Erstellt am 18.01.2013 um 08:31 Uhr von arkalus
Hallo seebär.
Ein KBR kann nur von GBR-Gremien gegründet werden in einem Konzern mit mehreren Unternehmen.
Oder, wenn es mehrere Unternehmen gibt einzelnen BR's gibt.
Ist dieses der Fall bei euch?
Erstellt am 18.01.2013 um 08:49 Uhr von Seebär
Wir haben kein GBR, wir sind zu dessen Gründung weder berechtigt noch gesetztlich dazu verpflichtet, so jedenfalls der Oberchef im Konzern und sein Anwalt. Wir haben aus einem Unternehmen jetzt 4 einzelnen Betriebe nach 613a gemacht und die meisten BR wollen nun ein KBR gründen. Einige BR sind dagegen und können wegen der KBR Wahl wegenUrlaubs nicht teilnehmen. Deshalb wollen einige BR den dann gewählten KBR noch einmal wählen wenn ALLE ordentlichen BR an dieser Wahl teilnehmen können, also aus dem Urlaub sind und das Ergebnis dann natürlich anders ausfallen würde. Der Zeitpunkt der KBR Wahl ist aus Sicht einiger BR mit Absicht auf ein Datum gesetzt worden wo einige kritische BR im Urlaub sind.
Deshalb auch die Frage ob man die Mitglieder des KBR nach 57 BetrVG auch in geheimer Wahl abberufen kann. Die Möglichkeit der Abberufung ist unstreitig.
Erstellt am 18.01.2013 um 09:25 Uhr von rolfo
Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist in Unternehmen mit mehreren Betrieben ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Hierzu ist es erforderlich, dass in dem
Unternehmen mehrere Betriebsräte vorhanden sind.
Die Betriebe, die zur Bildung des Gesamtbetriebsrats erforderlich sind, müssen allerdings einem Unternehmen angehören.
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer
der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
Errichtung des Konzernbetriebsrats
Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist den Betriebspartnern im Gegensatz zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats freigestellt.
Die Bildung eines Konzernbetriebsrats ist vielmehr nicht zwingend, auch wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ob ein Konzernbetriebsrat
eingerichtet wird, hängt von den Gesamtbetriebsräten der Konzernunternehmen ab. Sinn ist, dass nicht in jedem Konzern ein Bedürfnis für die Bildung
eines Konzernbetriebsrats bestehen wird (Richardi/Annuß Rn 1).
D.h. die Errichtung eines GBR ist verpflichtend, die Errichtung eines KBR nicht.
Erstellt am 18.01.2013 um 09:54 Uhr von gironimo
Natürlich kann der BR, der Mitglieder in den GBR oder KBR entsendet, diesen auch wieder durch Mehrheitsbeschluß das Mandat entziehen.
Aber was sollte das? Hätten die, die dies tun wollten nicht genügend Themen zu behandeln, die sich mit den Interessen der AN befassen, als internen Kleinkrieg zu führen?
Erstellt am 18.01.2013 um 10:15 Uhr von rkoch
> Wir haben aus einem Unternehmen jetzt 4 einzelnen Betriebe nach 613a gemacht und die
> meisten BR wollen nun ein KBR gründen.
... also HIER wirfst Du wohl einiges Durcheinander! BETRIEB ist eine räumlich und/oder organisatorisch (Führung!) abgegrenzte Einheit von Betriebsmitteln (und AN). Unternehmen ist die juristische oder natürliche Person unter der Betriebe zusammengefasst werden.
Aus einem Unternehmen vier Betriebe zu machen geht also gar nicht. Wenn, dann wurde
- EIN Betrieb in vier Betriebe aufgespalten (räumliche Verlegung), hier unwahrscheinlich wegen §613a
- VIER Betriebe, ehemals zu einem Unternehmen gehörend, auf mehrere (4) Unternehmen übertragen (§613a), aber auch unwahrscheinlich, sonst hättet ihr schon immer 4 BR und einen GBR gehabt, außer die vier bislang räumlich UND organisatorisch getrennten Bereiche waren Hauptbetrieb und (3) Betriebsteile bzw. Kleinstbetriebe (§4 BetrVG) und haben deshalb mit dem Hauptbetrieb einen gemeinsamen BR gewählt.
- EIN Betrieb wird auf 4 Unternehmen aufgeteilt (auch §613a). Das ist die wahrscheinlichste Variante
Was also ist genau bei Euch passiert?
Falls letzterer Fall (ein Betrieb, der weiterhin räumlich unverändert besteht, wurde auf 4 Unternehmen aufgeteilt), dann besteht eine angemessene Chance, das §1 (2) BetrVG tangiert wird. Dann bilden dieser Betrieb gemäß der Vermutungsregel des §1 (2) u.U. einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen. Der BETRIEB bleibt also unverändert erhalten - und damit auch der (eine!) BR dieses Betriebes. Der BR hat dann "nur" 4 AG als Ansprechpartner.
Sollte hingegen diese Geschichte (bei gleicher Ausgangssituation) tatsächlich zu einer Spaltung des Betriebes geführt haben (was sein kann, wenn die einzelnen Bereiche tatsächlich so eigenständig sind, dass sie nach der Spaltung nichts mehr miteinander zu tun haben), dann müssten zunächst die entsprechenden BR gewählt werden. Dann wäre zu prüfen, ob ein (Unterordnungs-)Konzern entstanden ist, sprich eines der Unternehmen die herrschende Rolle in einem Verbund dieser 4 UN spielt. Falls ja, könnte ein KBR gebildet werden.
