Erstellt am 24.04.2010 um 12:04 Uhr von wahlvst
Hier wäre ein Blick ins BetrVG vor allem § 1 und §§ 7 ff und die WO zum BetrVG, dort in Anlage 1 sehr hilfreich.
BR wird immer in geheimer Wahl gewählt.
Ihr habt doch gewählt, ich hoffe geheim. Was wollt ihr denn nun wieder oder noch wählen
Erstellt am 24.04.2010 um 12:21 Uhr von peters
Ich nehme an, dass es um die Wahl des Vorsitzenden geht ???
§26 BetrVG.
Mit Verlaub gesagt - wenn man kandidiert, weiß man doch schon eine Weile vorher, dass man BR werden könnte und sollte sich mal ein paar Grundlagen aneignen.
Weiß denn wirklich keiner von den 7, was ungefähr auf euch zukommt?
Dann solltet Ihr gleich als Nächstes euch ein Seminar aussuchen und beschließen, dass Ihr daran teilnehmt.
Erstellt am 24.04.2010 um 19:02 Uhr von sueton
Hallo Angelina!
Wie Peters gehe ich davon aus,daß Du die Wahl des Vorsitzenden meinst-daß Du nicht BRV geschrieben hast,hat uns ein bisschen verwirrt.Es geht bei der Wahl zum Vorsitzenden nicht zwangsläufig nach der höchsten Stimmenzahl.Ihr im Gremium entscheidet,rein theoretisch kann es auch ein Nachrücker sein.Das ist Eure erste Entscheidung,die natürlich richtungsweisend sein kann.Ob Ihr diese Wahl zum Vorsitz und Stellvertretung geheim oder mit Handzeichen macht,ist nicht vorgeschrieben.Viel Erfolg und nicht unterkriegen lassen!
Erstellt am 26.04.2010 um 09:56 Uhr von rkoch
@sueton
Das ein "Nachrücker" zum BRV gewählt wird ist aber SEHR theoretisch.
§26 BetrVG:
Der Betriebsrat wählt AUS SEINER MITTE den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die theoretische Variante ergibt sich daraus, das man auch ein bei der konstituierenden Sitzung anwesendes Ersatzmitglied (das ja zu dieser Zeit "in der Mitte" des BR amtiert) zum BRV wählt, §26 gibt das vom Wortlaut her.
Da das aber im Nicht-Nachgerückten Status dazu führen würde, das der BRV "verhindert" ist und damit der Stellv. BRV das Amt erhält macht eine derartige vorgehensweise NULL Sinn. Entsprechend wird dieser Fall in der Rechtsprechung auch NUR für den Fall als akzeptabel angesehen, wenn
a) das Ersatzmitglied dauerhaft für ein ausgeschiedenes Mitglied nachgerückt ist
oder
b) das Ersatzmitglied für ein länger verhindertes BRM nachgerückt ist und das Ausscheiden dieses BRM vorhersehbar ist.