Bei Umstrukturierungen im Unternehmen werden häufig Betriebe oder Betriebsteile gespalten oder zusammengefasst. Damit keine betriebsratslose Zeit entsteht und die Interessenvertretung der betroffenen Arbeitnehmer gesichert ist, gibt es ein Übergangs- und Restmandat des Betriebsrats.
Die Unterschiede zeigen sich in Folgendem: Während das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG sich auf die Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten bis zur Wahl des neuen Betriebsrats bezieht, dient das Restmandat nach § 21b BetrVG der Weiterverfolgung und Wahrnehmung der durch den Betriebsuntergang ausgelösten Beteiligungsrechte des bisherigen Betriebsrats. So kann ein Betriebsrat sowohl ein Übergangs- wie auch ein Restmandat haben, um z.B. bei einer Betriebsspaltung die Interessenvertretung in den als selbstständige Betriebe weitergeführten Teilen bis zur Wahl neuer Betriebsräte aufrecht zu erhalten und in dem Teil, der infolge Absinkens auf weniger als fünf wahlberechtigte ständige Beschäftigte ohne Betriebsrat sein wird, die durch die Spaltung gemäß § 111 Nr. 3 BetrVG ausgelösten Mitbestimmungsrechte (z.B. Sozialplanforderungen) wahrzunehmen.
Dabei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
2. Übergangsmandat
Wird von einem Betrieb ein Betriebsteil abgespalten, wird dieser zwar verkleinert, behält aber seine bisherige Identität. Der bisherige Betriebsrat bleibt im Amt und nimmt nicht nur die Interessen des verkleinerten Betriebes, sondern auch des abgespaltenen Betriebsteiles wahr. Der Betriebsrat führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit der abgespaltene Betriebsteil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betriebsratsfähig ist und nicht in einen Betrieb eingegliedert wird, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat, § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Aufgabe des Betriebsrates ist es, für die Neuwahl der Betriebsräte unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen, im bisherigen verkleinerten Betrieb, wenn die Arbeitnehmerzahl um mehr als die Hälfte, mindestens aber um 50 sinkt (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
Im abgespaltenen Betriebsteil, wenn dieser betriebsratsfähig ist - d.h. dieser Betriebsteil nicht in einen Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wird - oder wenn die Arbeitnehmerzahl um mehr als die Hälfte, mindestens aber um 50 sinkt.
Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung, § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Es besteht jedoch nach § 21a Abs. 1 Satz 4 BetrVG die Möglichkeit, das Übergangsmandat um weitere sechs Monate durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu verlängern.
Wird der bisherige Betrieb in mehrere Betriebe aufgespalten, so verliert er - anders als bei der Abspaltung - seine bisherige Identität, d.h. geht unter. Die durch die Aufspaltung entstehenden Organisationseinheiten bilden entweder neue Betriebe oder werden in bereits bestehende Betriebe eingegliedert.
Der bisherige Betriebsrat hat ein Übergangsmandat, soweit die neuen Organisationseinheiten betriebsratsfähig sind und nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert werden.
Bei der Zusammenlegung von Betrieben mittels Eingliederung in einen anderen Betrieb gehen die bisherigen Betriebe unter.
Die Betriebsräte der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer kleineren Betriebe verlieren ihren Bestand. Der Betriebsrat des Betriebes mit der größten Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer vertritt die Arbeitnehmer im zusammengelegten neuen Betrieb und nimmt das Übergangsmandat wahr, § 21a Abs. 2 Satz 1 BetrVG und zwar bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im neuen Betrieb, längstens für die Dauer von sechs Monaten.
3. Restmandat
Nach § 21b BetrVG bleibt der Betriebsrat im Falle einer Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung des Betriebes so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Dieses Restmandat richtet sich jeweils gegen den bisherigen Arbeitgeber. Besteht allerdings im Zusammenhang mit der Stilllegung kein Regelungsbedarf mehr, endet das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Betriebsparteien, d.h. gibt es kein Restmandat (BAG, 14.08.2001 - 1 ABR 52/00).
Dabei bliebt der nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche besondere Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder erhalten.
Insofern hat der Betriebsrat trotz Untergang des bestehenden Betriebs ein Restmandat. Dieses Restmandat wird von der Gesamtheit der Betriebsratsmitglieder wahrgenommen, die dem Betriebsrat bei Untergang des Betriebs angehörten. Diese Aufgabe kann auch das einzige noch verbliebene Betriebsratsmitglied wahrnehmen.
Der Betriebsrat hat ein Restmandat nur bei einer Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung des Betriebes. In der Regel stellen diese Organisationsänderungen gleichzeitig Betriebsänderungen im Sinne von § 111 Nr. 1 und 3 BetrVG dar. Der bisherige Betriebsrat soll die dadurch ausgelösten Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte in den untergegangenen Betrieben bzw. Betriebsteilen bis zur Erledigung wahrnehmen können.