Erstellt am 04.02.2013 um 21:30 Uhr von Hoppel
Meines Wissens legt sich nur der Richardi Kommentar fest, der von auf 14 Tagen ausgeht.
Erstellt am 04.02.2013 um 21:51 Uhr von Kölner
@Stella
Es gibt Kommentare, die sogar ein langes Warten für opportun halten, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt (BÜ etc.).
Es heißt ja auch unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
Erstellt am 04.02.2013 um 21:52 Uhr von leserin
Das Gesetz sprich hier von unverzüglich. Also ohne schuldhafte Verzögerung.
--- http://www.haufe.de/steuern/steuer-office/einleitung-und-durchfuehrung-von-betriebsratswahlen-124-ruecktritt-des-betriebsrats_idesk_PI27_HI1439335.html --- DruckenBeitrag aus Steuer Office
Einleitung und Durchführung von Betriebsratswahlen / 1.2.4 Rücktritt des Betriebsrats
Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen, so sind Neuwahlen anzusetzen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Tritt der Betriebsrat zurück, so bestellt er unverzüglich den Wahlvorstand und führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Betriebsrats fort.