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S
Stella
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, kann in einer BV eine Reglementierung über das verhalten von AN in sozialen Netzwerken zulässig sein ?

1.351012

Community-Antworten (12)

K
Kölner

02.12.2012 um 16:59 Uhr

@Stella Das würde ich bezweifeln. Würde auch kaum Sinn machen: Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte wäre dann doch schnell möglich...und das darf noch nicht einmal die BV oder BR bewirken

B
BRMler

02.12.2012 um 17:08 Uhr

Eine BV kann nicht das private Leben/ Verhalten regeln. Es könnte also nur die ggf erlaubte Nutzung solcher im Betrieb also dem Arbeits-PC regeln.

Aber, Vorsicht lt. gültigen Urteilen kann der AG ggf bestimmtes Verhalten in solchen Netzwerken gegen AN nutzen. Wenn man sich zB negativ zum Betrieb / Koll oder AG dort äußert.

Kündigung wegen Äußerung bei Facebook: Seien Sie vorsichtig! VGH München, 29.02.2012, 12 C 12.264

LAG Hamm: Fristlose Auszubildenden-Kündigung wegen Facebook-Äußerung wirksam LAG Hamm v. 10.10.2012

Fazit: Vorsicht AG lesen auch mit

S
Stella

02.12.2012 um 17:16 Uhr

Also laut Aufführungen des AG ist der Passus nur in der BV um der Rechtsprechung Nachdruck zu verleihen , ich selbst sehe darin ein Problem in Richtung solcher Foren wie hier ! Wäre diese BV in dem Punkt also dann anfechtbar ??

K
Kölner

02.12.2012 um 17:27 Uhr

@Stella ...also macht es wenig Sinn diese abzuschließen. Zum Wohle der AN...

W
wahlvst

02.12.2012 um 18:25 Uhr

Die Teilnahme an solchen Foren wie hier, ist sofern man nicht beleidigend oder ehrverletzend wird oder Betriebsgeheimnisse oder den Datenschutz verletzt kann idR. nicht zu arbeitsrechtlichen Problemen führen.

Sofern eine BV rechtwidrige Dinge enthält können diese idR. keine rechtlichen Schritte auslösen. Man kann weiter versuchen sie vor dem ArbG anzufechten.

S
Stella

02.12.2012 um 18:39 Uhr

Ok leuchtet ein aber durch die BV wird ja eine rechtsverbindlichkeit dahingehend erreicht wenn mich das nicht täuscht oder und dann ist das ja auslehubgssache wo die Beleidigung oder unangebrachte aussagen beginnen und zum Problem werden?!? Abgeschlossen ist die BV leider auch

B
BesserWissen

02.12.2012 um 21:53 Uhr

Hallo, der AG kann natürlich keine Regelungen für die Freizeit in diesem Punkt aufstellen. Er kann höchsten die Internet-Nutzung verbieten, wenn er sie zuläßt, dann geht dies natürlich nicht, da die Persönlichkeitsrechte hier höher bewertet werden.

Anders herum darf ich natürlich nicht in einem Netzwerk oder auf der Straße über meinen AG herziehen - das könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben...

B
BloodyBeginner

03.12.2012 um 10:29 Uhr

Sozialen Netzwerke - nicht immer gleich an Facebook, Wer Kennt wen oder sowas denken. Es gibt auch Social Media im Betrieb - jedenfalls bei uns. Da stellt der AG Plattformen und Software zur Verfügung um sich über Arbeitsergebnisse auszutauschen und es gibt auch eine Verhaltensrichtlinie - alles durch den BR mitgdeckelt, die Software, LV-Kontrolle, Datenschutz und halt auch das Verhalten der Arbenitnehmer auf diesen Plattformen.

G
gironimo

03.12.2012 um 20:14 Uhr

Abgeschlossen ist die BV auch? Na da würde mich die entsprechende Reglung schon mal interessieren. Kannst Du uns eine Kostprobe geben?

Denkbar wäre eine BV-Regelung über das Verhalten in "sozialen" Netzwerken aus meiner Sicht nur, wenn man beruflich/dienstlich in diesen unterwegs ist.

S
Stella

03.12.2012 um 21:08 Uhr

Ok nun mal ne Kostprobe zur besseren Verdeutlichung : beleidigende oder sonstige aussagen die das ansehen des Arbeitgebers oder von Kollegen schädigen, können arbeitsrechtliche folgen haben. Bezogen auf Facebook uä.

K
Kölner

03.12.2012 um 21:48 Uhr

@Stella ...[..] sonstige aussagen die das ansehen des [...] Bei solchen Plattitüden oder/und Allgemeinplätzen ist es tatsächlich schwierig, diese BV als sinnvoll zu bezeichnen. Hier ist der Interpretation Tür und Tor geöffnet.

Mal ein, zwei Beispiele: Der Satz 'meinen Kollegen xy halte ich für einen liebenswürdigen Macho' könnte demnach (in einem sozialen Forum geäußert) arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen... ...Oder... Der Satz 'unser Laden ist manches mal viel zu engstirnig für innovative Gedanken' ist ebenso schwierig zu handhaben.

G
gironimo

03.12.2012 um 21:49 Uhr

Das dem so ist, beweist die Rechtsprechung.

Ihr könnt - wenn Ihr es für nötig haltet - die BV natürlich kündigen. Ansonstern glaube ich kaum, dass durch die BV die Rechtsalage noch weiter verstärkt werden kann. Ich vertrete auch die Auffassung, dass eine BV nicht das Privatleben regeln kann.

Im Falle Verhalten in der Öffentlichkeit, gelten die Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag.

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