Erstellt am 06.01.2013 um 21:07 Uhr von Watschenbaum
erstmal ist der AG gem. § 315 BGB verpflichtet, die von ihm einseitig festgelegte "Bestimmung der Leistung" per Erklärung abzugeben (Absatz 2)
also kann man den Leuten schonmal mitteilen, daß niemand verpflichtet ist, anzurufen und zu erfragen, wann er den arbeiten solle
versäumt der AG diese "Erklärung", ist er dennoch im Annahmeverzug nach 615 BGB
das dürfte aber für die meisten AN keine Lösung sein, da es "Ärger" bedeutet,
nicht zuwissen, man man arbeiten soll,"Umstände", irgendeinen Annahmeverzugslohn individuell durchzusetzen..........
der BR kann den AG gerichtlich dazu verpflichten lassen, eine in der BV vereinbarte organisatorische Maßnahme durchzuführen ,
also müsste er hier per Beschlußverfahren beantragen, dem AG ggfs. unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, die Dienstpläne spätestens bis Mittwoch zu erstellen
dazu empfiehlt sich, einen Anwalt zu kontaktieren, der euch die nötigen Schritte hierzu aufzeigen wird