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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitgeber übernimmt Mitbewerber / Eingemeindung der neuen Kollegen ?

G
Gargemel
Nov 2016 bearbeitet

Unser Arbeitgeber ist eine Holding Gesellschaft mit mehreren Töchtern. Nun hat die Holding einen Mitbewerber übernommen. Dieser macht im Prinzip das gleiche,wie bereits zwei existierende Tochtergesellschaft. Die älteren Töchten haben einen 5er Betriebsrat. Sind die neuen Kollegen nicht auch durch diesen Betriebsrat zu vertreten,da sie ja in der Holding sind ? Wir könnten dann die 100er Schallgrenze knacken und einen Wirtschaftsausschuss etc. bilden. Bin für jeden Tip offen,danke.

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Community-Antworten (2)

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gironimo

02.09.2011 um 20:54 Uhr

So einfach geht es nicht.

Die neue Tochter wird doch wohl örtlich nicht direkt bei Euch sein und in sich einen eigenständigen Betrieb darstellen.? (siehe auch §§ 1-4 BetrVG).

Allein das die das gleiche machen reicht nicht aus. Und wenn die auch einen BR haben kommt vielleicht ein GBR in betracht.

R
rkoch

05.09.2011 um 10:59 Uhr

@Gargemel

Wir könnten dann die 100er Schallgrenze knacken und einen Wirtschaftsausschuss etc. bilden.

Erstmal solltest Du lernen die Begriffe Betrieb, Unternehmen und Konzern auseinanderzuhalten.

Um einen Wirtschaftsausschuss zu bilden reicht es, das in den Betrieben eines UNTERNEHMENS insgesamt 100 AN sind, egal ob diese BETRIEBE des Unternehmens alle einen BR haben oder nicht.

Du schreibst aber von "Holding" und "Tochtergesellschaft". Das sind Begriffe aus der Konzernebene, also ein KONZERN mit mehreren UNTERNEHMEN, die ihrerseits jeweils einen oder mehrere BETRIEBE haben. Sofern Du die Begriffe nicht durcheinanderwirfst, hat wohl keines der beteiligten Unternehmen mehr als 100 AN. Das im Konzern dann mehr als 100 AN beschäftigt sind, ist für die Bildung des WA irellevant. In der Rechtsmeinung (nicht aber beim BAG) wird das gewissermaßen als Gesetzeslücke angesehen, da innerhalb eines Konzerns oft wirtschaftliche Entscheidungen auf Konzernebene getroffen werden, das BetrVG aber eine wirtschaftliche Beteiligung des ggf. gebildeten KBR nicht vorsieht. Selbst im "Betrieb mehrerer Unternehmen" ist die Bildung eines WA nicht vorgesehen, hier hat aber die Rechtsprechung (am Gesetzestext vorbei) in diesem Fall die Übertragung der Grenzwerte auf den Betrieb als gegeben angenommen (sprich: wenn der Betrieb größer ist als die Unternehmen aus denen er gebildet wird, zählt die Größe des Betriebes). Für Konzerne lehnt das BAG aber eine entsprechende Analogie ab....

Aber auf der anderen Seite ist das gar nicht sooo schlimm. Die dem WA zustehenden Informationsrechte wirtschaftlicher Art stehen in kleineren Unternehmen dem BR/GBR selbst zu, allerdings nur dann, wenn es einen konkreten Anlass für den BR gibt diese Informationen haben zu wollen. Oft wird sich aber dieses Informationsbedüfnis herleiten lassen, z.B. so bald der AG auf irgendeinen Belang des BR mit der Antwort "dies wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich" antwortet. Dann hat der BR eben das Recht, diese "wirtschaftlichen Gründe" analog dem WA erläutert zu bekommen.

Sind die neuen Kollegen nicht auch durch diesen Betriebsrat zu vertreten,da sie ja in der Holding sind ?

Nicht zwingen. Einen BR müssen die Kollegen schon selbst wählen. Die BR im Konzern können da aber unterstützend tätig werden: Wenn diese einen KBR gebildet haben, das kann dieser KBR im BR-losen Unternehmen einen Wahlvorstand einsetzen (§17 (1) BetrVG).

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