Erstellt am 20.12.2012 um 10:56 Uhr von gironimo
Würde ich als Bedenklich ansehen. Vielleicht kann die strittige Passage herauskopiert werden. Das Gericht kann dann ggf. das gesamte Protokoll oder den BRV als Zeugen anfordern.
Erstellt am 20.12.2012 um 11:15 Uhr von rkoch
Die Weitergabe an Personen außerhalb des BR ist mit Blick auf die besondere Vertraulichkeit der BR-Unterlagen unzulässig. (DKK Rn 27 zu §34 (3) BetrVG)
Erstellt am 20.12.2012 um 11:29 Uhr von Kulum
Das Protokoll dient dem Zwecke des Nachweises der Ordnungsmäßigkeit und der Rechtsgültigkeit der BR-Beschlüsse. Das die Weitergabe tatsächlich unzulässig sein soll, halte ich für fragwürdig.
Der gegnerische Anwalt wird mit allergrößter Wahrscheinlichkeit sowieso zuerst mal, worum immer es in deinem erdachten Fall geht, mit Nichtwissen bestreiten. Dann fordert der Richter das Protokoll an.
Spätestens da bekommen es die Anwälte eh in die Finger. Warum also einen großen Aufwand machen?
Erstellt am 20.12.2012 um 11:32 Uhr von NoPain
Wenn es dem BRM selber betrifft, wäre das BRM dann Dritter? Und wie wäre es wenn der Anwalt eine Vollmacht des beteiligten BRM hätte? Wenn der Anwalt nun auch noch regelmässig der Anwalt des Gremiums wäre, wäre er dann ein Dritter?
Erstellt am 20.12.2012 um 13:12 Uhr von Kulum
Frage 1 ja
Frage 2 trotzdem
Frage 3 ja
Franklin
Das BRM braucht die Sitzungsniederschrift um den AG zu verklagen? Ich kann mir gerade nicht wirklich vorstellen, was in der Sitzungsniederschrift des BR den AG belastendes stehen könnte
Erstellt am 20.12.2012 um 14:18 Uhr von Franklin
Kulum
Das BRM möchte den AG wegen angeblicher Benachteiligung verklagen. Ist alles etwas verwirrt. Er wäre bei einer Beförderung übergangen worden. Ist er aber nicht.
Erstellt am 20.12.2012 um 14:33 Uhr von NoPain
@Kulum,
Frage 1 ja
Frage 2 trotzdem
Frage 3 ja
Steht wo? §34 Abs. 3 BetrVG? Oder wo?