W.A.F. LogoSeminare

Einstellung,SGB IX.

R
Rocce
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, da uns kein Antrag auf Nachfrage vorliegt,haben wir der Einstellung widersprochen.Nun zu meiner/unserer Frage:Wer kann uns in der Formulierung "Widerspruch"weiterhelfen?Haben mit diesem Thema noch nicht viel zu tun gehabt.Daher die Bitte eben an Euch Erfahrenen.Wie würde die Formulierung bei euch aussehen?Vilen Dank vorab.

1.09205

Community-Antworten (5)

B
Betriebsrätin

19.12.2012 um 14:53 Uhr

Warum habt ihr weshalb gegen was wiedersprochen und wie??

T
Tamie

19.12.2012 um 16:27 Uhr

§81(1) Satz2?

Deshalb könnt Ihr meines Erachtens gar nicht wirksam widersprechen.Da wird Euch auch keine Formulierung helfen.

K
Kulum

19.12.2012 um 16:39 Uhr

Auf die Gefahr hin, dass alle lachen - Was ist ein Antrag auf Nachfrage???

G
GeSammtsBV

19.12.2012 um 19:57 Uhr

@Tamie Leider nicht auf dem Laufenden, daher unrichtige Antwort!

@Rocce

Wenn Du den § 81 (1) Satz 1 meinst, dann kann der BR die Einstellung verweigern, wenn der AG diesen nicht beachtet hat. Er muss es dem BR auch belegen. BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7ABR3/09

Es gibt weiter auch Urteilem dass es nicht ausreicht, wenn der AG bei der AfA nur telefonisch anfrägt. LAG Main, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 6 TaBV 10/10

Ganz wichtig ist auch, der § 81 (1) hat auch den Satz 6. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. § 93 ist u.a. auch der BR

Das bedeutet der AG muss bei freien Stellen welche besetzt werden sollen PRÜFEN sin diese zu Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet? Also egal welche Behinderung? Bedarf es ggf hierfür besondere Hilfsmitte??

Auch hier darf der AG nicht pauschal sagen sind geeignet. Er muss vielmehr jedesmal prüfen. Auch diese ist obergerichtlich entschieden.

Die Prüfung sollte noch vor der Ausschreibung des freien Arbeitsplatzes vorgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass schwerbehinderte Menschen die Chance einer Beschäftigung bekommen, bevor personalpolitische Entscheidungen getroffen werden (Schmidt a. a. O.). Die Prüfung ist folglich nicht abstrakt, sondern konkret für den ausgeschriebenen oder zu besetzenden Arbeitsplatz vorzunehmen (Müller-Wenner / Winkler Rdnr. 4).

Dies verlangt eine arbeitsplatzorientierte Beurteilung von Behinderungsauswirkungen im Sinne einer Qualifikationsanalyse. Auf der Grundlage der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibungen sind die Anforderungen im Einzelnen, möglichst anhand von Anforderungsprofilen, festzulegen. Hierdurch werden die ursprünglich subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers über die Anforderungen einer Stelle an den Arbeitsplatzinhaber festgeschrieben, wobei die Anforderungen nach einheitlichen Kriterien in einem festgelegten, nachvollziehbaren Verfahren ermittelt werden müssen (vgl. BAG Beschluss vom 31. Mai 1983 – 1 ABR 6/80 = BAGE 43, 26 = NZA 1984, 49 = DB 1983, 2311). Derartige Anforderungsprofile sind keine gem. § 95 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinien (BAG Beschluss vom 31. Mai 1983 a. a. O.).

Quelle: jurisPR-ArbR 46/2010

Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen die Prüf- und Konsultationspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX

Leitsätze:

  1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werden-den oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.

  2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.

Orientierungssatz zur Anmerkung:

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. Im Falle eines Betriebs-(teil-)Übergangs sind allein der Erwerber und der für den übergegangenen Betrieb/ Betriebstei1 gewählte Betriebsrat beteiligt.

Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7ABR3/09

Das gilt alles bei JEDER Einstellung, also auch bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern.

PS: BR darf auch und sollte auch auf SGB IX Seminar

B
Betriebsrätin

19.12.2012 um 20:26 Uhr

Anmerkungen zu den Aussagen von @GeSammtsBV Der Zustimmungsverweigerungsgrund ist dann: Verstoß gegen ein Gesetz; hier SGB IX § xy

Ihre Antwort