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Kündigungsschreiben

H
Heidi02
Mai 2022 bearbeitet

Darf der Betriebsrat das Schreiben "Anhörung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung", welches er von der Geschäftsführung erhalten hat, an den gekündigten weiterreichen?

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Community-Antworten (16)

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Relfe

19.05.2022 um 15:01 Uhr

das ist kein Kündigungsschreiben, sondern die Anhörung an den BR, dieses darf nicht an Dritte weitergereicht werden. Ihr könnt aber mit dem betroffenem MA sprechen und ihn dabei über den Inhalt "aufklären", ihr müßt euch ja eine Meinung bilden. Der MA ist noch nicht gekündigt, es wird nur eine Kündigung beabsichtigt.

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Challenger

19.05.2022 um 15:09 Uhr

Zitat Relfe : das ist kein Kündigungsschreiben, sondern die Anhörung an den BR, dieses darf nicht an Dritte weitergereicht werden.

Ich habe nachgeforscht und nichts gefunden, die es dem BR verbietet, die Anhörungs-INFO an den MA durchzureichen. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht Deine Aussage? Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, ja, der BR darf.

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ganther

19.05.2022 um 15:47 Uhr

die Diskussion war hier schon 100mal und du wirst da keine abschließende Meinung finden. Meine Meinung ist auch, dass das nicht herausgegeben wird. Genauso dann die Stellungnahme des BR.

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Relfe

19.05.2022 um 15:53 Uhr

@Challenger: wie Du gelesen hast habe ich geschrieben, dass der BR den MA über den Inhalt des Schreibens aufklären darf, wo ist da jetzt der Unterschied zur "Info" an den MA.

Es geht doch darum ob das vom AG an den BR gerichtete Schreiben / Unterlagen an den MA ausgehändigt werden darf und das darf es meines Wissens nach nicht. Begründung: die Ausführungen in der Anhörung betreffen ja nicht nur die Kündigung selbst, sondern auch alle relevanten Informationen die dazu führen, dass dieser MA z.B. der sozial Schwächste ist. GGf. auch Zeugennamen von Fehlverhaltensnachweisen etc., diese Daten kann man nicht einfach an den betroffenen weiterreichen.

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/betriebsratsmitglied-geheimhaltungs-und-verschwiegenheitspflicht/

Zitat: "Neben der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können Betriebsratsmitglieder außerdem verpflichtet sein, Stillschweigen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Arbeitnehmern zu wahren. So sind die Mitglieder des Betriebsrats zur Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen durch die Beteiligung des Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG bekannt geworden sind (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) oder im Zusammenhang mit der Anhörung zu einer Kündigung bekannt geworden sind (§ 102 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)."

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R.Staunlich

19.05.2022 um 16:04 Uhr

Grundsätzlich kann das Anhörungsschreiben dem Betroffenen in Kopie überlassen werden. Sollten tatsächlich persönliche Angaben zu anderen Arbeitnehmern enthalten sein, so sind diese zu schwärzen. Die Stellungnahme des BR darf erst recht an den Betroffenen weitergeleitet werden. Im Falle eines Widerspruchs hat der Betroffene einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnisnahme.

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Muschelschubser

19.05.2022 um 16:05 Uhr

Da wir nicht wissen, ob das Anhörungsschreiben Inhalte gem. §79 Abs. 1 BetrVG oder schützenswerte Angaben Dritter enthält, müsste die Antwort m.E. lauten: kommt drauf an.

Bezieht sich der Inhalt des Schreibens lediglich auf den zu kündigenden Mitarbeiter, ist er in dem Moment ja kein "Dritter". Und ich keine keine Bestimmung, nach der ein direkt Betroffener nicht durch den Betriebsrat informiert werden dürfte.

Allerdings würde ich das - sofern die o.g. Bedingungen erfüllt sind - nur mündlich machen, da ich sonst die Hoheit über das Schreiben aus der Hand gebe und nicht mehr beeinflussen kann, wer dies zu Gesicht bekommt.

Da wären wir automatisch wieder beim Umgang mit Unterlagen, was mit größtmöglicher Diskretion im Sinne der Datenschutzbestimmungen anzugehen ist.

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Challenger

19.05.2022 um 16:08 Uhr

Zitat : Relfe : @Challenger : wie Du gelesen hast habe ich geschrieben, dass der BR den MA über den Inhalt des Schreibens aufklären darf, wo ist da jetzt der Unterschied zur "Info" an den MA.

