Erstellt am 26.11.2012 um 17:58 Uhr von Tanzbär
Den Geschäftsführer geht das alles erst mal gar nix an.
Und der BR ist nach der Festlegung des WV aus der Sache ebenfalls raus (allenfalls noch beratend tätig).
Die Ersatzmitglieder haben bei den Sitzungen nichts zu suchen, sie treten dann auf den Plan, wenn einer vom WV verhindert ist.
Erstellt am 26.11.2012 um 18:19 Uhr von Freigeist
Danke Dir Tanzbär für die Antwort.
Naja - den GF könnte das insoweit was angehen, da die zusätzlichen Teilnehmer/Beisitzer oder wie auch immer natürlich Ressourcen in Form von Arbeitszeit kosten. Und im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit einen vorherige Info an die GF sinnvoll erscheint. Ebenso wie die Teilnahme der zusätzlichen Hilfskräfte - viele Hände, schnelles Ende halt.
Die Frage ist aber - kann der WV in seiner Geschäftsordnung beschließen, zusätzliche Mitarbeiter der Sitzung beiwohnen zu lassen (aus o.g. Gründen) oder nicht?
Hintergrund war, dass der BR eigentlich aufgefordert wurde, aufgrund der besseren Aufgabenverteilung im WV 5 Mitglieder zum Wahlvorstand zu benennen...
Erstellt am 26.11.2012 um 18:37 Uhr von Kulum
Hast du n BetrVG zur Hand? Viel mehr falsch kann man in einem einzigen § gar nich machen. Den WV bestellt der BR und genau der legt die Anzahl fest - erster Fehler. Nirgends - im ganzen § nicht wird die Möglichkeit gegeben der WV kann sich nach belieben vergrößern. Nächster Fehler - Der Wahlvorstand besteht immer aus einer ungeraden Zahl. Wenn Ich nich völlig daneben liege, ergibt die Verdopplung einer ganzen Zahl in jedem Fall eine gerade Zahl. Davon kann nur abgewischen werden, wenn im Haus eine Gewerkschaft ist (also irgend jemand Mitglied ist) und kein Mitglied des WV ist Mitglied dieser Gewerkschaft. Dann könnte diese auch ein Mitglied entsenden, dass nicht stimmberechtigt ist.
Übrigens kann eine fehlerhafte Besetzung des WV auch eine Anfechtung begründen bzw. während des Wahlverfahrens durch eine e.V. angegriffen werden.
Mir ist auch nicht ganz klar wie bei euch miteinander umgegangen wird. Der BR wurde aufgefordert.... Es wird bestellt und dann ist gut. Wenn der BR meint ihr schafft eure Arbeit nicht kann er eure Zahl auch nachträglich anheben. Nur der Wahlvorstand selber, der hat da nicht viel zu bestellen. Wie groß seid ihr denn, dass ihr wenigstens fünf braucht?
Erstellt am 26.11.2012 um 19:05 Uhr von Tanzbär
> den GF könnte das insoweit was angehen, da die zusätzlichen Teilnehmer/Beisitzer
> oder wie auch immer natürlich Ressourcen in Form von Arbeitszeit kosten.
Ich sagte ja, der GF ist aus der Geschichte raus, er war nie drin, eben weil das nicht so ist, dass zusätzliche was auch immer bei den Sitzungen dabei sind.
Der Argwohn eures BR ist da wahrscheinlich berechtigt, denn er kann im Moment nicht viel machen, er hat wahrscheinlich die falschen Leute bestellt und das macht ihm nun Sorge. Er hat auch die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes an die GF gemeldet, eben damit die Bescheid weiß und da kann nicht plötzlich jeder dabei sein, der gerne möchte.
Erstellt am 26.11.2012 um 19:25 Uhr von wahlvst
Kulum
Ersatzmitglieder des WV sieht das Gesetz (BetrVG) ausdrücklich vor.
Hier nehmen ja die Ersatzmitglieder nun zuschauend teil. Also sie stimmen nicht ab und werden sofern kein Nachrücken erforderlich ist nicht aktiv teil. Dadurch wird das Stimmenverhältnis nicht verletzt. Es stimmen nur 3 WV max ab.
Es steht in keinem Gesetz, dass solches Handeln rechtsiwdrig wäre.
Diese Teilnahme als Beobachter bringt aber keine Schutzrecht mit.
Jetzt könnte man nur überlegen wird damit die Nichtöffentlichkeit der Situngen verletzt und ist es ein schwerer Fehler der eine Anfechtung begründen würde?
Man kann aber auch sagen, durch die beobachtende Teilnahme ist einer Störung/Verzögerung beim Nachücken wegen Verhinderung eines WVM gemildert/ ausgeschlossen.
Erstellt am 26.11.2012 um 21:12 Uhr von Snooker
Sehe es mal wie @wahlvst. Laut § 1 Abs. 3 Satz 1 WO dürfen nur bei Beschlussfassungen stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Von Beratung vorab ist da nix erwähnt. Würde mich aber eines besseren Belehren lassen sollte mir einer ne Quelle nenen können die anderes aussagt.
