Erstellt am 14.12.2012 um 10:08 Uhr von BRMetall
Abmahnen kann der AG nur wegenVerstoessen gegen den ArbV und den Pflichten hieraus. NICHT wegen Mandatstaetigkeiten. Hier koennte der AG nur via § 23 BetrVG handeln. Doch auch dass waere hier wohl nicht moeglich. Denn gegen was soll wer genau wie verstossen haben??
Erstellt am 14.12.2012 um 10:12 Uhr von Lurchi
Auf keinen Fall die Füße still halten. Warum sollte der Tatbestand überhaupt ein Verstoß gegen §99 sein? Steht eine Kündigung an und ihr werdet gehört, ist doch zwingend notwendig, dass ihr mit dem betroffenen MA sprecht.
Lasst Euch nicht von leeren Drohungen beeindrucken und geht in die Offensive. Erklärt Eurem Chef, dass ihr gern bereit seit, dass mittels Rechtsanwalt und Beschlußverfahren zu klären, da ihr in Zukunft weiterhin verantwortungsbewusste Arbeit verrichten wollt.
Sollte er also daran festhalten-nicht lange mit derarten Beschäftigungstherapien des AG beschäftigen, sondern an RA abgeben....dann wird so etwas auch nicht so schnell wieder disskutiert.
Erstellt am 14.12.2012 um 15:27 Uhr von gironimo
.... kann man natürlich machen. Ich selbst halte nicht viel davon, gleich nach dem großen Bruder - sprich Rechtsanwalt - zu rufen.
Allerdings würde ich auch in einem kurzen und knappen Schreiben an den AG die Abmahnung zurückweisen, weil gegen keine Schweigepflicht verstoßen wurde (siehe auch § 79 BetrVG) und Abmahnungen dieser Art überhaupt nicht möglich sind.
Erstellt am 14.12.2012 um 15:35 Uhr von Watschenbaum
also normalerweise finde ich auch beim Thema Abmahnungen , einfach abheften mit einigen eigenen Notizen dazu
in dem Fall würde ich aber trotzdem dem AG mit aller Macht entgegentreten
und einen Anwalt diesbezüglich betrauen (auf gar keinen Fall ohne entsprechende fachliche Beratung selbst irgendetwas "gegendarstellungsmässig" zusammenbasteln), um dem AG Grenzen aufzuzeigen,
denn was kommt als nächstes ?
unabhängig davon, daß diese Abmahnung arbeitsrechtlich ohne Bedeutung wäre
Erstellt am 14.12.2012 um 17:06 Uhr von blackjack
Es wird aber zunehmend nicht nur die Zulässigkeit einer *betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung* bejaht, sondern teilweise schon davon ausgegangen eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung könne vor einem Ausschlussverfahren nach § 23 I BetrVG sogar erforderlich sein.
Erstellt am 14.12.2012 um 19:52 Uhr von walterBR
könntest Du das konkretisieren und eventuelle Quellen nennen.
Erstellt am 14.12.2012 um 20:33 Uhr von gironimo
Der Begriff *betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung* wird eher selten verwendet und beschreibt eigentlich einen normalen Vorgang.
Im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollen die Betriebsparteien darauf bauen können, dass nicht gleich mit juristischen Kanonen (§ 23 BetrVG) geschossen wird, sondern zunächst auf Fehler die sich aus dem BetrVG ableiten lassen, hingewiesen wird; verbunden mit einer Aufforderung korrekt zu handeln. Gleichzeitig erfolgt auch ein Hinweis auf eventuelle juristische Schritte, wenn sich die Situation nicht ändert.
Derartige "Abmahnungen" können von allen Parteien also sowohl AG als auch BR oder Gewerkschaft erfolgen und entsprechen (wie mir auffällt) ohnehin der Auffassung vieler, die hier mitdiskutieren.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen aus dem Individualrecht (also Kündigung) gibt es dabei nicht.
Erstellt am 15.12.2012 um 00:56 Uhr von blackjack
@ walterBR,
hier kann ich nur auf die von Richter Dr. Axel Aino Schleusener, ArbG Berlin
in dessem Beitrag, er untersucht der die Zulässigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung und aufgzeigt deren Anforderungen an die Rechtmäßigkeit man nachgeht.
Wobei in Rechtsprechung und der Literatur das kontrovers beurteilt wird.