Neuer Arbeitsvertrag
Ein Angestellter, der seit 1989 o h n e schriftlichen Arbeitsvertrag in ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Vollzeitbeschäftigter angestellt ist, soll nun einen Anstellungsvertrag (Neuausfertigung für lfd. Arbeitsverhältnisse) unterschreiben. Hat hier der BR ein Mitbestimmungsrecht?
Community-Antworten (3)
10.01.2013 um 22:44 Uhr
@spaghetti Ne hat der BR nicht.
11.01.2013 um 06:59 Uhr
hallo,
der arbeitsvertrag ist Individualrecht, ihr könnt den kollegen nur beraten wenn er das möchte?
MFG
11.01.2013 um 10:52 Uhr
Und man sollte den Kollegen darauf hinweisen, dass
a) ihn niemand zur Unterschrift zwingen kann und dass die Verweigerung der Unterschrift auch keine negatitven Effekte hat, sein bestehender Vertrag bleibt unverändert bestehen. b) er den Vertrag im Detail durchlesen soll, wenn er ihn unterschreiben will! Mit Unterschrift wird der aktuell bestehende Vertrag durch einen neuen Vertrag ersetzt. Evtl. bislang bestehende Vorteile (z.B. eine betriebliche Übung auf Weihnachtsgeld) werden durch den neuen Vertrag annulliert, wenn sie nicht ausdrücklich darin verankert sind! Insofern GENAU prüfen, ob der Vertragsinhalt tatsächlich alle bislang geltenden Regeln abdeckt bzw. verbessert oder zumindest ein gleichwertiges Angebot enthält!
Im übrigen KÖNNEN durch den neuen Vertrag MBR des BR ausgelöst werden. Nicht durch den Vertrag (mit dem AN) an sich, aber durch andere Umstände: Jede Veränderung durch den Vertrag kann MBR z.B. nach §99 BetrVG auslösen Der BR beim Inhalt des Arbeitsvertrages u.U. ein MBR nach §94 (2) BetrVG, auch wenn dieses so gut wie nie ausgeübt wird.
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