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Schwerbehinderten- Regelung

H
herby
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ein Mitarbeiter, der dem Schwerbindertengesetz unterliegt, meint, dass er folgenden rechtlichen Anspruch hat. Dass er bei Tätigkeiten, die er nicht mehr ausüben kann, ihm der Arbeitgber einen weiteren Mitarbeiter stellen muss. Wer hat hierzu Erfahrungen. Gibt es hierzu einen Paragraphen?

1.392017

Community-Antworten (17)

K
Kölner

19.11.2012 um 09:59 Uhr

@herby Das stimmt so und vollumfänglich nicht. Das SGB IX ist einschlägig und die Frage, inwiefern der IFD (Integrationsfachdienst) bereits eine Hilfskraft angeboten hat, müsste auch erst geklärt werden.

R
rechtbekommen

19.11.2012 um 10:04 Uhr

Grundsaetzlich Hilfskraft ist ehe falsch. Ggf Bereitstellung von Hilfsmittel aber auch Umsetzung oder Reduzierung der Arbeit kommt ggf in Frage. Letztlich ggf auch Entlassung kann die Folge sein.

N
Nubbel

19.11.2012 um 10:17 Uhr

hier ist wohl § 27 SchbAV gemeint

R
rkoch

19.11.2012 um 10:51 Uhr

Abgesehen davon, dass Du wohl die SchWbAV (wobei das W offenbar öfter vergessen wird :-) ) meinst, was hat das damit zu tun? OK, wenn der AG einen Helfer stellen würde, könnte er ggf. die entsprechenden Aufwände nach §27 geltend machen, aber das tut doch nichts zur Frage, oder?

R
rechtbekommen

19.11.2012 um 10:55 Uhr

@Nubbel

nee, wenn dann § 27 SchbwAV ;-) aber zu erst einmal § 81 (4) SGB IX und ggf § 81 (5) SGB IX sowie Fürsorgepflicht des AG gem. BGB weiter aber auch § 87 (7) BetrVG

Aber auch für den AN das Arbeitsvertragsrecht und die Haupt und Nebenpflichten aus dem ArbV

N
Nubbel

19.11.2012 um 11:12 Uhr

Dass er bei Tätigkeiten, die er nicht mehr ausüben kann, ihm der Arbeitgber einen weiteren Mitarbeiter stellen muss.

und hier noch ein paar wwwwwwwwwwwww auf vorrat:)

R
rechtbekommen

19.11.2012 um 11:28 Uhr

@Nubbel

§ 27 SchbwAV ist eine Kannregelung. Also AG kann ggf etwas bekommen, was von verschiedenen Faktoren abhängt.

Das Integrationsamt und die SchbwAV sind nicht Bestandteil des ArbV und der sich hieraus ergebenen Pflichten für AG und AN.

Also, hier ist erst einmal der AN in der Pflicht seinen ArbV zu erfüllen, dann der AG um ggf seinen Pflichten aus verschiedenen Gesetzen nachzukommen.

Das der AG ggf einen Ausgleichsanspruch haben KANN steht genaz hinten in der Kette.

Hier ist dann aber zu erst einmal der Fakt "wie erfüllt er die Pflichtquote" zu beachten.

N
Nubbel

19.11.2012 um 12:36 Uhr

rechbekommen, geht es nur darum recht zu bekommen? es ging darum zu vermuten, welchem irrtum der kollege in der frage aufgesessen sein könnte. nicht mehr nicht weniger. macht ihr mal

B
Betriebsrätin

19.11.2012 um 12:55 Uhr

Nubbel

sorry, aber da muss man den Antwortern zustimmen, dass hat alles nichts mit § 27 SchwbAV zu tun.

Denn damit werden Betroffene eben nicht entlasstet. Weiter ist es auch wie richtig geschrieben ggf ein Anspruch des AG.