So weit zur Theorie ohne zu wissen, was bei Euch tatsächlich passiert ist.
BTW: Wenn meine Vermutung eines gemeinsamen Betriebes zutreffen würde, wäre die Frage ob die BR überhaupt rechtmäßig gewählt wurden. u.U. könnte jederzeit noch die Unwirksamkeit der Wahlen der 4 BR festgestellt werden.
Erstellt am 24.01.2013 um 13:52 Uhr von Seebär
Tut mit Leid habe diesesThema etwas aus den Augen verloren. Kann und darf das Gremium den KBR nun in geheimer Wahl erfolgen wenn ein einziger BR dies so verlangt? Ich kenne das bei einigen Themen so, das wenn ein BRM dies verlangt gewisse Dinge in geheimer Wahl erfolgen muss. Gilt dieses auch bei der Wahl der KBR Mitglieder oder muss dies zwingend in einer öffentlichen Wahl stattfinden? Und muss die KBR Wahl auch als geheime Wahl so in die TOP aufgenommen werden oder reicht es das 1 BRM dies dann zum Zeitpunkt der Wahl so will? Wo kann ich das nachlesen bzw. wie ist euer Wissen diesbezüglich?
Wäre sehr nett wenn mir diese Frage noch beantworten würdet
Erstellt am 25.01.2013 um 05:51 Uhr von NoPain
Kann und darf das Gremium den KBR nun in geheimer Wahl erfolgen wenn ein einziger BR dies so verlangt?
Stimmt dieser Frage wurde hier tatsächlich ausgewichen ;)
Sagen wir es mal so: Es gibt Stimmen die die geheime Wahl befürworten wenn es ein BRM wünscht und es kurz vor der Beschlussfassung dem Gremium mitteilt, also ohne vorher auf der TO zu stehen. Ob das rechtssicher ist weiss ich nicht. Allerdings dürften, wenn ihr das so macht, keine Nachteile zu erwarten sein die gerichtlich zu einer Nichtigkeit der Abberufung führen dürften, denn das Wahlergebnis dürfte durch eine geheime Wahl wohl kaum negativ verfälscht oder beeinflußt worden sein. Es sei denn das hier jemand der Meinung ist das durch eine geheime Wahl wirklich alle Zwänge oder vermeintlichen Gruppenzwänge abgelegt werden können und wirklich frei und individuell gewählt werden kann und dies ein Nachteil darstellt ;)
Abberufungen in Ausschüssen zB. müssen auch wenn es ein einzige BRM wünscht und kurz vor der Wahl diesen Wunsch äussert geheim gewählt werden. Das Selbe gilt bei der Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters. Die Abberufung in einem KBR dürfte hier aus meiner Sicht nichts anderes sein. Also meiner Meinung nach ja, es müsste geheim gewählt werden wenn es ein BRM kurz vor der Abstimmung so wünscht. Und dieser Wunsch muss nicht unbedingt vorher auf die TO.
Wenn man auf der absolut sicheren Seite sein will, kann man auch die geheime Wahl der Abberufung der KBR Mitglieder auf die TO nehmen und abstimmen lassen, also seperaten TOP. Wenn die Mehrheit der anwesenden BRM dafür stimmen, müsst ihr geheim wählen. Die Frage wäre hier allerdings, wenn DIESE Abstimmung das BRM aber nach hinten los geht und sich dieses BRM mit dem Argument wehrt es hätte zur geheimen Wahl nur den Wunsch eines BRM bedurft, der in dieser Sitzung ja dann auch geäussert wurde, um die geheime Wahl durchzuführen und er hätte da tatsächlich Recht - konnte nämlich dazu ehrlich gesagt auch nichts finden - dann dürte diese Wahl bzw. die Abberufung der KBR Mitglieder ungültig sein und Ihr schickt BRM in den KBR die nicht ordentlich gewählt wurden, also keine ordentlichen (!) KBR Mitglieder aus Eurem Betrieb entsendet werden würde. Naja und was das letztendlich für sämtliche Verhandlungen und Vereinbarungen konzernweit bedeutet brauche ich hier nicht zu erzählen, die wären dann nämlich futsch, spätestens dann wenn zB. der AG diesen Mißstand, aus welchen Gründen auch immer und von wem auch immer, erfährt und er diese dann gerichtlich anzweifeln lässt.
Meine Meinung dazu aber ich bin mir sicher das auch noch der eine oder andere hier im Forum dazu etwas sagen könnte ;)
Erstellt am 25.01.2013 um 10:17 Uhr von NoPain
Also, ich habe noch einmal im Fitting den 33er nachgeschlagen. Laut diesem können Beschlüsse auch geheim beschlossen werden. Dies setzt aber voraus das mindestens die Hälfte der anwesenden BRM dem zustimmen.
Bedeutet für Dich:
Setze die geheime Beschlussfassung für die KBR Wahl, die Berufung zum KBR ist ja auch Beschlussache, per Beschlussfassung auf die Tagesordnung und lass abstimmen. Sind mehr als die Hälfte für eine Geheime Wahl, habt Ihr geheime Wahl ;)