W.A.F. LogoSeminare

Abmahnung des BR

M
McFly
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum, der BR hat eine Abmahnung erhalten weil ein BR – Mitglied die Schweigepflicht nach §99 nicht eingehalten hat. Es ging um einen Kollegen, der krankheitsbedingt gekündigt wurde. Wir wissen nicht, wer innerhalb der Belegschaft, das zu diesem Zeitpunkt schon wusste. Wahrscheinlich wussten verschiedene Kollegen, dass er nicht mehr wiederkommen würde, nicht aber von der Kündigung. Kann der AG den BR als Gremium abmahnen, obwohl nur ein Mitglied gegen Gesetze verstoßen hat? Was können/sollen wir tun? Gibt es Fristen einzuhalten? Ist es sinnvoll eine Gegendarstellung zu schreiben und wenn ja, warum. Oder ist es besser das einfach zu akzeptieren und die Füße still zu halten? Danke für Eure hilfreichen, lösungsorientierten Antworten!

1.85808

Community-Antworten (8)

B
BRMetall

14.12.2012 um 11:08 Uhr

Abmahnen kann der AG nur wegenVerstoessen gegen den ArbV und den Pflichten hieraus. NICHT wegen Mandatstaetigkeiten. Hier koennte der AG nur via § 23 BetrVG handeln. Doch auch dass waere hier wohl nicht moeglich. Denn gegen was soll wer genau wie verstossen haben??

L
Lurchi

14.12.2012 um 11:12 Uhr

Auf keinen Fall die Füße still halten. Warum sollte der Tatbestand überhaupt ein Verstoß gegen §99 sein? Steht eine Kündigung an und ihr werdet gehört, ist doch zwingend notwendig, dass ihr mit dem betroffenen MA sprecht. Lasst Euch nicht von leeren Drohungen beeindrucken und geht in die Offensive. Erklärt Eurem Chef, dass ihr gern bereit seit, dass mittels Rechtsanwalt und Beschlußverfahren zu klären, da ihr in Zukunft weiterhin verantwortungsbewusste Arbeit verrichten wollt. Sollte er also daran festhalten-nicht lange mit derarten Beschäftigungstherapien des AG beschäftigen, sondern an RA abgeben....dann wird so etwas auch nicht so schnell wieder disskutiert.

G
gironimo

14.12.2012 um 16:27 Uhr

.... kann man natürlich machen. Ich selbst halte nicht viel davon, gleich nach dem großen Bruder - sprich Rechtsanwalt - zu rufen.

Allerdings würde ich auch in einem kurzen und knappen Schreiben an den AG die Abmahnung zurückweisen, weil gegen keine Schweigepflicht verstoßen wurde (siehe auch § 79 BetrVG) und Abmahnungen dieser Art überhaupt nicht möglich sind.

W
Watschenbaum

14.12.2012 um 16:35 Uhr

also normalerweise finde ich auch beim Thema Abmahnungen , einfach abheften mit einigen eigenen Notizen dazu

in dem Fall würde ich aber trotzdem dem AG mit aller Macht entgegentreten und einen Anwalt diesbezüglich betrauen (auf gar keinen Fall ohne entsprechende fachliche Beratung selbst irgendetwas "gegendarstellungsmässig" zusammenbasteln), um dem AG Grenzen aufzuzeigen, denn was kommt als nächstes ?

unabhängig davon, daß diese Abmahnung arbeitsrechtlich ohne Bedeutung wäre

B
blackjack

14.12.2012 um 18:06 Uhr

Es wird aber zunehmend nicht nur die Zulässigkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung bejaht, sondern teilweise schon davon ausgegangen eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung könne vor einem Ausschlussverfahren nach § 23 I BetrVG sogar erforderlich sein.

W
walterBR

14.12.2012 um 20:52 Uhr

könntest Du das konkretisieren und eventuelle Quellen nennen.

G
gironimo

14.12.2012 um 21:33 Uhr

Der Begriff betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung wird eher selten verwendet und beschreibt eigentlich einen normalen Vorgang.

Im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollen die Betriebsparteien darauf bauen können, dass nicht gleich mit juristischen Kanonen (§ 23 BetrVG) geschossen wird, sondern zunächst auf Fehler die sich aus dem BetrVG ableiten lassen, hingewiesen wird; verbunden mit einer Aufforderung korrekt zu handeln. Gleichzeitig erfolgt auch ein Hinweis auf eventuelle juristische Schritte, wenn sich die Situation nicht ändert.

Derartige "Abmahnungen" können von allen Parteien also sowohl AG als auch BR oder Gewerkschaft erfolgen und entsprechen (wie mir auffällt) ohnehin der Auffassung vieler, die hier mitdiskutieren.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen aus dem Individualrecht (also Kündigung) gibt es dabei nicht.

B
blackjack

15.12.2012 um 01:56 Uhr

@ walterBR, hier kann ich nur auf die von Richter Dr. Axel Aino Schleusener, ArbG Berlin in dessem Beitrag, er untersucht der die Zulässigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung und aufgzeigt deren Anforderungen an die Rechtmäßigkeit man nachgeht. Wobei in Rechtsprechung und der Literatur das kontrovers beurteilt wird.

Ihre Antwort