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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wirtschaftsausschuss - Müssen wir einen WA bilden oder können wir einen bilden?

B
Berny
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, mal ´ne Frage zum Thema Wirtschaftsausschuss: Wir sind ein Betrieb mit mehr als hundert Mitarbeitern. Müssen wir einen WA bilden oder können wir einen bilden? Kann man gleichzeitig im BR und im WA sein? Danke im voraus für die Mühe.

Herzlichen Dank für die schnellen Antworten. Habt mir sehr geholfen. Berny

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Community-Antworten (4)

R
ridgeback

20.09.2009 um 23:12 Uhr

Berny, er ist zu bilden (§106 BertVG). Man kann beides sein.

D
DonJohnson

20.09.2009 um 23:12 Uhr

@Berny Das BetrVG ist da sehr deutlcih. § 106 BetrVG besagt: "...ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden..."

"Ist zu" und "Hat zu" sind zwingende Vorgaben!!! Eine Zuwiederhandlung ist also gleichbedeutend mit einer Verletzung gesetzlicher Pflichten! Siehe hierzu § 23 BetrVG

D
DonJohnson

20.09.2009 um 23:16 Uhr

Stimmt, man kaqnn sowohl im BR als auch im WA sein. Ich persönlich würde aber empfehlen auch andere AN mit ins Boot zu holen. Erstens habt ihr vermutlich genug zu tun und zweitens ist es immer gut, Aufgaben zu verteilen... (wenn ihr die MA dafür habt).

C
carrie

20.09.2009 um 23:17 Uhr

@Berny § 106 BetrVG Wirtschaftsausschuss (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist (ist bedeutet, muss) ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Die Nichteinrichtung kann eine grobe Pflichtverletzung des BR/GBR bedeuten.

§ 107 BetrVG Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses (1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

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