ?

H
Huusmeester
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen , vor über 15 Jahren hat unser Sicherheitsbeauftragter sein Amt niedergelegt und da niemand diesen Posten wollte , wir aber über 20 Beschäftigte hatten und haben , hat sich der Geschäftsführer kurzerhand selbst zum SB ernannt . Nun bekam der BR eine Anfrage eines MA ob dies überhaupt zulässig sei . Leider haben meine Recherchen nichts genaues ergeben . Es wird wohl lediglich vorgeschlagen das der SB kein Vorgesetzter sein solle . Von dürfen fand ich nichts . Und von GF als SB schon gar nicht . Ist es zulässig oder könnt ihr mir konkrete Gesetztestexte nennen die das untersagen ? Vielen Dank im Voraus

9.911013

Community-Antworten (13)

G
gironimo

06.02.2013 um 10:27 Uhr

Meinst Du die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Dann siehe

http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/rechtsgrundlagen/arbeitssicherheitsgesetz/asig_text_.htm&qu=+fachkraft+f%C3%BCr+arbeitssicherheit

ab § 5, insbeondere auch § 9 Abs 3 ASiG

R
Riedo

06.02.2013 um 10:40 Uhr

Wird ja immer Lustiger hier.........

Ist doch Top, kann er sich zukünftig vor den Spiegel stellen und sich selbst beraten.

Aber Spas beiseite.

Natürlich geht dieses nicht. Ohne euch schon mal gar nicht.

Der Sicherheitsbeauftragte wird unter Mitbestimmung des BR vom AG Bestellt. Da ein GF in der Regel ja diese vertritt, kann er sich nicht selbst dazu ernennen.

Da ihr nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht nur ein Mittbestimmungs- sondern auch ein Initiativrecht habt, geht hier ohne eure Zustimmung überhaupt nichts.

Weiter ergibt sich diese Unmöglichkeit auch schon aus der DGUV Vorschrift, dem ASiG, dem SGB VII, dem ArbSchG und noch einigen weiteren, die wir hier nicht alle aufzeigen wollen.

Euer Mitbestimmungsrecht reicht hier aber vollkommen aus. Wenn er anderer Meinung ist, kann er ja schon mal in die Kasse schauen ob auch noch genug für den Einigungsstellenvorsitzenden drin ist.

M
Mainpower

06.02.2013 um 11:20 Uhr

Hallo, würde denn jetzt ein MA diese Aufgabe übernehmen?? Zwingen könnt ihr ja keinen, und wenn keiner will, was wollt ihr da Mitbestimmen??

R
Riedo

06.02.2013 um 11:47 Uhr

@mainpower

Mitzubestimmen wäre hier einiges.

Wenn sich keiner dazu bereit erklärt, gibt es eigentlich nur zwei (2) Möglichkeiten:

  1. Man einigt sich auf einen externen Sicherheitsbeauftragten. Ja, auch dieses ist möglich.
  2. Wenn dieses nicht möglich ist, warum auch immer, wirds gefährlich.

Da der AG sich hier nicht aus seiner Verantwortung stehlen kann, ist er jetzt gezwungen, Handlungen vorzunehmen die einem BR wohl auch nicht gefallen.

Er müsste jemanden Einstellen der bereit ist, diese Funktion zu übernehmen. Mit dem Ergebniss, dass er jetzt eine betriebsbedinge Kündigung, natürlich unter Einhaltung der Sozialauswahl, aussprechen könnte. Er kann es hier auch mit einer Änderungskündigung gegenüber hierfür infrage kommende Versuchen, wäre aber in diesem Fall hierzu nicht verpflichtet.

Da er die Gesetzlichen vorgaben erfüllen muss, befindet ersich hier in einer Zwangslage und kann gar nicht anders.

unter diesem Gesichtspunkt sollte klar sein, dass der BR sein Mitbestimmungsrecht aktiv wahrnehmen sollte.

M
Mundwerker

06.02.2013 um 11:47 Uhr

@ gironimo: Nein, er meint nicht die Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern den Sicherheitsbeauftragten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist meist ein Sicherheitsingenieur, ein Meister oder ein Techniker, der die sicherheitstechnische Betreung der Arbeitnehmer gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetzt wahrnimmt (siehe auch VBG 122 der Berufsgenossenschaft). Dies kann auch ein Externer sein, bei uns ist es ein Sicherheitsingenieur, der schon in Rente ist und einen Honorarvertrag mit uns hat. Der (oder meistens die) Sicherheitsbeauftragte(n) sind interne Mitarbeiter, die mal einen Sicherheitsbeauftragten-Grundlehrgang besucht haben und diese Tätigkeit meist ehrenamtlich neben ihrer Hauptbeschäftigung im Betrieb ausüben. So wie die Ersthelfer, Datenschutz-, Frauen- Etc.-Beauftragten. Sicherheitsbeauftragte "sollen" keine Vorgesetzte sein.

