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Aufsuchen der IG Metall

M
Malli
Jan 2018 bearbeitet

Kann ich als BR-Mitglied in der Arbeitszeit bei dringenden Angelegenheiten die IG Metall zwecks Beratung aufsuchen ? Falls ja was muss ich sicherstellen damit alles sauber ist.

1.36008

Community-Antworten (8)

M
meckerziege

21.11.2012 um 09:36 Uhr

Mit Beschluß deines BR - Gremiums oder du machst es in deiner Freizeit.

R
rechtbekommen

21.11.2012 um 10:09 Uhr

Aus welchem Grund??

G
gironimo

21.11.2012 um 10:15 Uhr

Wenn die Beratung im Bezug zur BR-tätigkeit steht; es also um ein Thema geht, das der BR bearbeitet oder bearbeiten soll, sehe ich da keinerlei Probleme.

L
leserin

21.11.2012 um 11:31 Uhr

Das BAG könnte es ganz anders sehen. So wie hier:

Nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gehört in der Regel - soweit nicht in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen etwas anderes bestimmt ist - die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften mit Ausnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iSv. § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG (vgl. GK-BetrVG/Weber 8. Aufl. § 37 Rn. 29; wohl auch Fitting BetrVG 23. Aufl. § 37 Rn. 31; aA DKK/Wedde BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 24) . Der Betriebsrat kann jedoch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) Gespräche mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften führen (GK-BetrVG/Weber 8. Aufl. § 37 Rn. 29; Fitting BetrVG aaO; Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 16; DKK/Wedde aaO, § 37 Rn. 18) . Aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergibt sich allerdings kein eigenständiges Recht der Gewerkschaften, aus eigenem Antrieb an betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten mitzuwirken (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 21). Soweit den Gewerkschaften vom Gesetz keine eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte eingeräumt werden (vgl. insoweit zB § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2, § 17 Abs. 3, Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 31, § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 4, §§ 46, 48 BetrVG), können Gewerkschaften im betriebsverfassungsrechtlichen Bereich grundsätzlich nur auf Wunsch eines der Betriebspartner, in der Regel des Betriebsrats, tätig werden (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 22; Fitting BetrVG aaO, § 2 Rn. 53) . Der Betriebsrat kann bei der Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben Vertreter einer Gewerkschaft zur Unterstützung und Beratung hinzuziehen, wenn er dies für sachdienlich und geboten hält. Ob sich der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gewerkschaftlicher Unterstützung bedienen will, hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 24) .

http://www.recht-in.de/urteil/betriebsratstaetigkeit_erforderlichkeit_von_arbeitsbefreiung_7_azr_418_05_bag_urteil_131516.html 7 AZR 418/05; Verkündet am: 21.06.2006 Bundesarbeitsgericht

N
niemand

21.11.2012 um 12:11 Uhr

Was wird da jetzt anders gesehen?

"Der Betriebsrat kann bei der Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben Vertreter einer Gewerkschaft zur Unterstützung und Beratung hinzuziehen, wenn er dies für sachdienlich und geboten hält."

Das bstätigt doch was die anderen gesagt haben.

W
wölfchen

21.11.2012 um 13:34 Uhr

. . . ist aber hübsch kopiert und beweist, dass sie eine CD mit Kommentar hat ;-)

M
meckerziege

21.11.2012 um 14:29 Uhr

  1. Kommt es auf den AG an...

  2. @ niemand: Der BR kann - hier ist von einem Mitglied die Rede - also ist man mit Beschluß auf jeden Fall auf der sicheren Seite!

G
gironimo

22.11.2012 um 10:47 Uhr

die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften < heißt es im Urteil.

Es geht im Urteil eben nicht um Beratungen, die im Zuge der BR-Arbeit unter Hinzuziehng der Gewerkschaft erfolgen. Da kann man wirklich keine Einschränkung ableiten.

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