Erstellt am 05.12.2012 um 10:54 Uhr von gironimo
Nein - der GBR ist nicht für personelle Einzelmaßnahmen zuständig. Sofern der GBR in Betrieben ohne BR mit zuständig ist, bezieht sich dies nur auf die Aufgaben des GBR aus dem BetrVG. Er ersetzt nicht den örtlichen BR.
So gesehen sind BR-Wahlen der richtigere Weg.
Erstellt am 05.12.2012 um 11:19 Uhr von rkoch
... Und insofern ist der letzte Satz Deines Beitrags relevant. GBR und KBR haben grundsätzlich die Pflicht in BR-losen Betrieben zu versuchen einen BR zu installieren.
§ 17 (1) BetrVG:
Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand.
Hier steht nicht "kann" oder "darf", hier steht "so bestellt ... einen Wahlvorstand"... Wie in allen Fällen derartiger Formulierungen ist das effektiv eine Muß-Vorschrift. Allerdings ist diese ebenso wenig strafbewehrt wie die "Muß-Vorschrift" aus §1 (1) BetrVG: "In Betrieben (...) werden Betriebsräte gewählt" (auch hier nicht: "kann" oder "darf", sondern "werden gewählt" ... = Ist-Zustands-Form, nicht etwa Optionsform). Das wird auch daraus deutlich, dass ein BR-loser Betrieb nur dann selbst einen Wahlvorstand bestellen darf, wenn kein GBR oder KBR existiert der dies könnte - oder dieser eben nachweislich untätig bleibt.
BTW: Die Ausgliederung einer Abteilung in ein anderes Unternehmen kann (je nach Art des Vorgangs, Wichtigkeit der Abteilung für den Betrieb bzw. Umfang der Maßnahme) den Tatbestand einer SPALTUNG des Betriebes bzw. einer BetriebsEINSCHRÄNKUNG oder TeilbetriebsSTILLEGUNG darstellen. Insofern beachte §111, §21a BetrVG.