Erstellt am 05.02.2013 um 11:14 Uhr von rkoch
Natürlich... Wer am Wahltag 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, ist an diesem Tag auch wählbar. Ihm die Wählbarkeit anzustreiten nur weil er zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorschlagsliste diese Bedingung noch nicht erfüllt, ist also unzulässig. Natürlich könnte die Liste aus anderen Gründen ungültig sein....