Hilft somit also erst einmal weder Betroffenem noch BR noch ggf vorhandelner SBV

N
Nubbel

19.11.2012 um 13:47 Uhr

warum werden betroffene nicht entlastet, wenn der arbeitgeber hilfen stellt weil er diese finanziell ausgeglichen bekommt?

ihr seid echt .......

ich fordere hiermit für betriebsräte kreativseminare

R
rechtbekommen

19.11.2012 um 14:21 Uhr

Nubbel

erstens der AG stellt hier offenbar keine Hilfen, denn sonst wäre die Frage sinnlos. Hier stellt ein AN Ansprüche und ein Br fägt an ob er (AN) Recht hat.

Also, müsste zu erst einmal ja wohl geklärt werden, bestehen überhaupt Ansprüche des AN und wenn ja welche und auf welcher Rechtsgrundlage und dann ggf welcher Höhe?? Dann welche Hilfen sind ggf wie möglich??

Erst dann ganz zum Schluss kann sich dann die Frage stellen, hat der AG ggf Ansprüche aus der SchwbAV? Es könnten sich aber ja ggf auch Ansprüche des AN ergeben, auf begleitende Hilfen oder besondere Hilfsmittel am Arbeitsplatz.

Das Thema SGB IX und begleitende Hilfen usw. ist wohl nicht so dein Thema.

Daher ggf Fachseminare.

G
GeSammtsBV

19.11.2012 um 14:35 Uhr

Hallo, hallo,

nicht doch so gegeneinander.

Also, der AN hat erst einmal lt. SGB IX wie schon beschrieben wurde Anspüche ggf an/gegen den AG.

Ob der AG dann Ansprüche hat wäre zu prüfen. Das hängt dann von verschiedenen Fakten ab.

Daher sollte man wie auch schon erwähnt, hier einmal das Integrationsamt/-fachdienst einbinden zur Beratung. Diese könnten dann auch klären, wer wäre überhaupt der zust#ändige Leistungsträger, denn es könnte u.U auch die DRV sein.

Wenn es im Betrieb eine SBV gibt, so wäre diese hier auch gefordert.

N
Nubbel

19.11.2012 um 14:50 Uhr

Hier stellt ein AN Ansprüche

hier meint ein arbeitnehmer ansprüche zu haben. alles was ich wollte war herausfinden, warum er denkt sie zu haben.

ihr seid echte helden:)

B
Betriebsrätin

19.11.2012 um 14:56 Uhr

Nubbel

..alles was ich wollte war herausfinden, warum er denkt sie zu haben.

Ja, sorry aber da ist nun einmal der erwähnt § 27 SchwbVA falsch. Denn dann wäre SGB IX § 81 (4) richtig.

Doch sei auch angemerkt, auch Schwerbehinderte haben nach SGB IX nur hier Anprüche wenn die Einschränkungen sich aus den Gründen der Behinderung (anerkannte) ergeben. Denn zB solche wegen des Alters bedingen diese Ansprüche eben nicht,

N
Nubbel

19.11.2012 um 15:04 Uhr

wie kommst du jetzt auf alter? könnt ihr einmal beim thema bleiben, ohne tausend andere theorien zu eröffnen?

B
Betriebsrätin

19.11.2012 um 15:45 Uhr

Nubbel

..Alter--, ganz einfach weil Leistungseinschränkungen und Bedarf an Unterstützung wegend es Alters oft gegeben sind, was auch nachvollziehbar ist, zumindest in bestimmten Berufen mit große körperlichen Anforderungen. Auch -Alter- als Beispiel für Gründe die eben nicht greifen.

Dann kann sich eben keiner auch kein Schwerbhinderter auf das SGB IX berufen.

Was der Grund Anlass der AN hier ist, weiß ja keiner von uns.

G
gironimo

19.11.2012 um 16:55 Uhr

Die vielen Antworten würde ein Jurist doch so zusammenfassen: "Es kommt darauf an"

So einfach pauschal, wie es in der Frage klingt, ist ein eventueller Anspruch jedenfalls nicht.

Ich würde daher auch den Rat von GeSammtsBV folgen und mich mit den Details ans Integrationsamt wenden.

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