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Kündigungszeit bei Kündigung durch Arbeitnehmer

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Danny
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei einem Kollegen steht im Arbeitsvertrag drin, daß er eine Kündigungszeit von 3 Monaten zum Monatsende hat. Er möchte kündigen (hat bereits eine neue Stelle, die er auch antreten kann), deshalb möchte er schon vorher aus der Firma ausscheiden. Im BGB §622, Absatz 1 steht das drin: (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Was gilt nun? Arbeitsvertrag oder Gesetz? Das Gesetz wäre in diesem Fall die bessere Lösung für den Kollegen Viele Grüße Daniel

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Community-Antworten (5)

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Honigbienchen

04.01.2013 um 12:58 Uhr

Hallo Danny, wenn die Kündigungsfrist für beide gleich lang ist bzw. der AG keine kürzere Kündigungsfrist hat als der AN, dann ist rechtens.

Anders sieht es aus, wenn der AG z.B. nur eine Kündigungsfrist von 1 Monat hat und der AN die 3 Monate, dann wird hier gegen §622 BGB verstoßen.

Wenn das Verhältnis zwischen AN und AG gut ist, dann soll er mit dem AG reden, ob er ihn vorher aus dem Vertrag lässt. Sofern der Betrieb dadurch nicht ins schwimmen gerät willigt er vielleicht ein.

Gruß Honigbienchen

G
gironimo

04.01.2013 um 13:13 Uhr

Ich lese aber im § 622 BGB nur, dass durch Tarifvertrag andere Regelungen möglich sind (gibt es bei Euch einen?). Außerdem gibt es Aussagen über verkürzte Fristen. Hier geht es aber um einzelvertraglich längere Fristen. Und seit wann kann man ein Gesetz mit einem Vertrag aushebeln, wenn dieses keine entsprechende Klausel enthält.

Allerdings gibt es viele Tarifverträge (die ja möglich sind) in denen es eine Klausel für einzelvertragliche Regelungen gibt.

W
Watschenbaum

04.01.2013 um 13:32 Uhr

das ist durch die Rechtsprechung abgeurteilt

man kann einzelvertraglich alles mögliche vereinbaren, was LÄNGER als die gesetzlichen Fristen ist, da längere Fristen grundsätzlich als "günstiger" angesehen werden

622 BGB Absatz 5 Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

die verlängerte Frist muß nur für beide Seiten gelten 622 BGB Absatz 6 Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

G
gironimo

04.01.2013 um 16:19 Uhr

.... gut, dass Du das klar gestellt hast - watschenbaum - manchmal übersieht man etwas in der Eile.

Trotzdem möchte ich aber noch einmal auf eventuelle Tarifverträge hinweisen. Da gibt es teilweise ganz erheblich Abweichungen von der gesetzlichen Regelung.

Und natürlich auf die Möglichkeit, sich mit dem AG einvernehmlich zu einigen (siehe Honigbienchen). Für viele AG gilt ja das Sprichwort: "Reisende soll man nicht aufhalten".

W
Watschenbaum

04.01.2013 um 16:32 Uhr

einvernehmlich geht natürlich alles mögliche...

aber selbst wenn es in Tarifverträgen abweichende Regelungen gäbe, bleibt gemäß dem Grundsatz, daß längere Kündigungsfristen "günstiger" wären (auch wenn sie es im Einzelfall, wenn man schnell weg will, eben nicht sind) erstmal bei den einzelvertraglichen Vereinbarungen

und die sind hier offenbar 3 Mo zum Monatsende

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