Erstellt am 11.01.2013 um 13:03 Uhr von gironimo
Es muss die Mehrheit der Anwesenden sein. Kommt es nicht dazu gilt § 17 Abs. 4 BetrVG:
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Einer von denen, die den entsprechenden Mut haben, können sich ja vor der Wahl noch einmal zu Wort melden und deutlich machen, dass das Votum lediglich dazu führt den WV zu benennen und kein Votum für oder gegen einen BR ist, der letztendlich durch die Abstimmung nicht verhindert werden kann, da ansonsten ja das Arbeitsgericht den WV bestellt.
Erstellt am 11.01.2013 um 13:09 Uhr von Valeriha
Ja,aber wenn die die den BR möchten und somit 7-10 eine Stimme abgegeben haben und der Rest nicht wählt,ist die Wahl nichtig?
Erstellt am 11.01.2013 um 13:38 Uhr von rkoch
Nicht nichtig, es ist nur kein Wahlvorstand gewählt...
Wie im anderen Thread schon angemerkt, kann es von Vorteil sein, wenn die Meinungslosen bzw. aus-Angst-nicht-Ja-sager einfach nicht zur Versammlung kommen. Es geht NUR um die Mehrzahl der Anwesenden, nicht die Mehrzahl aller AN.
Wenn also an der Versammlung nur die Teilnehmen, die auch offen für einen BR sprechen (und seien es nur die drei, die zur Versammlung eingeladen haben), so zählt alleine die Mehrheit derer.
Wenn also von 50 AN nur die 7 teilnehmen die einen BR wählen wollen, dann müssen von diesen 7 nur 4 für den WV stimmen. Damit wäre der WV ordentlich gewählt. Und das sollte doch wohl zu schaffen sein!
Das schlimmste was eben passieren könnte, wäre, dass jede Menge "Nichts-" bzw. "Nein-sager" teilnehmen und damit nicht genug "Ja-sager" da sind um die Mehrheit für den Wahlvorstand zu erreichen.
Man sollte den Kollegen auch einfach klar machen, dass es nicht von ihrem Ja abhängt OB ein BR gewählt wird. Wenn sie nicht Ja sagen, dann führt das nur zu der Einsetzung des Wahlvorstandes vom Gericht - und das wird der AG noch viel weniger wollen, als ein Wahlvorstand der in der Versammlung gewählt wurde! Kein AG sieht es gerne wenn über sein Unternehmen vor Gericht entschieden wird. Mit dem Argument sollte man genug Kollegen überzeugen können dem Wahlvorstand seine Zustimmung zu geben.
Aber wenn alle Stricke reißen, dann sollen doch einfach die drei Kollegen die zur Betriebsversammlung eingeladen haben das Gericht anrufen und SICH SELBST zum Wahlvorstand vorschlagen! Dann ergibt sich das Problem aus Deinem anderen Thread gar nicht, denn DIESE drei haben auf jeden Fall den erweiterten Kündigungsschutz, einfach weil sie die drei sind die den Stein ins Rollen gebracht haben.
Erstellt am 11.01.2013 um 13:38 Uhr von Kölner
@valeriha
...ich würde diese Frage nicht 5fach stellen...
Erstellt am 11.01.2013 um 14:47 Uhr von rkoch
Ach, und weils mir grad noch einfällt: So lange jede Menge NICHTS-sager anwesend sind, gibt es ein Stilmittel das auszunutzen:
Der Wahlleiter stellt eine NEGATIVE Abstimmungsfrage:
Wer ist GEGEN den Kollegen XXX als Wahlvorstand?
Alle die jetzt nicht dagegenstimmen sind dafür... Ist zwar ein Stilmittel mit einem faden Beigeschmack, aber IMHO legitim... im Zweifelsfalle soll doch erst mal jemand gegen einen so gewählten Wahlvorstand gerichtlich vorgehen. Selbst der AG ist gut beraten da die Füße stillzuhalten, denn selbst wenn er Erfolg damit hätte (was ich bezweifle), hätte er den Schaden, da das ganze dann von vorne losgeht. Bestenfalls könnte er also die Wahl hinauszögern (solange die Befürworter eines BR nicht der Mut verläßt)...