Erstellt am 04.01.2013 um 11:58 Uhr von Honigbienchen
Hallo Danny,
wenn die Kündigungsfrist für beide gleich lang ist bzw. der AG keine kürzere Kündigungsfrist hat als der AN, dann ist rechtens.
Anders sieht es aus, wenn der AG z.B. nur eine Kündigungsfrist von 1 Monat hat und der AN die 3 Monate, dann wird hier gegen §622 BGB verstoßen.
Wenn das Verhältnis zwischen AN und AG gut ist, dann soll er mit dem AG reden, ob er ihn vorher aus dem Vertrag lässt. Sofern der Betrieb dadurch nicht ins schwimmen gerät willigt er vielleicht ein.
Gruß
Honigbienchen
Erstellt am 04.01.2013 um 12:13 Uhr von gironimo
Ich lese aber im § 622 BGB nur, dass durch Tarifvertrag andere Regelungen möglich sind (gibt es bei Euch einen?). Außerdem gibt es Aussagen über verkürzte Fristen. Hier geht es aber um einzelvertraglich längere Fristen. Und seit wann kann man ein Gesetz mit einem Vertrag aushebeln, wenn dieses keine entsprechende Klausel enthält.
Allerdings gibt es viele Tarifverträge (die ja möglich sind) in denen es eine Klausel für einzelvertragliche Regelungen gibt.
Erstellt am 04.01.2013 um 12:32 Uhr von Watschenbaum
das ist durch die Rechtsprechung abgeurteilt
man kann einzelvertraglich alles mögliche vereinbaren, was LÄNGER als die gesetzlichen Fristen ist, da längere Fristen grundsätzlich als "günstiger" angesehen werden
622 BGB Absatz 5
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
die verlängerte Frist muß nur für beide Seiten gelten
622 BGB Absatz 6
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Erstellt am 04.01.2013 um 15:19 Uhr von gironimo
.... gut, dass Du das klar gestellt hast - watschenbaum - manchmal übersieht man etwas in der Eile.
Trotzdem möchte ich aber noch einmal auf eventuelle Tarifverträge hinweisen. Da gibt es teilweise ganz erheblich Abweichungen von der gesetzlichen Regelung.
Und natürlich auf die Möglichkeit, sich mit dem AG einvernehmlich zu einigen (siehe Honigbienchen). Für viele AG gilt ja das Sprichwort: "Reisende soll man nicht aufhalten".
Erstellt am 04.01.2013 um 15:32 Uhr von Watschenbaum
einvernehmlich geht natürlich alles mögliche...
aber selbst wenn es in Tarifverträgen abweichende Regelungen gäbe,
bleibt gemäß dem Grundsatz, daß längere Kündigungsfristen "günstiger" wären (auch wenn sie es im Einzelfall, wenn man schnell weg will, eben nicht sind)
erstmal bei den einzelvertraglichen Vereinbarungen
und die sind hier offenbar 3 Mo zum Monatsende