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Holding - Betriebsrat

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Karlauer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unsere GmbH wird zusammen mit zwei weiteren GmbH´s in eine Holding integriert. In einer von den dreien besteht ein Betriebsrat schon. Wird dieser Betriebsrat nach dem Zusammenschluß in die Holding zum kompletten Betriebsrat oder bleibt dieser weiterhin nur für eine GmbH zuständig?

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Community-Antworten (8)

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Riedo

06.02.2013 um 01:14 Uhr

Bei Umstrukturierungen im Unternehmen werden häufig Betriebe oder Betriebsteile gespalten oder zusammengefasst. Damit keine betriebsratslose Zeit entsteht und die Interessenvertretung der betroffenen Arbeitnehmer gesichert ist, gibt es ein Übergangs- und Restmandat des Betriebsrats.

Die Unterschiede zeigen sich in Folgendem: Während das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG sich auf die Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten bis zur Wahl des neuen Betriebsrats bezieht, dient das Restmandat nach § 21b BetrVG der Weiterverfolgung und Wahrnehmung der durch den Betriebsuntergang ausgelösten Beteiligungsrechte des bisherigen Betriebsrats. So kann ein Betriebsrat sowohl ein Übergangs- wie auch ein Restmandat haben, um z.B. bei einer Betriebsspaltung die Interessenvertretung in den als selbstständige Betriebe weitergeführten Teilen bis zur Wahl neuer Betriebsräte aufrecht zu erhalten und in dem Teil, der infolge Absinkens auf weniger als fünf wahlberechtigte ständige Beschäftigte ohne Betriebsrat sein wird, die durch die Spaltung gemäß § 111 Nr. 3 BetrVG ausgelösten Mitbestimmungsrechte (z.B. Sozialplanforderungen) wahrzunehmen.

Dabei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: 2. Übergangsmandat

Wird von einem Betrieb ein Betriebsteil abgespalten, wird dieser zwar verkleinert, behält aber seine bisherige Identität. Der bisherige Betriebsrat bleibt im Amt und nimmt nicht nur die Interessen des verkleinerten Betriebes, sondern auch des abgespaltenen Betriebsteiles wahr. Der Betriebsrat führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit der abgespaltene Betriebsteil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betriebsratsfähig ist und nicht in einen Betrieb eingegliedert wird, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat, § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Aufgabe des Betriebsrates ist es, für die Neuwahl der Betriebsräte unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen, im bisherigen verkleinerten Betrieb, wenn die Arbeitnehmerzahl um mehr als die Hälfte, mindestens aber um 50 sinkt (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Im abgespaltenen Betriebsteil, wenn dieser betriebsratsfähig ist - d.h. dieser Betriebsteil nicht in einen Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wird - oder wenn die Arbeitnehmerzahl um mehr als die Hälfte, mindestens aber um 50 sinkt.

Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung, § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Es besteht jedoch nach § 21a Abs. 1 Satz 4 BetrVG die Möglichkeit, das Übergangsmandat um weitere sechs Monate durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu verlängern.

Wird der bisherige Betrieb in mehrere Betriebe aufgespalten, so verliert er - anders als bei der Abspaltung - seine bisherige Identität, d.h. geht unter. Die durch die Aufspaltung entstehenden Organisationseinheiten bilden entweder neue Betriebe oder werden in bereits bestehende Betriebe eingegliedert.

Der bisherige Betriebsrat hat ein Übergangsmandat, soweit die neuen Organisationseinheiten betriebsratsfähig sind und nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert werden.

Bei der Zusammenlegung von Betrieben mittels Eingliederung in einen anderen Betrieb gehen die bisherigen Betriebe unter.

Die Betriebsräte der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer kleineren Betriebe verlieren ihren Bestand. Der Betriebsrat des Betriebes mit der größten Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer vertritt die Arbeitnehmer im zusammengelegten neuen Betrieb und nimmt das Übergangsmandat wahr, § 21a Abs. 2 Satz 1 BetrVG und zwar bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im neuen Betrieb, längstens für die Dauer von sechs Monaten. 3. Restmandat

Nach § 21b BetrVG bleibt der Betriebsrat im Falle einer Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung des Betriebes so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Dieses Restmandat richtet sich jeweils gegen den bisherigen Arbeitgeber. Besteht allerdings im Zusammenhang mit der Stilllegung kein Regelungsbedarf mehr, endet das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Betriebsparteien, d.h. gibt es kein Restmandat (BAG, 14.08.2001 - 1 ABR 52/00).

Dabei bliebt der nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche besondere Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder erhalten.

Insofern hat der Betriebsrat trotz Untergang des bestehenden Betriebs ein Restmandat. Dieses Restmandat wird von der Gesamtheit der Betriebsratsmitglieder wahrgenommen, die dem Betriebsrat bei Untergang des Betriebs angehörten. Diese Aufgabe kann auch das einzige noch verbliebene Betriebsratsmitglied wahrnehmen.

Der Betriebsrat hat ein Restmandat nur bei einer Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung des Betriebes. In der Regel stellen diese Organisationsänderungen gleichzeitig Betriebsänderungen im Sinne von § 111 Nr. 1 und 3 BetrVG dar. Der bisherige Betriebsrat soll die dadurch ausgelösten Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte in den untergegangenen Betrieben bzw. Betriebsteilen bis zur Erledigung wahrnehmen können.

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mariele

06.02.2013 um 10:23 Uhr

Wenn man Teile Kopiert, sollte man 1. das copyright beachten und 2. die Quelle angeben.