Bouah ey. Ich sollte Deine Sätze tatsächlich zu Ende lesen.

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Matze

19.05.2022 um 18:26 Uhr

Das Anhörungsschreiben ist ein Schreiben an den Betriebsrat, nicht an den Mitarbeiter. Mag zwar formal sein, weil der Mitarbeiter darüber informiert wird, gehört aber nicht in dessen Hände. Die "vertrauensvolle Zusammenarbeit" wäre hierdurch gestört. §102 (2) BetrVG versus §2 (1) BetrVG.

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R.Staunlich

19.05.2022 um 18:45 Uhr

Hierdurch eine Störung der vertrauensvollen zusammenarbeit zu sehen ist eine typische Arbeitgeberposition!

§ 102 BetrVG schreibt ganz klar: "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören." und diese Anhörung kann sinnvollerweise nur erfolgen wenn der AN die Begründung kennt.

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Matze

19.05.2022 um 19:46 Uhr

@R.Staunlich Hier geht's um die Form! Natürlich wird der Mitarbeiter vom Betriebsrat vollständig informiert. Aber, wenn Du einen Brief an Meier schreibst, möchtest Du auch nicht, dass Müller ihn Dir unter die Nase hält. So ist es auch mit der Post der Geschäftsführung an den Betriebsrat (übrigens auch andersherum). Das Papier rumreichen ist etwas anderes, als den Inhalt weiterzugeben. (Etiquette im Umgang mit Post). Der Ton macht die Musik, jedenfalls habe ich es noch so gelernt.

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R.Staunlich

19.05.2022 um 20:38 Uhr

Was heißt hier "Der Ton macht die Musik"? Das Schreiben wird doch ganz neutral weitergereicht und nicht mit irgendwelchen Bemerkungen Richtung Arbeitgeber.

Wir hatten auch mal so einen schräg draufenen Personaler. Der wollte uns auch verbieten, das Schreiben weiterzugeben. Kostenbeschluss gefasst, Rechtsanwalt beauftragt. Vorab telefonisch "Ja ihr dürft!" Später ausführlich schriftlich mit Kostennote. Wenn's der Arbeitgeber so will...

T
takkus

20.05.2022 um 10:12 Uhr

Muss die Anhörung denn überhaupt schriftlich erfolgen? Dann gäbe es beim nächsten Mal ja nichts weiterzureichen.

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Relfe

20.05.2022 um 11:15 Uhr

@R.Staunlich

wieso muss der MA den Inhalt kennen, wenn der BR in Anhören will? Manchmal sogar besser wenn der MA einfach unvoreingenommen seine Version darlegt, als durch die Vorwürfe beeinflußt.

Unabhängig davon, ist es ein Unterschied ob man jemanden vom Inhalt eines Schreibens "in Kenntnis" setzt oder ihm ein Schreiben "aushändigt" Der Empfänger ist nun mal der BR und nicht der MA.

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Heidi02

20.05.2022 um 11:47 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten. Ihr habt mir schon sehr geholfen. Gruß

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R.Staunlich

20.05.2022 um 12:51 Uhr

takkus, die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen. Allerdings ist das nachteilig beim Kündigungsschutzprozess weil der Arbeitgeber dort kaum nachweisen kann, dass er den BR vollständig angehört hat. Und eine unvollständige Anhörung ist wie gar keine Anhörung.

Relfe, bei der Anhörung des zu kündigenden geht es nicht um eine unverbindliche Plauderstunde, sondern darum, ob die Anhörung Ansatzpunkte für einen Widerspruch des BR bietet. Der Betroffene weiß doch in dem Moment gar nicht, was für den BR wichtig ist.

Und wenn Dir der Unterschied zwischen "in Kenntnis setzen" und "aushändigen" so wichtig ist, dann sei beruhigt: Ich würde es "weiterleiten".

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Relfe

20.05.2022 um 14:09 Uhr

@R.Staunlich Zitat: "Relfe, bei der Anhörung des zu kündigenden geht es nicht um eine unverbindliche Plauderstunde, sondern darum, ob die Anhörung Ansatzpunkte für einen Widerspruch des BR bietet. Der Betroffene weiß doch in dem Moment gar nicht, was für den BR wichtig ist."

das war mir dann wohl so nicht bewußt, wir haben den MA immer nur seelisch auf den Gang zum Arbeitsamt vorbereitet und ihm erklärt:"So schlimm ist das nicht, Du musst auch die Chancen erkennen die sich dadurch ergeben"

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