Erstellt am 09.01.2013 um 07:07 Uhr von Lexipedia
Siehe mal bei Tante Wiki Pedia nach:
http://de.wikipedia.org/wiki/Handlungsgehilfe
Für die Bezahlung müßte man wissen, was da vereinbart ist. Fixum + Provision? Oder Entgelt + Provision pro Verkauf?
Erstellt am 09.01.2013 um 07:08 Uhr von Hoppel
@ littlehelper
Selbstverständlich ist ein festangestellter Verkäufer i.S.d. HGB auch Handlungsgehilfe des AG, so wieder jeder andere AN auch.
Abgrenzend dazu gibt es den FREIEN Handelsvertreter (§ 84ff HGB).
Angeordnete oder gebilligte Überstunden müssen also bezahlt werden (§ 612 BGB), zusätzliche Provisionen nur dann, wenn Vertragsbestandteil.
Fragt den AG doch mal, welche Vergütung er sich vorstellt, wenn während z.B. in 10 Stunden kein einziger Verkauf getätigt wird ...
Erstellt am 09.01.2013 um 09:41 Uhr von gironimo
Der AG möge auf das Datum schauen, als das HGB entstand. Da gab es den Begriff des Arbeitnehmers noch gar nicht. Damals gab es Begriffe wie Handlungsgehilfe u.s.w. In 10 Jahren wird wahrscheinlich ein Begriff aus dem englischen Sprachgebrauch den Arbeitnehmer ersetzen.....
Sprache ändert sich. Trotzdem ist es eben so, wie Hoppel auch schreibt. Im Übrigen kommt es auch immer darauf an, was (Arbeits-)vertraglich vereinbart ist - und da kann der AG nicht eben mal eigenständig irgend etwas ändern.
Erstellt am 09.01.2013 um 11:24 Uhr von rkoch
Im übrigen: Worauf will sich Euer AG denn berufen, wenn er die Mehrarbeit nicht mehr zahlen will? Nur auf das Wort "Handlungsgehilfe"? Dieses für sich alleine genommen sagt über das Thema nichts aus, genauswenig wie "Einkäufer", "Verkäufer", "Monteur" oder was auch immer.
Vielmehr steht ja eben in §59 HGB:
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
Steht doch da: hat die üblichen Dienste zu leisten und dafür die übliche Vergütung zu beanspruchen. Mehrarbeit zu bezahlen (oder abzufeiern) IST üblich, vgl. den schon erwähnten §612 BGB.
Wo also soll im HGB stehen, dass Mehrarbeit NICHT zu bezahlen ist? Oder entspricht die Nichtbezahlung der Mehrarbeit dem "Ortsgebrauch"?
Erstellt am 10.01.2013 um 14:02 Uhr von AlterMann
@ rkoch: "...soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind..."
Genau diese Vereinbarung sind doch im Arbeitsvertrag getroffen. > § 59 HGB findet also keine Anwendung. Wenn der AG die Bezahlung verändern will, muss er das schon im Rahmen von Änderungskündigungen versuchen.
Erstellt am 10.01.2013 um 15:20 Uhr von rkoch
Hmm. Was für Vereinbarungen im Vertrag (dem schriftlichen, so er existiert) getroffen wurden wissen wir IMHO nicht... Aber natürlich ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der Mehrarbeit Vertragsbestandteil ist, wenn der AG bislang widerspruchslos die Mehrarbeit bezahlt hat. Insofern hast Du natürlich Recht. Aber eben weil ich auch genau das angenommen habe bin ich nicht auf das Thema weiter eingegangen...