Erstellt am 30.01.2013 um 06:33 Uhr von Tanzbär
Hilf mir mal, was bedeutet ...unwiederrufliche Freistellung ... ?
Kündigung? Da kann doch auch der AN kündigen.
Erstellt am 30.01.2013 um 08:57 Uhr von leserin
Hier besteht ein Vertragsverhältnis von ZWEI Partnern. Beide müssen dieses erfüllen. Also hier die Kündigungsfrist einhalten. Der AG muss keinen AN voher freistellen und bezahlen, damit der einen anderen Job antreten kann. Also Leistungen, hier Vergütung erbringenohne Gegenleidtung, hier Arbeit. ----- Informationen zum Thema Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Wann kann der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Ausserordentlich.html#tocitem5
Erstellt am 30.01.2013 um 09:31 Uhr von gironimo
die Gründe, warum es eine Freistellung gab, muss man schon wissen ....
Wie Tanzbär schon andeutet: Auch für einen AN kann es Gründe für eine fristlose Kündigung seinerseits geben. Es kommt eben darauf an.
Erstellt am 30.01.2013 um 09:38 Uhr von blackjack
@ Manfre,
verständnishalber,
der AN möchte die Erlaubnis, neben seinem 60 Std.-Teilzeitjob, noch eine weitere Tätigkeit aufnehmen??
Erstellt am 30.01.2013 um 12:07 Uhr von Kulum
"Ist hier das Gleichberechtigungsgesetz verletzt?"
Nein, ganz einfach weil es so etwas nicht gibt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz könnte verletzt sein, aber das kann man dem Post nicht entnehmen.
Meinst du tatsächlich freigestellt? Also du gehst für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise, bei deinem Chef nicht mehr arbeiten, um bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten? Darauf hättest du keinen Anspruch. Du hast einen Vertrag und den hast du zu erfüllen. Wenn dein Chef das anderen gewährt, dir aber nicht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz immer noch nicht verletzt. Dann gilt - ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil. Falls es denn überhaupt ein Vorteil war.
Erstellt am 30.01.2013 um 20:27 Uhr von Manfre
Hallo,
der Arbeitgeber hat bereits anderen Kollegen eine solche Freistellung gewährt, mit der Option, dass sie wieder zurückkommen können.
Aber bei einem Arbeitnehmer will er es halt nicht machen mit der Begründung, dass er nicht dazu verpflichtet ist.
Die Frage, ob man mit Erfolg gegen Gleichberechtigung Klagen kann
Erstellt am 31.01.2013 um 16:14 Uhr von rkoch
> Die Frage, ob man mit Erfolg gegen Gleichberechtigung Klagen kann
Nein, mit Sicherheit nicht.. Ein entgangener Vorteil ist keine Ungleichberechtigung, und ob ein Verzicht auf gegenseitige, vertraglich vereinbarten Leistungen überhaupt ein Vorteil ist, das ist noch nicht mal klar.
Der Arbeitsvertrag verpflichtet beide Seiten zu den vertraglich vereinbarten Leistungen. Wenn beide einen anderslautenden Vertrag (und das Ruhendstellen der Leistungen ist ein solcher) schließen, können sie das gerne tun.. Zwingen kann man aber weder den einen noch den anderen, den das wäre ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Vertragsfreiheit. Die einzige Chance in diese Richtung ist die Änderungskündigung (ja, auch ein AN könnte eine solche aussprechen, dumm nur wenn der AG das Änderungsangebot nicht annimmt....).
Aber mal anders herum gefragt: WAS für einen Job will der AN denn annehmen? Warum kündigt er nicht einfach und tritt den neuen Job an, bzw. warum versucht er nicht bei dem anderen AG Arbeitszeiten auszuhandeln, die es ihm erlauben BEIDE Jobs zu machen?
Erstellt am 31.01.2013 um 17:18 Uhr von Hoppel
@ rkoch
"warum versucht er nicht bei dem anderen AG Arbeitszeiten auszuhandeln, die es ihm erlauben BEIDE Jobs zu machen?"
Hoffen wir mal, dass es sich nicht um eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen handelt. :-))
Allerdings frage ich mich, warum sich dieser AN nicht um eine Arbeitszeitaufstockung bei seinem jetzigen AG bemüht.
Erstellt am 01.02.2013 um 00:40 Uhr von Manfre
Also, der AN möchte gerne bei einem anderen UN arbeiten und schauen, ob es ihm nach 5 Monaten da wirklich gefällt, jedoch als Back up die Möglichkeit haben, wieder zurückzukehren. Das wurde auch bei den anderen Kollegen so gemacht.
Jedoch können sich der Chef und der AG nicht gut Leiden, da der AN bereits früher gegen eine Sache geklagt hat.
Daher sieht der AG keinen Anlass ihm das auch zu gewähren