Kündigungsschutz für leit. Angestellten?
Wir hatten kürzlich eine Kündigung eines Leitenden. Im Gütetermin wurde auch eindeutig festgestellt, dass es sich um einen leit. Angest. handelte. Allerdings wurde ihm im Kammertermin die Unrechtmäßigkeit der Kündigung mit Verweis auf einen Kündigungsschutz zugesprochen. Wir kann das angehen? Woraus sollte bei einem lt.Angest. Kündigungsschutz resultieren? Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Unser Chef hat unsreres Erachtens jetzt Bammel vor erneuten Kündigungen Leitender-welche unseres Erachtens nach aber überfällig wären. Vielen Dank an die Gesetzes-Kundigeren.
Community-Antworten (12)
13.12.2012 um 15:43 Uhr
Tarifvertrag?
Befristetes Arbeitsverhältnis?
Schwanger?
Elternzeit?
13.12.2012 um 15:48 Uhr
Eventuell KschG §14? Aus der Ferne ist eine Diagnose nicht einfach - wir kennen die Verträge ja nicht.
13.12.2012 um 15:50 Uhr
warum kündigen? es ist bei leitenden einfacher die auflösung gegen abfindung zu verlangen.
was habt ihr als br mit dieser kündigung zu tun?
13.12.2012 um 15:50 Uhr
Lese einmal hier--- http://www.dr-hildebrandt.de/leitende_angestellte/leitende_angestellte20.htm ---- Als BR sollte man wissen was leitender Ang rechtlich bedeutet. Also auch was dort gilt. Wie zB das K-Schutzgesetz.
13.12.2012 um 16:02 Uhr
@Nubbel:
Der clevere Arbeitgeber wird auch bei der Kündigung eines Leitenden Angestellten den BR anhören.
13.12.2012 um 16:43 Uhr
Der leitende Angestellte wird geltend gemacht haben, dass er gar kein leitender Angestellter im Sinne des §5 BetrVG war und daher nur ganz normaler AN, für den natürlich das BetrVG gilt. Und das Gericht wird seinen Argumenten gefolgt sein.
Also ist der BR zu hören.
13.12.2012 um 17:43 Uhr
Im Gütetermin wurde auch eindeutig festgestellt, dass es sich um einen leit. Angest. handelte.
13.12.2012 um 18:01 Uhr
Im Gütetermin kann eigentlich nichts 'festgestellt' werden. Wer sollte das tun können?
13.12.2012 um 18:49 Uhr
In der Tat hat die gleiche Richterin, wie in der Kammer festgestellt, dass leitender Angestellter zutreffend ist. Hier durch Vorlage einer Einstellung von diesem Leitenden unterzeichnet-das hat offenbar genügt. Zumindest stand das Thema leitend oder nicht nicht mehr zur Debatte.
13.12.2012 um 19:06 Uhr
vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand
13.12.2012 um 22:50 Uhr
Wenn in einem Gütetermin festgestellt wurde, dass es sich um einen leitenden Angestellten handelt, muß es ja sehr wohl ein Streithema gewesen sein, denn ansonsten hätte man es nicht feststellen brauchen, sondern wäre nur zur Verlesung nach Aktenlage gekommen. Demnach: BR wäre im Vorfeld um, über alle Zweifel erhaben zu sein, zu hören gewesen.
14.12.2012 um 00:43 Uhr
Gibt es einen Sprecherausschuss??? --- wenn ja --- Allerdings muss der Sprecherausschuss vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten unter Mitteilung der Gründe angehört werden, §31 Abs.2 S.1 SprAuG. Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, §31 Abs.2 S.3 SprAuG. Der Sprecherausschuss hat in dieser Hinsicht die gleiche Bedeutung wie der Betriebsrat in §102 Abs.1 BetrVG. ---- http://www.kanzlei-borschel.de/index.php?option=com_content&view=article&id=680%3Amitbestimmungsrechte&catid=72%3Afaqmitbestimmung&Itemid=149&limitstart=12
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