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Kündigungsschutz für leit. Angestellten?

L
Lurchi
Jan 2018 bearbeitet

Wir hatten kürzlich eine Kündigung eines Leitenden. Im Gütetermin wurde auch eindeutig festgestellt, dass es sich um einen leit. Angest. handelte. Allerdings wurde ihm im Kammertermin die Unrechtmäßigkeit der Kündigung mit Verweis auf einen Kündigungsschutz zugesprochen. Wir kann das angehen? Woraus sollte bei einem lt.Angest. Kündigungsschutz resultieren? Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Unser Chef hat unsreres Erachtens jetzt Bammel vor erneuten Kündigungen Leitender-welche unseres Erachtens nach aber überfällig wären. Vielen Dank an die Gesetzes-Kundigeren.

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Community-Antworten (12)

T
Tamie

13.12.2012 um 15:43 Uhr

Tarifvertrag?

Befristetes Arbeitsverhältnis?

Schwanger?

Elternzeit?

M
meckerziege

13.12.2012 um 15:48 Uhr

Eventuell KschG §14? Aus der Ferne ist eine Diagnose nicht einfach - wir kennen die Verträge ja nicht.

N
Nubbel

13.12.2012 um 15:50 Uhr

warum kündigen? es ist bei leitenden einfacher die auflösung gegen abfindung zu verlangen.

was habt ihr als br mit dieser kündigung zu tun?

B
BRMetall

13.12.2012 um 15:50 Uhr

Lese einmal hier--- http://www.dr-hildebrandt.de/leitende_angestellte/leitende_angestellte20.htm ---- Als BR sollte man wissen was leitender Ang rechtlich bedeutet. Also auch was dort gilt. Wie zB das K-Schutzgesetz.

T
Tamie

13.12.2012 um 16:02 Uhr

@Nubbel:

Der clevere Arbeitgeber wird auch bei der Kündigung eines Leitenden Angestellten den BR anhören.

G
gironimo

13.12.2012 um 16:43 Uhr

Der leitende Angestellte wird geltend gemacht haben, dass er gar kein leitender Angestellter im Sinne des §5 BetrVG war und daher nur ganz normaler AN, für den natürlich das BetrVG gilt. Und das Gericht wird seinen Argumenten gefolgt sein.

Also ist der BR zu hören.

N
Nubbel

13.12.2012 um 17:43 Uhr

Im Gütetermin wurde auch eindeutig festgestellt, dass es sich um einen leit. Angest. handelte.

T
Tamie

13.12.2012 um 18:01 Uhr

Im Gütetermin kann eigentlich nichts 'festgestellt' werden. Wer sollte das tun können?

L
Lurchi

13.12.2012 um 18:49 Uhr

In der Tat hat die gleiche Richterin, wie in der Kammer festgestellt, dass leitender Angestellter zutreffend ist. Hier durch Vorlage einer Einstellung von diesem Leitenden unterzeichnet-das hat offenbar genügt. Zumindest stand das Thema leitend oder nicht nicht mehr zur Debatte.

G
gironimo

13.12.2012 um 19:06 Uhr

vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand

S
Snooker

13.12.2012 um 22:50 Uhr

Wenn in einem Gütetermin festgestellt wurde, dass es sich um einen leitenden Angestellten handelt, muß es ja sehr wohl ein Streithema gewesen sein, denn ansonsten hätte man es nicht feststellen brauchen, sondern wäre nur zur Verlesung nach Aktenlage gekommen. Demnach: BR wäre im Vorfeld um, über alle Zweifel erhaben zu sein, zu hören gewesen.

B
BRMetall

14.12.2012 um 00:43 Uhr

Gibt es einen Sprecherausschuss??? --- wenn ja --- Allerdings muss der Sprecherausschuss vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten unter Mitteilung der Gründe angehört werden, §31 Abs.2 S.1 SprAuG. Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, §31 Abs.2 S.3 SprAuG. Der Sprecherausschuss hat in dieser Hinsicht die gleiche Bedeutung wie der Betriebsrat in §102 Abs.1 BetrVG. ---- http://www.kanzlei-borschel.de/index.php?option=com_content&view=article&id=680%3Amitbestimmungsrechte&catid=72%3Afaqmitbestimmung&Itemid=149&limitstart=12

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