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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unwiderrufliche Freistellung wird verweigert

M
Manfre
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, würde gerne wissen, ob einem Arbeitnehmer auf Wunsch unwiderruflich freigestellt werden kann, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Der Arbeitnehmer möchte während der Freistellung bei einem anderen Unternehmen arbeiten. Aber da dieser Arbeitnehmer und und der Arbeitgeber sich nicht verstehen, weigert sich der AG dem nachzukommen. Der AG hat bisher jedoch 2 anderen AN eine Freistellung gewährt. Ist hier das Gleichberechtigungsgesetz verletzt? Der AN arbeitet nur 60 Std im Monst und ist daher Teilzeitkraft

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Community-Antworten (9)

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Tanzbär

30.01.2013 um 07:33 Uhr

Hilf mir mal, was bedeutet ...unwiederrufliche Freistellung ... ? Kündigung? Da kann doch auch der AN kündigen.

L
leserin

30.01.2013 um 09:57 Uhr

Hier besteht ein Vertragsverhältnis von ZWEI Partnern. Beide müssen dieses erfüllen. Also hier die Kündigungsfrist einhalten. Der AG muss keinen AN voher freistellen und bezahlen, damit der einen anderen Job antreten kann. Also Leistungen, hier Vergütung erbringenohne Gegenleidtung, hier Arbeit. ----- Informationen zum Thema Kündigung - Außerordentliche Kündigung

Wann kann der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen? 

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Ausserordentlich.html#tocitem5

G
gironimo

30.01.2013 um 10:31 Uhr

die Gründe, warum es eine Freistellung gab, muss man schon wissen ....

Wie Tanzbär schon andeutet: Auch für einen AN kann es Gründe für eine fristlose Kündigung seinerseits geben. Es kommt eben darauf an.

B
blackjack

30.01.2013 um 10:38 Uhr

@ Manfre, verständnishalber, der AN möchte die Erlaubnis, neben seinem 60 Std.-Teilzeitjob, noch eine weitere Tätigkeit aufnehmen??

K
Kulum

30.01.2013 um 13:07 Uhr

"Ist hier das Gleichberechtigungsgesetz verletzt?"

Nein, ganz einfach weil es so etwas nicht gibt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz könnte verletzt sein, aber das kann man dem Post nicht entnehmen.

Meinst du tatsächlich freigestellt? Also du gehst für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise, bei deinem Chef nicht mehr arbeiten, um bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten? Darauf hättest du keinen Anspruch. Du hast einen Vertrag und den hast du zu erfüllen. Wenn dein Chef das anderen gewährt, dir aber nicht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz immer noch nicht verletzt. Dann gilt - ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil. Falls es denn überhaupt ein Vorteil war.

M
Manfre

30.01.2013 um 21:27 Uhr

Hallo, der Arbeitgeber hat bereits anderen Kollegen eine solche Freistellung gewährt, mit der Option, dass sie wieder zurückkommen können. Aber bei einem Arbeitnehmer will er es halt nicht machen mit der Begründung, dass er nicht dazu verpflichtet ist. Die Frage, ob man mit Erfolg gegen Gleichberechtigung Klagen kann

R
rkoch

31.01.2013 um 17:14 Uhr

Die Frage, ob man mit Erfolg gegen Gleichberechtigung Klagen kann

Nein, mit Sicherheit nicht.. Ein entgangener Vorteil ist keine Ungleichberechtigung, und ob ein Verzicht auf gegenseitige, vertraglich vereinbarten Leistungen überhaupt ein Vorteil ist, das ist noch nicht mal klar.

Der Arbeitsvertrag verpflichtet beide Seiten zu den vertraglich vereinbarten Leistungen. Wenn beide einen anderslautenden Vertrag (und das Ruhendstellen der Leistungen ist ein solcher) schließen, können sie das gerne tun.. Zwingen kann man aber weder den einen noch den anderen, den das wäre ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Vertragsfreiheit. Die einzige Chance in diese Richtung ist die Änderungskündigung (ja, auch ein AN könnte eine solche aussprechen, dumm nur wenn der AG das Änderungsangebot nicht annimmt....).

Aber mal anders herum gefragt: WAS für einen Job will der AN denn annehmen? Warum kündigt er nicht einfach und tritt den neuen Job an, bzw. warum versucht er nicht bei dem anderen AG Arbeitszeiten auszuhandeln, die es ihm erlauben BEIDE Jobs zu machen?

H
Hoppel

31.01.2013 um 18:18 Uhr

@ rkoch

"warum versucht er nicht bei dem anderen AG Arbeitszeiten auszuhandeln, die es ihm erlauben BEIDE Jobs zu machen?"

Hoffen wir mal, dass es sich nicht um eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen handelt. :-))

Allerdings frage ich mich, warum sich dieser AN nicht um eine Arbeitszeitaufstockung bei seinem jetzigen AG bemüht.

M
Manfre

01.02.2013 um 01:40 Uhr

Also, der AN möchte gerne bei einem anderen UN arbeiten und schauen, ob es ihm nach 5 Monaten da wirklich gefällt, jedoch als Back up die Möglichkeit haben, wieder zurückzukehren. Das wurde auch bei den anderen Kollegen so gemacht. Jedoch können sich der Chef und der AG nicht gut Leiden, da der AN bereits früher gegen eine Sache geklagt hat. Daher sieht der AG keinen Anlass ihm das auch zu gewähren

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