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Kulum

06.02.2013 um 10:31 Uhr

Ich nehme mal an es lag an der Uhrzeit, jedenfalls ist Riedo mit der Antwort der Frage nichtmal Nahe gekommen. Genauso gut hätte da ein Bibelzitat stehen können, das hätte auch mit der Frage nichts zu tun gehabt. Wenn es so ist, wie es (wenigstens für mich) aussieht, bleibt der BR für die GmbH zuständig.

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Riedo

06.02.2013 um 11:16 Uhr

@ mariele

Wie schon mehrmals angegeben, geht es in diesem Fall nicht. Da es aus einem Kommentar (Software) stammt, wäre es unerlaubte Werbung.

@Kulum Schande über mein Haupt...... Kulum hat Recht!!!!!!!!

Ich habe die Mitarbeiter alle in einem Betrieb angenommen. man solte halt auch spät abends die Augen offen halten.

Da ja eine Holding keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Organisationsform mit einer Muttergesellschaft ist, trifft dass von mir gepostete nicht zu.

Kulum hat mit seiner Annahme, dass der BR weiterhin Bestand hat und damit zuständig bleibt, vollkommen Recht.

Tja, man kann ja ruhig einmal Fehler machen, zeigt es doch, dass keiner Vollkommen ist. Nur sollte man auch in der Lage sein, diese auch einzugestehen.

Ich bitte, diese von mir verbreitete "Falsche Antwort" zu entschuldigen und Verspreche hiermit, zukünftig auch spätabends zu versuchen, auch die sich bereits im Tiefschlaf befindlichen Gehirnzellen nochmals zu Aktivieren.........

mfg Riedo

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rkoch

06.02.2013 um 12:55 Uhr

Eine Anmerkung am Rande: Diese Struktur mit Holding suggeriert die Existenz eines Unterordnungskonzerns im Sinne von §18 (1) AktG. Sofern diese GmbH also mehr als 50% der AN im Konzern vertritt, kann der dortige BR versuchen einen KBR (§54 BetrVG) zu initiieren und dann Wahlvorstände in den anderen Betrieben des Konzerns einzusetzen (§17 (1) BetrVG). "Versuchen" deshalb, weil in §54 BetrVG von "den einzelnen (G)BR" (Mz.) die Rede ist, weswegen in der Rechtstheorie die Meinung vertreten, das zumindes zwei (G)BR im Konzern vorhanden sein müssen um einen KBR bilden zu können... Aber so lange der AG das nicht weiß und nicht gegen die Bildung des KBR vorgeht, gibt es einen KBR. Und spätestens wenn dann noch ein weiterer BR gewählt ist, kräht da kein Hahn mehr danach :-) U.U. ist der AG nicht einmal gegen die Bildung eines KBR, kann er durch entsprechende KBV auch mal gewisse Sachen im Konzern (z.B. Datenschutz d.h. Erlangen einer "Rechtsvorschrift" zum Verarbeiten von Daten) einheitlich regeln.

R
Riedo

06.02.2013 um 13:00 Uhr

@Mundwerker

Nachstehendes bitte nicht Übel nehmen!

Deine missionarische Tätigkeit in alle Ehren. Wir wollen hier doch aber nicht päpstlicher als der Papst sein.

Wenn wir jetzt auch noch die Rechtschreibung bewerten wollen, schießen wir wohl ein bisschen über unsere ursprünglichen Ziele hinaus.

Es würde nur dazu führen, dass einige, die ansonsten ja gute Ansätze haben, hierdurch abgeschreckt werden, da sie ja befürchten müssten, hier dann Kritisiert zu werden.

Wir sollten zwar versuchen einen gewissen Stil zu waren, sind aber Betriebsräte und keine Dudenautoren.

Betriebsrat ist ein oftmals undankbarer Job und schon hart genug. Und wenn hier jemand schreibt wie ihm der Schnabel gewachsen ist, soll er doch, mir geht es in erster Linie um den Inhalt und nicht darum wie es verpackt wurde.

Auch ich, der selbst schon Hunderte Briefe geschrieben hat und sich einbildet die Rechtschreibung halbwegs zu beherrschen, schaut hier nicht immer so genau hin.

Wenn ich mir meine Texte im Nachhinein nochmals ansehe, stehen auch mir manchmal noch nachträglich die Haare zu berge.

Bitte nicht falsch verstehen, aber lass sie Tickern wie sie es am besten können. Mich, und wohl auch den meisten anderen hier, stört es wohl wenig. Wichtig ist nur, dass sie keine Hemmungen bekommen überhaupt etwas zu Schreiben.

In diesem Sinne

Mfg Riedo

R
Riedo

06.02.2013 um 13:31 Uhr

@Mundwerker

Kein Thema, nimmt dir ja wohl auch keiner übel.

Es sei dir auch "einmal"-:) gestattet, als Missionar aufzutreten.

Ob die Schutzimpfung den Grundsätzen des Gesundheitsschutzes hier gerecht wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. Naja, zumindest hast Du damit den missionarischen Richtlinien entsprochen. -:)


Da der Admin hier keine Antworten mehr zuläßt, wohl zuviel Werbung, dann halt auf diesem Wege.

Zum Vorwurf der fehlenden Quellenangabe. Habe ich wie gefordert in einem eigenen Tread entsprochen, wurde aber wie befürchtet gelöscht.

mfg Riedo

G
gironimo

06.02.2013 um 14:34 Uhr

Ich gehe (bei allen Schreibfehlern) davon aus - so lese ich jedenfalls die Frage - dass der Betrieb als solcher keiner Änderung unterworfen ist, so dass der (die) dort bestehende BR in keiner Weise im Bestand betroffen ist (sind).

siehe auch Betriebsbegriff in § 1 BetrVG, Kommentare zum BetrVG z.B. Fitting, Däubler oder andere.

Nur so nebenbei: Das Weglassen von Quellenangaben, hat anderen schon den Doktortitel gekostet

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