M
Mainpower

06.02.2013 um 13:09 Uhr

@Riedo, das mit dem externen Sicherheitsbeauftragten wird nichts. Der SB sollte schon vor Ort sein und bei seiner normalen Tätigkeit die Augen offen halten und mögliche Misstände erkennen. Ausserdem ist die Aufgabe des SB ehrenamtlich, also ohne zusätzliche bezahlung. Würde und könnte kein Externer machen. Verwechselst Du das vielleicht mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit? Da ist es möglich Externe zu beauftragen.

M
Mundwerker

06.02.2013 um 13:14 Uhr

@ mainpower: Das haben hier offenbar einige verwechselt.

R
Riedo

06.02.2013 um 14:08 Uhr

@mainpower

Im grunde hast Du recht. Er sollte vor Ort sein. Wenn sie dieses so ist, bestehen ja auch keine Probleme.

Da es aber vorkommen kann, wie hier, dass sich niemand dafür findet, der AG aber verpflichtet ist, einen einzusetzen, kann dieses auch ein externer sein.

Denkbar wäre hier einer aus einem Nachbarbetrieb. Es gibt sogar Firmen die diese Tätigkeiten extra anbieten. Kannst Du ja spashalber einmal Googeln.

Dass es eigentlich Ehrenamtlich sein sollte, bedeutet nicht, dass anderes nicht möglich ist. Dieses muss auch nicht im Gesetz explizit dargestellt werden.

H
Huusmeester

06.02.2013 um 16:28 Uhr

Danke erstmal für eure Antworten . Die DGUV Vorschrift muss ich nun erst mal studieren . Ob sich heute jemand für den Posten findet muss man sehen . Wichtig ist erst mal zu wissen was wir dem MA antworten können der uns angesprochen hatte . Ich hatte mir schon gedacht das es für einen GF Interessenkonflikte geben könnte aber mir fehlt halt der passende § . Gruß , der Huusmeester

M
Mainpower

07.02.2013 um 13:07 Uhr

@Riedo habe gegoogelt Sicherheitsbeauftragte - IHK Rhein-Neckar - IHK24

www.rhein-neckar.ihk24.de/...sicher/.../Sicherheitsbeauftragter.html

Sicherheitsbeauftragter kann nur ein Mitarbeiter aus der eigenen Betriebsstätte werden. Sifa kann auch ein Externer sein.

R
Riedo

07.02.2013 um 15:10 Uhr

@mainpower

Sorry, aber Du schaffst mich noch………

  1. Dein Link funktinökelt nicht. Habe es aber dennoch gefunden.
  2. Steht zwar dort so, ist aber fehlerhaft von der dortigen IHK formuliert.
  3. Siehe untenstehenden Link
  4. Ich bin zwar auch nicht vollkommen, bilde mir aber ein, bis auf gelegentliche Fehler, keiner ist schließlich vollkommen, relativ sorgfältig zu Recherchieren.

Da ich mittlerweile keinem mehr trauen kann, und über alles Rechenschaft ablegen soll, habe ich nun unsere Berufsgenossenschaft angerufen und dort nachgefragt. Sie teilten mir mit, dass die Formulierung der IHK einwenig unglücklich sei. Hier sollte nicht „immer“ sondern „sollte“ stehen. Nach ihrer Aussage, ist es eine Gesetzliche Pflicht des AG. Dieser kann er sich auch nicht dadurch entziehen, dass sich hierfür keiner findet. Unter diesen Umständen, muss er unter Beteiligung des BR einen externen Dienstleister hiermit beauftragen. Sinnvoll wäre auch, wie von mir angegeben, zu versuchen, ob dieses nicht jemand aus einem naheliegenden anderen Betrieb übernehmen könnte. Die hier dann entstehende Kostenfrage ist ein anderes Thema und hat mit der Grundpflicht des AG nichts zu tun. Wenn er dieses vermeiden will, steht es ihm auch frei, hierfür jemanden Einzustellen oder einem im Betrieb befindlichen per Änderungskündigung, diese Position anzupreisen. Hier kann dann auch eine entsprechende Entlohnung ein Thema sein. Dass, das es eigentlich ein Ehrenamt sein sollte, ist der Grundgedanke, bezieht sich aber nur auf Personen, die freiwillig dieses Ehrenamt übernehmen.

Wenn jetzt noch einer anderer Meinung ist, erhält er von mir die Telebimnummer des Sachbearbeiters und kann dann mit diesem weiter Diskutieren.

