Erstellt am 28.11.2012 um 17:16 Uhr von Kulum
Kurz und knapp, der BR ist anzuhören. §99 BetrVG
Erstellt am 28.11.2012 um 19:34 Uhr von Betriebsrätin
Weiter muss der ArbV oder TV eine solche Versetzung überhaupt zu lassen. Denn nur wenn dieses dort gestattet ist kann der AG im Rahmen des Direktionrechtes, sonst müsste er eine Änderungskündigung aussprechen, gegen die man dann klagen kann.
Erstellt am 29.11.2012 um 00:36 Uhr von Valdi
Tina, wenn ihr fuer beide Filialen als BR zustaendig seit, waere es eine Versetzung. Ansonsten eine Einstellung des kommenden MA. Und die MA, welche weggeht, wenn nicht freiwillig, wie Betriebsraetinn schreibt, gibt der ArbeitsV. es her?
Erstellt am 29.11.2012 um 10:17 Uhr von gironimo
Ich fasse es mal zusammen.
Der BR ist - v o r - jeder Versetzung zu hören. Stimmt der BR der Versetzung zu, kann der AG diese umsetzen, wenn der Arbeitsvertrag dies zuläßt. Besteht in der anderen Filiale ein eigener Betriebsrat, muss dieser zusätzlich - zuvor - zu einer Einstellung gehört werden.
Es gibt auch noch so etwas wie Eilbedürftigkeit (siehe hierzu auch §§ 100 und 101 BetrVG), dies dürfte hier aber nicht zutreffen.
Erstellt am 29.11.2012 um 12:32 Uhr von Kulum
naja, auch gegen die Eilbedürftigkeit, die häufig vorschnell in den Raum geworfen wird, gibt es ja n probates Mittel. BR bstreitet, dann muss der AG doch zum ArbG und jetzt sogar zügig.
Übrigens, 20 wahlberechtigte AN brauchts für das Prozedere aber trotzdem. Scheint zwar der Fall zu sein, muss aber nicht
Erstellt am 04.12.2012 um 01:48 Uhr von Ullerfrau
Vielen Dank für die antworten!!