Erstellt am 21.01.2009 um 14:56 Uhr von w-j-l
Haben denn die einzelnen Betriebe keine Betriebsräte? Du sprichst von Betriebsvereinbarungen (nicht von Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen).
Wenn bei den Vereinbarungen über die Zuständigkeit hinaus geregelt ist, dann laufen die Gefahr, unwirksam zu sein.
Erstellt am 21.01.2009 um 16:52 Uhr von Pelikan
Hallo nochmal,
nein, die einzelnen Firmen haben keinen eigenen Betriebsrat. Der Betriebsrat vertritt alle Kollegen der Holding.
Erstellt am 21.01.2009 um 16:59 Uhr von w-j-l
Na dann läßt sich doch argumentieren, dass ihr auch weiterhin alle AN vertretet.
Und wo ist das Problem, die BV zu erweitern? Dann am Besten mit einer dynamisierten Formulierung für spätere ähnliche Fälle.
Erstellt am 22.01.2009 um 10:04 Uhr von RAKO
@Pelikan
Den Begriff "Holding" und "Firma mit eigenem Namen" interpretiere ich so, dass es sich bei den einzelnen Firmen tatsächlich um rechtlich eigenständige Unternehmen handelt, nicht nur um Betriebe im Sinne des BetrVG.
Hast Du Dir schon mal Gedanken um den Betriebsbegriff des BetrVG (in Abgrenzung zum Unternehmensbegriff) gemacht? Ein Unternehmen kann die BV eines anderen Unternehmens nur durch freiwillige Akzeptanz auf sich ausdehnen. Ein Rechtsanspruch des BR des anderen Unternehmens entsteht dadurch nicht. Entsprechend könnt Ihr umgekehrt Eure BV nicht auf andere Unternehmen ausdehnen. Das können nur die anderen Unternehmen selbst. Auch jegliche Mitbestimmung, die Ihr als BR des einen Unternehmens für andere Unternehmen durchführt hat bestenfalls den Status eines Gentlemen Agreement. Eine rechtliche Zuständigkeit gibt es nicht. Solltet Ihr Euch jemals mit Eurem AG (bzw. richtiger: mit dem AG des anderen Unternehmens - das können auch dieselben Personen sein) streiten müssen, dann habt Ihr von vorneherein verloren weil ihr nicht zuständig seid. Ausnahme: Die einzelnen Unternehmen befinden sich im selben Betrieb und es liegt deshalb im Sinne von §1 BetrVG ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor. Dann ist aber wiederum die Frage der Nennung der Unternehmen im gemeinsamen Betrieb nicht notwendig, da sich der Geltungsbereich auf den gesamten Betrieb erstreckt (sofern so formuliert).
Ich würde ernsthaft darüber nachdenken in den einzelnen Unternehmen BR zu gründen, sofern möglich.
Erstellt am 22.01.2009 um 13:57 Uhr von Kölner
@RAKO
§ 3 BetrVG bekannt? Dann könnte man auch anders handeln...
Erstellt am 22.01.2009 um 14:14 Uhr von Lotte
Pelikan,
kann aus Deinen Ausführungen nicht ersehen, ob es nur eine Umfirmierung gibt oder einen Betriebsübergang nach Spaltung?
In jedem Fall müssten die BV für die "alten" KollegInnen zumindest einzelvertraglich fortgelten.
Trotzdem solltet Ihr formal die neue Firma in den Geltungsbereich aufnehmen.
Erstellt am 23.01.2009 um 10:46 Uhr von RAKO
@Kölner
Ist bekannt, aber
a) ist das eher die Ausnahme als die Regel (TV-Zwang bzw. nur eingeschränkt per BV) und wird von Pelikan auch nicht so dargestellt (der BR der Holding hat eine BV abgeschlossen)
und
b) ist nur §3 (1) 4. dazu geeignet Unternehmensübergreifende Gremien zu bilden und diese Gremien haben nur den Zweck der "unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit" und sind (laut Kommentierungen) NICHT Träger von Mitbestimmungsrechten (im Gegensatz zum KBR). Entsprechend könnte ein derartiges Gremium auch keine Unternehmensübergreifende BV abschliessen.
Ich weiss: Wo kein Kläger... aber genau den Fall habe ich ja als kritisch angesehen.