Neue Firma in der Holding.
Hallo,
ich habe da mal eine Frage:
Ich arbeite in einer Holding. Diese Holding hat mehrere Firmen. Alle Firmen der Holding sind in unseren Betriebsvereinbarungen als Geltungsbereich aufgeführt. Nun soll aus einer Firma in der Holding zwei gemacht werden. Die eine behält den alten Namen und die andere bekommt einen neuen Namen. Diese neue Firma ist nu aber nicht in der BV aufgeführt. Sind die Mitarbeiter jetzt ohne BV solange die alte BV nicht um die neue Firma angepasst wird? Oder haben die bestehenden BV's weiterhin Geltung für die Kollegen, die nun in der neuen Firma beschäftigt sind?
Vielen Dank für eure Antworten
Community-Antworten (7)
21.01.2009 um 15:56 Uhr
Haben denn die einzelnen Betriebe keine Betriebsräte? Du sprichst von Betriebsvereinbarungen (nicht von Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen).
Wenn bei den Vereinbarungen über die Zuständigkeit hinaus geregelt ist, dann laufen die Gefahr, unwirksam zu sein.
21.01.2009 um 17:52 Uhr
Hallo nochmal,
nein, die einzelnen Firmen haben keinen eigenen Betriebsrat. Der Betriebsrat vertritt alle Kollegen der Holding.
21.01.2009 um 17:59 Uhr
Na dann läßt sich doch argumentieren, dass ihr auch weiterhin alle AN vertretet.
Und wo ist das Problem, die BV zu erweitern? Dann am Besten mit einer dynamisierten Formulierung für spätere ähnliche Fälle.
22.01.2009 um 11:04 Uhr
@Pelikan
Den Begriff "Holding" und "Firma mit eigenem Namen" interpretiere ich so, dass es sich bei den einzelnen Firmen tatsächlich um rechtlich eigenständige Unternehmen handelt, nicht nur um Betriebe im Sinne des BetrVG.
Hast Du Dir schon mal Gedanken um den Betriebsbegriff des BetrVG (in Abgrenzung zum Unternehmensbegriff) gemacht? Ein Unternehmen kann die BV eines anderen Unternehmens nur durch freiwillige Akzeptanz auf sich ausdehnen. Ein Rechtsanspruch des BR des anderen Unternehmens entsteht dadurch nicht. Entsprechend könnt Ihr umgekehrt Eure BV nicht auf andere Unternehmen ausdehnen. Das können nur die anderen Unternehmen selbst. Auch jegliche Mitbestimmung, die Ihr als BR des einen Unternehmens für andere Unternehmen durchführt hat bestenfalls den Status eines Gentlemen Agreement. Eine rechtliche Zuständigkeit gibt es nicht. Solltet Ihr Euch jemals mit Eurem AG (bzw. richtiger: mit dem AG des anderen Unternehmens - das können auch dieselben Personen sein) streiten müssen, dann habt Ihr von vorneherein verloren weil ihr nicht zuständig seid. Ausnahme: Die einzelnen Unternehmen befinden sich im selben Betrieb und es liegt deshalb im Sinne von §1 BetrVG ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor. Dann ist aber wiederum die Frage der Nennung der Unternehmen im gemeinsamen Betrieb nicht notwendig, da sich der Geltungsbereich auf den gesamten Betrieb erstreckt (sofern so formuliert).
Ich würde ernsthaft darüber nachdenken in den einzelnen Unternehmen BR zu gründen, sofern möglich.
22.01.2009 um 14:57 Uhr
@RAKO § 3 BetrVG bekannt? Dann könnte man auch anders handeln...
22.01.2009 um 15:14 Uhr
Pelikan, kann aus Deinen Ausführungen nicht ersehen, ob es nur eine Umfirmierung gibt oder einen Betriebsübergang nach Spaltung? In jedem Fall müssten die BV für die "alten" KollegInnen zumindest einzelvertraglich fortgelten. Trotzdem solltet Ihr formal die neue Firma in den Geltungsbereich aufnehmen.
23.01.2009 um 11:46 Uhr
@Kölner
Ist bekannt, aber
a) ist das eher die Ausnahme als die Regel (TV-Zwang bzw. nur eingeschränkt per BV) und wird von Pelikan auch nicht so dargestellt (der BR der Holding hat eine BV abgeschlossen) und b) ist nur §3 (1) 4. dazu geeignet Unternehmensübergreifende Gremien zu bilden und diese Gremien haben nur den Zweck der "unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit" und sind (laut Kommentierungen) NICHT Träger von Mitbestimmungsrechten (im Gegensatz zum KBR). Entsprechend könnte ein derartiges Gremium auch keine Unternehmensübergreifende BV abschliessen.
Ich weiss: Wo kein Kläger... aber genau den Fall habe ich ja als kritisch angesehen.
Verwandte Themen
BR Gründen in italienischer Holding
ÄlterHallo ich habe eine generelle Frage wie und ob es möglich ist in meinem Unternehmen einen BR zu Gründen? Hintergrund: Italienischer Konzern mit Sitz in Mailand und einer Holding in Deutschland. Die
Gemeinschaftsbetrieb und Wirtschaftsausschuss
Hallo, wir sind gerade dabei einen BR zu gründen. Meiner Auffassung nach liegt bei uns ein Gemeinschaftsbetrieb vor aus einer Holding und der Tochter GmbH. Unsere Geschäftsführung der Tochter GmbH si
Betriebsratsgründung beim Firmenanschluss einer holding AG
ÄlterWir haben heute erfahren , das unser Betrieb zu 100% einer Holding AG angehört. Unser GF ist gleichzeitig Vorstandsmitglied der Holding. Heute sagte man uns, das es eine Vorstandsentscheidung sei, d
Gründung GBR und Wirtschaftsausschuss
ÄlterHallo, wegen relativ komplizierter Firmenstruktur sind wir unsicher über die Gründung eines GBR nach §47 BetrVG. Wir haben folgende Firmenstruktur: Eine Holding-GmbH ist Eigner von verschiedenen Fir
Gründung BR bei Holding mit Tochtergesellschaften - müssen wir für jede einzelne Tochtergesellschaft einen BR gründen?
ÄlterHallo, Mein Arbeitgeber ist ein inhabergeführtes Unternehmen mit insgesamt über 100 Mitarbeitern an gut 10 Standorten über ganz Deutschland verteilt. Ausserdem wurde Ende vergangenen Jahres die urs