Erstellt am 26.11.2012 um 21:22 Uhr von Freigeist
"Es steht in keinem Gesetz, dass solches Handeln rechtsiwdrig wäre."
"Man kann aber auch sagen, durch die beobachtende Teilnahme ist einer Störung/Verzögerung beim Nachücken wegen Verhinderung eines WVM gemildert/ ausgeschlossen."
> Genauso pragmatisch sehen wir das auch @ wahlvst . Und verstehen nicht ganz die Aufregung...
Aber der mögliche Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit und damit die Anfechtbarkeit würde mich dann doch interessieren: Habt ihr da evtl. noch einen Hinweis wie dieser Anfechtbarkeit entgegengewirkt werden kann? Einen hat wahlvst ja schon gegeben.
Erstellt am 27.11.2012 um 07:47 Uhr von Kulum
@Freigeist
ganz simpel, euer WV besteht aus drei Mitgliedern. Arbeitet mit den dreien und ladet Ersatzmitglieder gemäß ihrer Bestimmung. Kommt ihr tatsächlich mit 3 Mitgliedern nicht aus (wieviele AN seid ihr denn bzw wieviele Aussenstellen habt ihr?) tretet dem BR auf die Füße, dass dieser die Zahl der WV Mitglieder erhöht - die Möglichkeit ist gegeben, nur eben nicht für den WV
@wahlvst
IMHO sieht §16 Abs.1 BetrVG nur eine Möglichkeit eines "Zuschauers" vor und das ist eben der von einer evtl im Unternehmen anwesenden Gewerkschaft. Da diese Möglichkeit genannt wird, eine andere aber nicht, glaube ich kaum, dass man mal eben so Ersatzmitglieder einladen kann, noch dazu ohne Anlass. Ersatzmitglieder haben ja erstmal null Funktionen, wenigstens im WV. Wenn diese hier beschriebene Möglichkeit tatsächlich gegeben sein sollte, wo wäre die Grenze? kann ich dann als WV per GO auch beschließen immer 50 AN dabei zu haben?
btw, Freigeist schreibt ganz klar "... aus Gründen der schnelleren Informationsweitergabe und Arbeitsverteilung ...". Wenigstens die Arbeitsverteilung dürfte die Ersatzmitglieder zu aktiven Mitgliedern des WV machen - entgegen dem Beschluss des BR.
Snooker
In meinem §1 Abs. 3 Satz 1 WO steht das irgendwie ein wenig anders ;)
Erstellt am 27.11.2012 um 08:52 Uhr von Watschenbaum
Wedde sieht die Sache so :" "Der Wahlvorstand kann nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob seine Sitzungen öffentlich sind. Gesetzliche Vorgaben hierzu gibt es nicht."
Fitting meint : "Ersatzmitglieder nehmen an den Sitzungen des Wahlvorstands, solange sie nicht für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Mitglied eingetreten sind, nicht teil"
Fachanwalt für Arbeitsrecht Bechert glaubt : "Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind nicht öffentlich. Es können allerdings auf Einladung des Wahlvorstandes auch andere Personen an den Sitzungen teilnehmen. So können etwa Auskunftspersonen oder Vertreter von Gewerkschaften zu den Sitzungen hinzugezogen werden."
dieselbe Aussage triftt die IG Metall in ihrer Wahlbroschüre
http://www.soliserv.de/pdf/IGM-wahlleitfaden-wv-nwv.pdf
Erstellt am 27.11.2012 um 15:52 Uhr von gironimo
Ich glaube kaum, dass der Gesetzgeber die Bildung von Betriebsräten schon von vornherein so stark behindern wollte, dass es dreier Volljuristen als Wahlvorstandsmitglieder erfordert.
Darum sind die Sitzungsvorschriften eher bescheiden ausgeführt.
Da der Wahlvorstand natürlich auch Wahlhelfer zu Hilfe ziehen kann (dies können ja die Ersatzmitglieder sein) und diese über die Abläufe und Aufgaben informiert werden müssen, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, sie zu den Sitzungen einzuladen. Der GF spielt ja auch mit. Die Sitzungen finden ja nun nicht im Casino statt.
Es gibt ja auch noch andere Berührungspunkte des Wahlvorstandes mit der "Öffentlichkeit".
Erstellt am 27.11.2012 um 23:37 Uhr von Freigeist
Ok, danke Euch erst einmal für die Antworten.
Damit kann ich im Zweifel gut argumentieren (bzw. konnte das heute schon...) . Die Antwort scheint wie so oft irgendwo dazwischen und in der jeweiligen Betrachtungsweise zu liegen. Vergleich Zitat Wedde vs. Bechert...
Aktuell scheint sich auch die Aufregung etwas zu legen - na mal schaun. Der aktuelle BR ist ja immer für ´ne Überaschung gut ;o) (Hätte gar nicht gedacht, dass selbst im WV schon solche Machtgeplänkel auftreten - man lernt ja nie aus)
Wenn das aber trotzdem noch weiter geht, würd ich Euch im Zweifel gerne noch mal interviewen.