Das BAG könnte es ganz anders sehen. So wie hier:
Nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gehört in der Regel - soweit nicht in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen etwas anderes bestimmt ist - die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften mit Ausnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iSv. § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG (vgl. GK-BetrVG/Weber 8. Aufl. § 37 Rn. 29; wohl auch Fitting BetrVG 23. Aufl. § 37 Rn. 31; aA DKK/Wedde BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 24) . Der Betriebsrat kann jedoch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) Gespräche mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften führen (GK-BetrVG/Weber 8. Aufl. § 37 Rn. 29; Fitting BetrVG aaO; Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 16; DKK/Wedde aaO, § 37 Rn. 18) . Aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergibt sich allerdings kein eigenständiges Recht der Gewerkschaften, aus eigenem Antrieb an betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten mitzuwirken (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 21). Soweit den Gewerkschaften vom Gesetz keine eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte eingeräumt werden (vgl. insoweit zB § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2, § 17 Abs. 3, Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 31, § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 4, §§ 46, 48 BetrVG), können Gewerkschaften im betriebsverfassungsrechtlichen Bereich grundsätzlich nur auf Wunsch eines der Betriebspartner, in der Regel des Betriebsrats, tätig werden (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 22; Fitting BetrVG aaO, § 2 Rn. 53) . Der Betriebsrat kann bei der Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben Vertreter einer Gewerkschaft zur Unterstützung und Beratung hinzuziehen, wenn er dies für sachdienlich und geboten hält. Ob sich der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gewerkschaftlicher Unterstützung bedienen will, hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 24) .
http://www.recht-in.de/urteil/betriebsratstaetigkeit_erforderlichkeit_von_arbeitsbefreiung_7_azr_418_05_bag_urteil_131516.html
7 AZR 418/05;
Verkündet am:
21.06.2006
Bundesarbeitsgericht