Wer ist als Sicherheitsbeauftragter geeignet? Das Gesetz sieht vor, dass „geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte“ bestellt werden. Die Bestellung erfolgt formlos, aber schriftlich. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht.

Ein Sicherheitsbeauftragter sollte ein Mindestmaß an Kenntnissen und Qualifikationen für Sicherheitsfragen und Arbeitssicherheit mitbringen. Außerdem braucht ein Sicherheitsbeauftragter eine Menge Fingerspitzengefühl, schließlich soll er von den Mitarbeitern nicht als Kontrollinstanz, sondern als Unterstützung für die persönliche und betriebliche Sicherheit im Unternehmen wahrgenommen werden. Darüber hinaus muss der Sicherheitsbeauftragte auf kollegialer Ebene unpopuläre, aber notwendige Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen können.

Der Sicherheitsbeauftragte hat keinen Anspruch auf Entlohnung. Er arbeitet ehrenamtlich und freiwillig. Der Arbeitgeber muss ihm allerdings die Möglichkeit geben, sein Amt auszuüben, indem er z. B. an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen teilnimmt. Dazu gehört auch, dass der einen Anspruch auf fachliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen hat, die von den Berufsgenossenschaften angeboten werden.

Der Sicherheitsbeauftragte ist berechtigt sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederzulegen. Übt der Sicherheitsbeauftragte sein Amt nachlässig aus, kann der Arbeitgeber ihn jederzeit von seinem Amt entheben.

Ist keiner der eigenen Mitarbeiter bereit das Amt des Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen, kann diese Aufgabe auch von externen Anbietern übernommen werden.

Zum selber nachschauen: http://www.experto.de/b2b/personal/arbeitssicherheit-braucht-ihr-betrieb-einen-sicherheitsbeauftragten.html

M
Mainpower

07.02.2013 um 15:40 Uhr

@Riedo, wenn man die Aufgaben des SB wahrnehmen will, kann das kein Externer sein. Siehe Anhang Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist § 20 der BGV A1 i.V.m. § 22 SGB VII . Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten werden in der BGR A1, der BGI 517 und der BGI 587 näher erläutert: Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen • bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen, • Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben, • über Sicherheitsprobleme zu informieren.

Der Sicherheitsbeauftragte • besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen. • soll beraten und helfen. • begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege. • erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz. - kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken. • ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, • auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten. • auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten. - sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden. • Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren. - sich um neue Mitarbeiter zu kümmern. • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

Nach dem Aufgabenprofil kann der Sicherheitsbeauftragte die ihm vom Gesetzgeber und von der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zugedachte Aufgabe nur wahrnehmen, wenn der Arbeitgeber einen geeigneten im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Sicherheitsbeauftragten bestellt.

Die Bestellung von Personen externer Unternehmen als Sicherheitsbeauftragte ist somit nicht zulässig, da den geforderten Aufgaben in der betrieblichen Praxis nicht nachgekommen werden kann. Bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten ist gemäß § 22 SGB VII der Betriebs- bzw. Personalrat zu beteiligen.

R
Riedo

07.02.2013 um 17:20 Uhr

@mainpower

So, nu haste mich geschaft.........

Wenn der Bach jetzt in der Nähe wäre, würde ich glatt reinspringen.

Ich weiß ja nicht, woher Du Deinen Text hast? Schau Dir mal den nachstehenden an. Achte vor allem einmal auf "in der Regel"

Dann hätte ich gerne einmal eine Definition, die mir sagt, dass "in der Regel" alles andere ausschließt.

Und genauso steht es auch in der: BGI 517 Sicherheitsbeauftragte – Eine wichtige Aufgabe im Arbeitsund Gesundheitsschutz

Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist § 20 der BGV A1 i.V.m. § 22 SGB VII . Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten und die Stellung werden in den BG- Regeln und Informationen - BGR A1, BGI 517 und BGI 587 http://publikationen.dguv.de näher erläutert:

"Der Sicherheitsbeauftragte ist unabhängig vom Vorhandensein einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes Helfer des Unternehmers und der verantwortlichen Führungskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz. .....

Er ist in der Regel einer der Mitarbeiter im Unternehmen. Er kennt zudem die Gefahren der Arbeitsplätze aus eigener Erfahrung. .... Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Kollege unter Kollegen der auf sicherheitsgerechtes Handel hinwirkt und durch Beobachtung der Arbeitsplätze in seinem Wirkungsbereich hilft Unfälle zu vermeiden."


Nachzulesen hier: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi517.pdf

trotzdem mfg Riedo

Nachtrag: Wenn ich in nächster Zeit irgendwo eingeliefert werden sollte, weiß hoffentlich jeder, wer hier schuld ist.

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